Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91 BDG 1979Schlagworte
Verstoß gegen interne Richtlinien zur Benützung eines Dienst-KFZText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 15.02.2024 durch MRin Drin Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Bgdr. Josef ZINSBERGER und CI Andreas WOSCHNIGG als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 15.02.2024 in Anwesenheit des Beschuldigten N.N., geb. N.N., des Verteidigers, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m.
§ 91 BDG 1979 begangen,Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m.
§ 13 Abs. 6 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundeministeriums für Inneres (DKR BM. I), GZ BMI-RS1200/0206-I/2/2014, Stand 01.04.2019 i. V. m. § 91 BDG begangen,Paragraph 13, Absatz 6, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundeministeriums für Inneres (DKR BM. römisch eins), GZ BMI-RS1200/0206-I/2/2014, Stand 01.04.2019 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG begangen,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m.
§ 33 Abs. 1 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundeministeriums für Inneres (DKR BM. I), GZ BMI-RS1200/0206-I/2/2014, Stand 01.04.2019 i. V. m. § 91 BDG verstoßen,Paragraph 33, Absatz eins, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundeministeriums für Inneres (DKR BM. römisch eins), GZ BMI-RS1200/0206-I/2/2014, Stand 01.04.2019 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG verstoßen,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m.
§ 33 Abs. 2 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundeministeriums für Inneres (DKR BM. I), GZ BMI-RS1200/0206-I/2/2014, Stand 01.04.2019 i. V. m. § 91 BDG verstoßen, Paragraph 33, Absatz 2, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundeministeriums für Inneres (DKR BM. römisch eins), GZ BMI-RS1200/0206-I/2/2014, Stand 01.04.2019 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG verstoßen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 6.000,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 6.000,- verhängt.
Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 284 Abs. 15 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 284, Absatz 15, BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
II. Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf, er haberömisch zwei. Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf, er habe
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m.
§ 91 BDG 1979 begangen,Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m.
§ 13 Abs. 1 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundeministeriums für Inneres (DKR BM. I), GZ BMI-RS1200/0206-I/2/2014, Stand 01.04.2019 i. V. m. § 91 BDG begangen,Paragraph 13, Absatz eins, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundeministeriums für Inneres (DKR BM. römisch eins), GZ BMI-RS1200/0206-I/2/2014, Stand 01.04.2019 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG begangen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 2.5. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinien (ARD-RL des BM. I.), GZ BMI-OA1300/0333-II/I/b/2018 i. V. m. § 91 BDG 1979 verstoßen, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 2.5. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinien (ARD-RL des BM. römisch eins.), GZ BMI-OA1300/0333-II/I/b/2018 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 verstoßen,
gemäß § 118 Abs. 1, Z. 1, 2. Halbsatz BDG 1979 i. V. m. § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, Halbsatz BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m.
§ 91 BDG 1979 begangen, Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gemäß § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz BDG 1979 i. V. m. § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen,gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 2, 2, Halbsatz BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m.
§ 91 BDG 1979 begangen,Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gemäß § 118 Abs. 1, Z. 1, 2. Halbsatz BDG 1979 i. V. m. § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, Halbsatz BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 17.05.2022 bzw. auf das Schreiben der N.N. vom 07.06.2022, GZ N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige der N.N. vom 08.09.2022, GZ N.N. und auf das Schreiben N.N. des gleichen Datums, gleicher Geschäftszahl.
Die (nunmehr zuständige) Dienstbehörde (die N.N.) hat am 20.05.2022 durch Übermittlung der Disziplinaranzeige im Wege des N.N. von den Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt.
Die Dienstzuteilung des Beamten zur N.N. wurde mit Ablauf des 13.04.2022 zufolge Erlass des N.N. vom N.N., GZ N.N. aufgehoben.
Inhalt der Disziplinaranzeige
Der Beamte war am N.N. zum N.N. beim N.N. diensteingeteilt. Am Vormittag war keine Gestellung für die D.D. erforderlich. Gegen 14.00 Uhr teilte die D.D. mit, dass sich der N.N. zur Wohnadresse begeben solle. Dortselbst trafen der Beamte und C.C. gegen 14.15 Uhr ein. Der 3. Einsatzbeamte, welcher am N.N. für denselben Dienst eingeteilt war, verblieb im Bereithalteraum der N.N., da es nicht ausgeschlossen werden konnte, dass noch eine Begleitung für E.E. zu absolvieren war. Aus ökonomischen und einsatztaktisch auch vertretbaren Gründen wird in derartigen Fällen Teamsplitting vorgenommen.
Angaben des Verdächtigen:
Zum Geschehen in der Wohnung der D.D. und dem weiteren Sachverhalt am Tag des N.N. bis zur Rückkehr in das Hauptquartier des N.N. gab der Beamte in seiner schriftlichen Stellungnahme an, dass nach dem Eintreffen bei D.D. ihn und C.C. in die Wohnung gebeten habe. Nach einiger Zeit habe sie ihnen mitgeteilt, dass keine weiteren Termine an diesem Tag stattfänden, wo sie einen N.N. benötige. Aus diesem Grund sei der Dienst um 16.00 Uhr auch zu beenden gewesen. Aufgrund seines anstehenden runden Geburtstages und eines guten Verhältnisses zur D.D. sei mit alkoholischen Getränken angestoßen worden. Das Angebot sei von der D.D. gekommen. Schlussendlich habe er drei 0,5 L Bier, ein 1/8 Weißwein und 2/16cl Fernet getrunken.
Gegen 17.30 Uhr hätten sie (der Beamte und C.C.) die Liegenschaft verlassen. Zunächst hätten sie beabsichtigt, mit einem Taxi zur N.N. zu fahren. C.C. habe sich jedoch, wahrscheinlich aufgrund der Einwirkung von Frischluft, plötzlich unwohl gefühlt. Der Beamte habe sich nicht beeinträchtigt gefühlt und sich entschlossen, zum Einrücken das Dienstkraftfahrzeug zu verwenden. Bei einem Umkehrmanöver habe er mit dem Dienstkraftfahrzeug ein anderes Fahrzeug touchiert, welches dadurch leicht beschädigt worden sei. Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall seien Kollegen der N.N., welche den Vorfall bemerkt hätten, und auch der Besitzer des zweitbeteiligten Fahrzeuges zum Unfallort gekommen. Er habe sich als Verursacher des Verkehrsunfalles ausgegeben und es sei ein Verkehrsunfalls Bericht ausgefüllt worden. Danach habe sich der Zweitbeteiligte entfernt.
Durch die Kollegen der N.N. seien jedoch bereits Bezirkskräfte des N.N. verständigt und durch diese bei ihm ein Alkotest durchgeführt worden. Weiters habe er über Aufforderung eines Kollegen des N.N. C.C. Dienstwaffe abgenommen. In weiterer Folge seien sie (der Beamte und C.C.) mit einem Streifenwagen zur PI N.N. verbracht worden. Dort sei mit ihm ein Alkotest mit einem geeichten Gerät durchgeführt worden. Über Aufforderung habe er dort auch seine Dienstwaffe einem Kollegen übergeben. Er habe sich während der gesamten Amtshandlung kooperativ verhalten. Nach Abschluss der Amtshandlung seien C.C. und er durch die Kollegen F.F. und G.G. ins N.N. in N.N. verbracht worden. Dort sei er von H.H. und dem OvT (Offizier vom Tag) B.B. erwartet worden, denen er den Vorfall erläutert und über Aufforderung auch seine Langwaffe übergeben habe.
Hinsichtlich der Stellungnahme des Beamten wird ausgeführt, dass dieser durch H.H. zu dieser schriftlich aufgefordert wurde (Beilage 20 - nur Textversion). Beim Erstgespräch am Abend des Vorfallstages war aufgrund der psychischen Ausnahmesituation des betroffenen Kollegen eine sachdienliche Befragung nicht angezeigt. (Beilage 11). Da der Beamte am Tag des Vorfalles im N.N. in N.N. nächtigte, war eine weitere Beweisaufnahme am nächsten Tag sichergestellt. Bei dieser konfrontativen Befragung durch H.H. machte der Beamte nur rudimentäre Aussagen zum Geschehen. Die Aussagen in seiner Stellungnahme sind, auch im Abgleich mit den Stellungnahmen des N.N. und dem Gedächtnisprotokoll der N.N., zur Rekonstruierbarkeit des Sachverhaltes wesentlich wertvoller. Aus diesem Grund wird diese Stellungnahme primär zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen. Die Aussagen am N.N. ergeben keinerlei vertiefenden Erkenntnisse (Beilage 21).
Zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung unter Einbeziehung weiterer Zeugenaussagen
Hinsichtlich der Angaben des Beamten und C.C. zum Geschehen wird auf die beiliegenden Stellungnahmen (Beilage 1 und 3) verwiesen. In seiner Stellungnahme gibt der Beamte an, dass die D.D. keinen weiteren Auftrag für den Rest des Tages in Aussicht gestellt hat. Die Dienstzeit war für beide EB bis 16.00 Uhr vorgeplant. Ohne Auftrag ist der Dienst, nach den Angaben des Beamten, um 16.00 Uhr beendet gewesen. Im Anschluss daran sind in der Wohnung der D.D. alkoholische Getränke konsumiert worden. Er trank, seinen Angaben zufolge, 3 Flaschen Bier 0,5 l, 1/8 l Weißwein und 2/16cl Fernet. Über die Alkoholmenge, welche C.C. konsumiert hatte, machte der Beamte keine Angaben.
Um 17.10 Uhr (Gedankenprotokoll der Einsatzbeamten des N.N. - Beilage 2) verließen die beiden Einsatzbeamten die Wohnung der D.D. und begaben sich zum Dienstkraftfahrzeug, welches im Nahbereich des Objektes abgestellt war. Seiner Stellungnahme folgend hat der Beamte gegen 17.30 Uhr die Wohnung der D.D. verlassen. Seine ursprüngliche Überlegung wäre gewesen, mit dem Taxi einzurücken. Von diesem Vorhaben hat er allerdings Abstand genommen, da er sich für unbeeinträchtigt und somit auch fahrfähig hielt. In Anbetracht des bereits verstrichenen Zeitraumes ist zum Zeitpunkt dieser Anzeigeerstattung nicht mehr exakt zu klären, wann minutengenau das Verlassen der Wohnung tatsächlich stattgefunden hat, zumal auch die bestehende Aktenlage (Beilage/Beweismittel) keine weiteren Feststellungen dazu erkennen lässt.
C.C: zeigte auf dem Weg zum Dienstkraftfahrzeug plötzlich einen deutlichen Wechsel in seinem Wohlbefinden, wie dieser auch in seiner Stellungnahme (Beilage 3) angibt.
Der Beamte setzte sich ans Steuer des Dienstkraftfahrzeuges, um einerseits auszuparken und andererseits dieses so zu positionieren, dass dessen Besteigung durch den in seinem Wohlbefinden stark beeinträchtigten C.C. unauffällig und weitgehend verdeckt passieren konnte. Bei diesem Fahrmanöver touchierte er ein anderes Fahrzeug. Beim Verkehrsunfall wurde das Dienstkraftfahrzeug (N.N.) und der besagte Pkw (N.N.) leicht beschädigt.
Die für den N.N. verantwortlichen Kollegen der N.N. kamen in weiterer Folge zum Ort des Geschehens und auch der Fahrzeugbesitzer des zweitbeteiligten Fahrzeuges war in sehr kurzer Zeit vor Ort.
Zunächst hat der Beamte die Dokumentation des Verkehrsunfalles selbst durchgeführt (Datenaustausch mit dem Zweitbeteiligten). Die Einsatzbeamten des N.N. hatten allerdings zwischenzeitlich beim örtlich zuständigen N.N. um Unterstützung bei der Sachverhaltsaufnahme ersucht. Die um etwa 18.30 Uhr eingetroffenen Beamten des N.N. übernahmen die weitere Amtshandlung (Beilagen 4, 5, 5a und 6).
Bei der Sachverhaltsaufnahme wurden durch die amtshandelnden Beamten des N.N. beim Beamten eindeutige Symptome einer Alkoholisierung festgestellt. Ein Alkovortest um 18.33 Uhr ergab einen Wert von 0,7mg/l.
Auf der PI N.N. erfolgte um 19.15 Uhr ein Alkomattest, welcher einen relevanten Messwert von 0,6 mg/l ergab (Beilagen 6 – 9).
Um 20.00 Uhr wurden der Beamte und C.C. über Auftrag des OvT (Verfasser der Disziplinaranzeige) durch F.F. und G.G. abgeholt und ins N.N. des N.N., verbracht. (Beilagen 10 und 11).
Hinsichtlich des Tagesablaufes des eingeteilten Teams N.NB. wurde auch vom 3. Einsatzbeamten des Teams, I.I. eine Stellungnahme eingefordert. Dieser hatte mit dem Vorfall nichts zu tun und diesbezüglich auch keine Wahrnehmung. Er bestätigt jedoch die Angaben des Beamten und C.C. über das Teamsplitting, wonach einerseits für die D.D. und andererseits für E.E. Aufgaben wahrzunehmen waren. In dieser Stellungnahme ist auch das unterschiedliche Dienstzeitende des Beamten und C.C. einerseits und des 3. Einsatzbeamten andererseits dargelegt und begründet (Beilage 24).Hinsichtlich des Tagesablaufes des eingeteilten Teams N.NB. wurde auch vom 3. Einsatzbeamten des Teams, römisch eins.I. eine Stellungnahme eingefordert. Dieser hatte mit dem Vorfall nichts zu tun und diesbezüglich auch keine Wahrnehmung. Er bestätigt jedoch die Angaben des Beamten und C.C. über das Teamsplitting, wonach einerseits für die D.D. und andererseits für E.E. Aufgaben wahrzunehmen waren. In dieser Stellungnahme ist auch das unterschiedliche Dienstzeitende des Beamten und C.C. einerseits und des 3. Einsatzbeamten andererseits dargelegt und begründet (Beilage 24).
Vorfrage
Als zentrale Vorfrage hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bewertung des Verhaltens des Beamten gilt die Feststellung, ob sich dieser zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums und des in weiterer Folge stattgefundenen Sachverhaltes im Dienst befand oder nicht. Zu dieser Feststellung sind folgende Anhaltspunkte zu würdigen:
A) Ursprünglicher Dienstplan und Qualifikation der Dienststunden sowie Zeitnachweis
Für den Beamten war an diesem Tag für seine Dienstleistung im N.N. eine Mehrdienstleistung (ÜD) geplant. In diesem Plan war für ihn eine Dienstzeit von 08.00 – 16.00 Uhr vorgesehen. Grundsätzlich werden N.N.-Dienste von 07.00-19.00 Uhr geplant. Fällt der Dienst allerdings auf einen Sonntag oder Feiertag und sind Überstunden zu planen (ÜD-Wochenende), beschränkt sich die Vorplanung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf 8 Stunden (08.00-16.00 Uhr).
[Anmerkung: Im N.N.-Dienst wird die Dienstzeit nicht durch die D.D. angeordnet, diese nimmt jedoch durch ihre Tagesplanung direkt Einfluss auf die tatsächlich zu leistenden Stunden. Eine Erweiterung der vorgeplanten Stunden, egal ob diese vorgeplanten Stunden Plan- oder Überstunden sind, erfolgt also ausschließlich dann, wenn eine D.D. einen Auftrag hat, der über diese vorgeplanten Stundenausmaß hinausgeht. Ist dies nicht der Fall, sind jedenfalls keine weiteren MDL gerechtfertigt.
In gegenständlichen Fall wäre überdies jede über 16.00 Uhr hinausgehende Überstunde mit einem Zuschlag von 200% auf die Grundvergütung zu vergelten gewesen].
Aus der bestehenden Aktenlage ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die D.D., obwohl sie die beiden N.N. zunächst gegen 14.00 Uhr zur Wohnung bat, in weiterer Folge keinen weiteren Auftrag in Aussicht stellte. Dem zufolge war auch keine dienstliche Tätigkeit, über den vorgeplanten Zeitrahmen von 16.00 Uhr hinaus, zu entwickeln bzw. zu erwarten. Somit wurde der Dienst mit dieser Zeit beendet.
N.N. werden grundsätzlich nicht in Objekten von D.D. beendet.
[Erklärung: Vor allem bei permanenten N.N., wie bei der betreffenden D.D., kann es punktuell und situationsangepasst zu einem temporären Verzicht auf den N.N. kommen. Es steht jeder D.D. zu, sich eigenverantwortlich auch ohne N.N. zu bewegen. Konträr betrachtet kann eine D.D. durch N.N. nicht gezwungen werden, ihre Dienste immer und überall in Anspruch zu nehmen.
Ein Dienstabtritt an Ort und Stelle entspricht grundsätzlich dann den Gepflogenheiten, wenn sich der N.N. mit einer D.D. auf Reisen befindet und keine weitere Anforderung mehr gegeben ist. Dann verbleiben die N.N. naturgemäß im Nahbereich, eine Rückgabe des Dienstkraftfahrzeuges und der Waffen und Ausrüstungsgegenstände hätte dann nicht zu erfolgen. Diese verbleiben in der Obhut der N.N. Im betreffenden Fall war keine Reisetätigkeit gegeben. Das selbstständige Beenden des Dienstes vor Ort stellt keine gelebte Praxis dar. Jedenfalls haben es die Einsatzbeamten unterlassen, das Dienstende zu melden. Dies wäre spätestens beim Einrücken durch eine Meldung bei der Leitstelle bekanntzugeben gewesen].
Entscheidend ist, ob ein weiterer Auftrag bestanden hat bzw. wann dies durch die D.D. kommuniziert wurde. Aus der Stellungnahme des Beamten geht hervor, dass die D.D. zu verstehen gab, dass kein weiterer Auftrag bestand. Und dies unter dem Hinweis, dass ein Termin ausgefallen, bzw. auf einen anderen Wochentag verschoben worden war. Somit war durch den Beamten der Dienst auch zu beenden. Im Lichte der Tatsache, dass ab Dienstende durch den Beamten alkoholische Getränke (und zwar offensichtlich in keinem geringen Ausmaß) konsumiert wurde, ist eine nachträgliche Genehmigung von Überstunden für den Zeitraum ab 16.00 Uhr nicht zu rechtfertigen. Vertiefend wirkt hier auch noch die Tatsache, dass es sich dabei um qualifizierte Überstunden (200% der Grundgebühr) gehandelt hätte.
B) Austragungsgeschehen in der EDD (Elektronische Dienst-Dokumentation)
Im Dienstplan für den Beamten war für den N.N. eine Dienstzeit von 08.00-16.00 Uhr vorgesehen. (Überstundendienst, da ÜD-Wochenende). Nach dem Vorfall war durch den betroffenen EB keine Austragungen in der EDD gemacht worden. Aus diesem Grund wurde durch den Vorgesetzten des Beamten und Standortkommandanten des N.N., J.J., das Dienstende des Beamten mit 18.24 Uhr festgesetzt und in der EDD administriert. Zu diesem Zeitpunkt (18.24 Uhr) hatte die Dienststelle des betroffenen EB am N.N. erstmalig vom inkriminierten Sachverhalt und der Alkoholisierung des Beamten Kenntnis erlangt. (Beilage 11, 1. Satz)
Der K.K., als Dienststellenleiter und Letztverantwortlicher für die zweckmäßige, wirtschaftliche, sparsame und wirkungsorientierte Aufgabenerfüllung der Bediensteten beim N.N., konnte unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Faktenlage
• keine dienstliche Tätigkeit
• kein Dienstauftrag
• standeswidriges Verhalten im klassischen Sinn
über die geplanten Dienststunden hinaus keine Überstunden genehmigen. Aus diesem Grund wurde am 27.03.2022 durch einen Beamten das Fachbereiches „Dienstplanung“, über Anordnung des K.K., das Dienstende für den Beamten letztgültig mit 16.00 Uhr in der EDD administriert.
Obwohl dieses Vorgehen nicht der täglichen Praxis entspricht, bietet das Dienstplanungssystem bzw. die EDD rechtliche und technische Möglichkeiten, mit entsprechender Begründung bereits administrierte Dienste/Dienststunden nachträglich zu korrigieren/zu adaptieren.
Nach Würdigung der beschriebenen Fakten gilt die Dienstzeit des Beamten am N.N. mit 16.00 Uhr als beendet. Sein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten an diesem Tag ist demnach vor diesem Hintergrund zu bewerten.
1. Der Beamte hat außer Dienst, jedoch in einem durch den Genuss alkoholischer Getränke beeinträchtigtem Zustand, am N.N. um N.N. Uhr in N.N. ein Dienstkraftfahrzeug in Betrieb genommen und wurde deshalb gemäß § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO zur Anzeige gebracht. 1. Der Beamte hat außer Dienst, jedoch in einem durch den Genuss alkoholischer Getränke beeinträchtigtem Zustand, am N.N. um N.N. Uhr in N.N. ein Dienstkraftfahrzeug in Betrieb genommen und wurde deshalb gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zur Anzeige gebracht.
Somit steht er in Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben, da er in seinem gesamten Verhalten und damit auch in seinem Verhalten außer Dienst, darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Somit steht er in Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen zu haben, da er in seinem gesamten Verhalten und damit auch in seinem Verhalten außer Dienst, darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Dieses Vertrauen ist aufgrund seines inkriminierten Verhaltens insbesondere deshalb gefährdet, da sich die Ereignisse in örtlichem und auch zeitlichem Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit ereigneten, welche in einem besonderen Ausmaß der öffentlichen Wahrnehmung ausgesetzt ist und er überdies einen Verkehrsunfall verursacht hat. Die Amtshandlung konnte von zahlreichen Angehörigen der Exekutive sowie auch von polizeifremden Personen wahrgenommen werden und fand letztendlich auch den Weg in die mediale Öffentlichkeit.
Der Beamte darf, aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung zumindest vorübergehend, kein Dienstkraftfahrzeug lenken und kann somit nicht mehr uneingeschränkt eingesetzt werden. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Demzufolge liegt auch aus diesem Grund der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor, da die gesetzte Verwaltungsmaßnahme ebenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.Der Beamte darf, aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung zumindest vorübergehend, kein Dienstkraftfahrzeug lenken und kann somit nicht mehr uneingeschränkt eingesetzt werden. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Demzufolge liegt auch aus diesem Grund der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor, da die gesetzte Verwaltungsmaßnahme ebenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
2. Der Beamte hat am N.N. um N.N. Uhr in N.N. durch die Inbetriebnahme eines Dienstkraftfahrzeuges in seiner Freizeit und dies in einem durch den Genuss alkoholischer Getränke beeinträchtigten Zustand, Weisungen seines Vorgesetzten, wie sie im § 44/1 BDG 1979 beschrieben sind, nicht beachtet. Diese Weisungen werden in den folgenden Punkten beschrieben. 2. Der Beamte hat am N.N. um N.N. Uhr in N.N. durch die Inbetriebnahme eines Dienstkraftfahrzeuges in seiner Freizeit und dies in einem durch den Genuss alkoholischer Getränke beeinträchtigten Zustand, Weisungen seines Vorgesetzten, wie sie im Paragraph 44 /, eins, BDG 1979 beschrieben sind, nicht beachtet. Diese Weisungen werden in den folgenden Punkten beschrieben.
2.1. Der Beamte hat außerhalb seiner Dienstzeit ein Dienstkraftfahrzeug in Betrieb genommen. Die Benützung des Dienstkraftfahrzeuges ist in diesem Zusammenhang keinesfalls in dienstlichem Interesse gelegen und entsprach weder den haushaltsrechtlichen Grundsätzen noch einer Wirkungsorientierung oder Effizienz. Somit hat er gegen den § 3/1 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes verstoßen. 2.1. Der Beamte hat außerhalb seiner Dienstzeit ein Dienstkraftfahrzeug in Betrieb genommen. Die Benützung des Dienstkraftfahrzeuges ist in diesem Zusammenhang keinesfalls in dienstlichem Interesse gelegen und entsprach weder den haushaltsrechtlichen Grundsätzen noch einer Wirkungsorientierung oder Effizienz. Somit hat er gegen den Paragraph 3 /, eins, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes verstoßen.
2.2. Der Beamte ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstfahrzeuges dazu nicht ermächtigt gewesen. Somit hat er gegen die Bestimmungen des § 13/1 der DKR des BMI verstoßen, wonach Dienstkraftfahrzeuge ausschließlich von hierzu ermächtigten Personen gelenkt werden dürfen. 2.2. Der Beamte ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstfahrzeuges dazu nicht ermächtigt gewesen. Somit hat er gegen die Bestimmungen des Paragraph 13 /, eins, der DKR des BMI verstoßen, wonach Dienstkraftfahrzeuge ausschließlich von hierzu ermächtigten Personen gelenkt werden dürfen.
2.3. Der Beamte hat in einem, durch den Konsum von alkoholischen Getränken, beeinträchtigten Zustand, ein Dienstkraftfahrzeug in Betrieb genommen, obwohl es seine Verpflichtung gewesen wäre, sich davor jeglichem Alkoholgenuss zu enthalten und er hat es auch verabsäumt, seinen/seine Vorgesetzte über Umstände in Kenntnis zu setzen, welche seine Fahrtüchtigkeit (analog zu § 58 StVO 1960) beeinträchtigen könnten. Somit hat er sich auch über die Bestimmungen des § 13/6 der DKR des BMI hinweggesetzt. 2.3. Der Beamte hat in einem, durch den Konsum von alkoholischen Getränken, beeinträchtigten Zustand, ein Dienstkraftfahrzeug in Betrieb genommen, obwohl es seine Verpflichtung gewesen wäre, sich davor jeglichem Alkoholgenuss zu enthalten und er hat es auch verabsäumt, seinen/seine Vorgesetzte über Umstände in Kenntnis zu setzen, welche seine Fahrtüchtigkeit (analog zu Paragraph 58, StVO 1960) beeinträchtigen könnten. Somit hat er sich auch über die Bestimmungen des Paragraph 13 /, 6, der DKR des BMI hinweggesetzt.
2.4. Indem der Beamte, als Lenker eines Dienstkraftfahrzeuges mit diesem einen Verkehrsunfall verursacht hat, und er es verabsäumt hat, die Dienststelle zu verständigen, welcher dieses Dienstkraftfahrzeug zuzurechnen ist, hat er gegen § 33/1 DKR des BMI verstoßen. 2.4. Indem der Beamte, als Lenker eines Dienstkraftfahrzeuges mit diesem einen Verkehrsunfall verursacht hat, und er es verabsäumt hat, die Dienststelle zu verständigen, welcher dieses Dienstkraftfahrzeug zuzurechnen ist, hat er gegen Paragraph 33 /, eins, DKR des BMI verstoßen.
2.5. Der Beamte hat als Beteiligter an einem Verkehrsunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug durch einen Datenaustausch eine Tatbestandsaufnahme sichergestellt. Dass er den betreffenden Verkehrsunfall selbst aufzunehmen versuchte, kommt durch seine Aussage zum Ausdruck, welche er zunächst gegenüber den Angehörigen der N.N. tätigte. Hier gab er an, er brauche keine Hilfe, er regle das alleine, man möge den Ball flach halten. (Beilage 2).
Die Aufnahme durch eine Polizeidienststelle erfolgte erst durch die Intervention eines vor Ort anwesenden Angehörigen des N.N. Insofern hat er in diesem Zusammenhang gegen die Bestimmungen des § 33/2 DKR des BMI verstoßen. Die Aufnahme durch eine Polizeidienststelle erfolgte erst durch die Intervention eines vor Ort anwesenden Angehörigen des N.N. Insofern hat er in diesem Zusammenhang gegen die Bestimmungen des Paragraph 33 /, 2, DKR des BMI verstoßen.
2.6. Der Beamte hat außerhalb seiner Dienstzeit dienstlich zugewiesene Waffen und Ausrüstungsgegenstände mitgeführt, obwohl es dazu keine generelle Regelung der vorgesetzten Dienststelle oder hinsichtlich seiner Person eine Einzelfallsanordnung oder Zustimmung des Dienststellenleiters gibt. Somit ergibt sich auch ein Verstoß gegen Pkt. 2.5. der ARD-RL des BM.I.
2.7. Der Beamte hat es verabsäumt, sein Dienstende in der angeordneten Weise bei der Leitstelle des N.N. mitzuteilen, obwohl diese Vorgehensweise bereits in zwei nahezu gleichlautenden schriftlichen Weisungen des RL 2.4 angeordnet worden war.
Zu den Weisungen im Sinne des Punktes 2.7. wird vertiefend erörtert, dass es sich dabei um Anordnungen über die Meldeverpflichtung zur Leitstelle des N.N. handelt. Die Leitstelle hat ständig eine aktuelle Übersicht über die im Einsatz und auch die im Dienst befindlichen Einsatzmittel und Einsatzstärken des N.N. verfügbar zu halten.
Beim N.N. umfasst die Meldung über das Einrücken grundsätzlich auch ein Dienstende, welches im Regelfall 30 Minuten nach dem Einrücken stattfindet. Grundsätzlich deswegen, da die Einsatzadministrationen (Bericht, Fahrtenbuch) und die Rückgabe und Wiederherstellung der Ausrüstung in der Regel in 30 Minuten in Anspruch nimmt.
Beide Weisungen haben denselben Inhalt und die gleiche Zielrichtung. Die abermalige Weisung nach 2 Jahren (Mai 2019 und Mai 2021) wird damit begründet, da die zweite einen Abteilungsauftrag der Abteilungsleitung 3 des N.N. zum Anlass nahm, welcher grundsätzliche Verständigungsverpflichtungen gegenüber der Leitstelle N.N. beim N.N. regelt. Dieser Auftrag wurde auch für den N.N. adaptiert und nochmals mit der Meldeverpflichtung über Ausfahrt und Einrücken im Dienst verknüpft.
Nach Dafürhalten des Endgefertigten wurde durch den Beamten mit seinem Verhalten am N.N. nicht gegen die Vorschriften des beschriebenen Abteilungsauftrages der Abt. 3, sehr wohl jedoch gegen die Weisung für den Dienst, verstoßen. Aus diesem Grund erfolgte keine disziplinäre Anlastung hinsichtlich der Nichtbefolgung des Abteilungsbefehls.
Für ein breiteres Bild der Geschehnisse am Unfallort und während der gesamten Amtshandlung wurden formlose Sachverhaltsdarstellungen der beteiligten Beamtinnen und Beamten des N.N. eingeholt. In ihrer gesamten Betrachtung ergeben sie ein einheitliches und schlüssiges Bild, welches die bisher bekannten Fakten untermauert.
Zum umfassenden Verständnis N.N. beim N.N. wird das bestehende Leitbild beigelegt. (Beilage 19)
Verfügungen
Der Beamte wäre am N.N. und N.N. für einen N.N. eingeteilt gewesen. Für diesen wurde er allerdings nicht mehr herangezogen. Ansonsten war der Beamte bis Ende April 2022 zu keinem N.N.-Dienst mehr eingeteilt.
Aufgrund des Vorfalles wurde der Beamte unverzüglich vom exekutiven Außendienst abgezogen und über eine Entscheidung des K.K., zur Dienstleistung im N.N. des N.N. zugewiesen (Beilage 25). Mit Ablauf des 13.04.2022 wurde seine Dienstzuteilung zum N.N. auf Antrag des Beamten aufgehoben.
Mit Schreiben vom 20.06.2022 wurde das N.N. um Nachreichen von Unterlagen und Informationen ersucht.
Dem wurde am 27.06.2022 entsprochen.
Mit Bescheid vom 28.06.2022, GZ 2022-0.418.548, Senat 26 hat die Bundesdisziplinarbehörde hinsichtlich des im Spruch angeführten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Inhalt der Disziplinarnachtragsanzeige
Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung
Der Beamte verursachte am N.N., gegen N.N. Uhr, im Zuge seiner Dienstverrichtung beim N.N., in N.N., mit dem Dienstkraftfahrzeug, Marke N.N., Kennzeichen N.N., einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Der Test mittels geeichtem Alkomaten, ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l.
Der Beamte touchierte zum vorstehend angeführten Zeitpunkt mit dem genannten Dienstkraftfahrzeug im Zuge des Ausparkens einen am Unfallsort abgestellten PKW, wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstand. Dieser Verkehrsunfall mit Sachschaden wurde von den an der gleichen Örtlichkeit zum N.N. eingeteilten Exekutivbeamten, A.A. und L.L., wahrgenommen.
Durch A.A. konnte in der Folge wahrgenommen werden, dass sich der Beamte mit dem Zulassungsbesitzer des am Unfall zweitbeteiligten Fahrzeuges in Verbindung setzte, um gemeinsam mit diesem einen Unfallbericht ausfüllen. Nach Fertigstellung des Unfallberichtes durch die beiden genannten Personen, wurde der Beamte von A.A. darauf aufmerksam gemacht, dass diese Vorgehensweise bei einem Verkehrsunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug nicht vorgesehen ist. Der Beamte gab in der Folge lediglich zur Antwort, dass er sich jetzt gemeinsam mit seinem Kollegen sowie dem beschädigten Dienstkraftfahrzeug von der Unfallstelle entfernen möchte.
Dieses Ansinnen wurde von A.A. negiert bzw. verhindert, zumal sowohl der Beamte als auch der gemeinsam mit ihm zum Dienst eingeteilte C.C. offensichtlich alkoholisiert waren und der Beamte, wie vorstehend angeführt, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hatte. Im Zuge dieses Gespräches bzw. der Tatsache, dass A.A. das Verlassen des Unfallortes durch den Beamten und C.C. verhinderte, tätigte der Beamte gegenüber A.A. die Aussage „Halt jetzt mal den Ball flach, wir regeln das alleine, wir brauchen keine Hilfe von euch“.
Der Beamte hat durch sein vorstehend angeführtes Verhalten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idgF, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, im Sinne des § 91 BDG 1979 idgF schuldhaft verletzt.Der Beamte hat durch sein vorstehend angeführtes Verhalten die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idgF, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 idgF schuldhaft verletzt.
Beweismittel
A.A. und L.L., welche am N.N. zum N.N. in N.N. (Unfallsort bzw. Ort der Dienstpflichtverletzung), eingeteilt waren, verfassten am 25.03.2022 zu dem unter der Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung angeführten Vorfall ein Gedankenprotokoll, aus welchem die Aussagen vom Beamten sowie der Unfallhergang und das Verhalten des Beamten zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung aus ihrer Sicht ersichtlich sind. Das Gedankenprotokoll der beiden Bediensteten ist dieser Disziplinar-Nachtragsanzeige als Beilage angeschlossen (Beilage 1).
Seitens der N.N., Personalabteilung, wurde am 21.06.2022 unter GZ N.N., ein Bericht nach § 100 Abs. 3a StPO an die Staatsanwaltschaft N.N. zur strafrechtlichen Beurteilung der Aussagen des Beamten übermittelt. Die Staatsanwaltschaft N.N. teilte telefonisch mit, dass dieser Bericht an die Staatsanwaltschaft N.N. gemeinsam mit dem Gesamtakt zur weiteren Bearbeitung abgetreten wurde.Seitens der N.N., Personalabteilung, wurde am 21.06.2022 unter GZ N.N., ein Bericht nach Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO an die Staatsanwaltschaft N.N. zur strafrechtlichen Beurteilung der Aussagen des Beamten übermittelt. Die Staatsanwaltschaft N.N. teilte telefonisch mit, dass dieser Bericht an die Staatsanwaltschaft N.N. gemeinsam mit dem Gesamtakt zur weiteren Bearbeitung abgetreten wurde.
Die Staatsanwaltschaft N.N., M.M., teilte auf telefonische Nachfrage mit, dass eine vorzeitige Entscheidung bezüglich des oben angeführten Berichtes nach § 100 Abs. 3a StPO nicht möglich ist und eine strafrechtliche Beurteilung im Zuge des gesamten Verfahrens getroffen werden wird. Der Bericht der Landespolizeidirektion N.N. vom 21.06.2022 an die Staatsanwaltschaft N.N. ist als Beilage angeschlossen (Beilage 2).Die Staatsanwaltschaft N.N., M.M., teilte auf telefonische Nachfrage mit, dass eine vorzeitige Entscheidung bezüglich des oben angeführten Berichtes nach Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO nicht möglich ist und eine strafrechtliche Beurteilung im Zuge des gesamten Verfahrens getroffen werden wird. Der Bericht der Landespolizeidirektion N.N. vom 21.06.2022 an die Staatsanwaltschaft N.N. ist als Beilage angeschlossen (Beilage 2).
Mit ergänzendem Einleitungsbeschluss vom 19.09.2022, GZ 2022-0.571.098, Senat 26 wurde diesbezüglich gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 11.05.2023 übermittelte die Dienstbehörde die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 20.04.2023, AZ N.N., wonach das Ermittlungsverfahren - unter anderem wegen versuchten Amtsmissbrauchs - mangels Erweisbarkeit eines gerichtlich strafbaren Verhaltens gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.Mit Schreiben vom 11.05.2023 übermittelte die Dienstbehörde die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 20.04.2023, AZ N.N., wonach das Ermittlungsverfahren - unter anderem wegen versuchten Amtsmissbrauchs - mangels Erweisbarkeit eines gerichtlich strafbaren Verhaltens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.
In weiterer Folge wurde für den 15.02.2024 und 22.02.2024 eine Verhandlung anberaumt, wobei nur die Verhandlung am 15.02.2024 durchgeführt worden ist. Der Beamte war dabei anwesend.
Inhalt der Disziplinarverhandlung am 15.02.2024
Angaben des Beamten
Dieser entschuldigte sich für sein Vorgehen und zeigte sich sowohl reumütig als auch geständig.
Sie wären damals zu dritt eingeteilt gewesen, wobei das Team sich gesplittet habe. Sein Kollege und er hätten sich im Laufe des Tages auf die Liegenschaft der D.D. begeben, doch wäre ein Termin ausgefallen.
Sie hätten mit der D.D. ein gutes Verhältnis gehabt, weshalb er sich dazu hinreißen habe lassen, nach Dienstende mit ihr mit Alkohol auf seinen runden Geburtstag anzustoßen. In weiterer Folge hätten sie wieder einrücken wollen. Sein Kollege hätte geplanter Weise als Fahrer fungieren sollen, was jedoch aufgrund dessen Zustandes nicht mehr möglich gewesen sei.
Er habe diesen nicht direkt vor dem Objekt in das Dienst-KFZ einsteigen lassen, sondern sei er mit dem Fahrzeug ca. 20 Meter rückwärtsgefahren oder in eine Garageneinfahrt. Jedenfalls habe er beim Einschlagen nach links nicht bemerkt, dass vorne rechts zu wenig Platz für das Manöver war. Aufgrund dessen habe er bei dem Fahrmanöver ein parkendes Fahrzeug vorne auf der Beifahrerseite gestreift und beschädigt.
Er habe dann die Schäden begutachtet und fotografiert, wobei der am Unfall Zweitbeteiligte hinzugekommen wäre. Er habe mit dem Ausfüllen des Unfallberichtes begonnen und hätten sie Daten ausgetauscht.
Der Kollege A.A., der das Ganze auch wahrgenommen habe, sei hinzugekommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, zu glauben, dass er auch ein zweites Fahrzeug beschädigt hat. Er habe diesem erwidert, sich zu beruhigen. Er würde sich das auch ansehen. Während er noch mit dem Lenker des beschädigten Fahrzeuges befasst war, habe A.A. die Kollegen verständigt. A.A. hätte ihn noch gefragt, was sie jetzt machen und, dass er nichts mehr machen solle.
Die am Unfallort eingetroffenen verständigten Kollegen hätten eine Alkovortest durchgeführt, der sich als positiv herausgestellt habe. Diese hätten noch geklärt, dass kein weiteres Fahrzeug beschädigt worden ist. Anschließend wären sie in die PI N.N. verbracht worden, wo ein Alkomattest durchgeführt worden und der Führerschein abgenommen worden sei. Er und sein Kollege wären von den ebenso verständigten Kollegen des N.N. abgeholt worden. Zwischenzeitlich hätten sie noch ihre Waffen gesichert.
In N.N. angekommen habe er dem OvT, B.B., den Vorfall geschildert. Er habe nicht damit gerechnet, was das Ganze für ein Aufsehen erlangt würde.
Der Beamte bestätigte, in Kenntnis des Inhalts der allgemeinen Polizeidienstrichtlinien und der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien gewesen zu sein, wonach er sich vor einer Dienstfahrt jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten habe, als an einem Unfall mit dem Dienst-KFZ Beteiligter weder einen Unfall aufnehmen noch bei Gericht oder bei einer Behörde anzeigen darf und sofort die Dienststelle, der das Dienstfahrzeug zuzuordnen ist, hiervon zu verständigen habe, ein Mitführen dienstlich zugewiesener Waffen außer Dienst nur in Einzelfällen auf Anordnung oder Zustimmung des Dienststellenleiters zulässig ist und Dienst-KFZ nur für Dienstfahrten verwendet werden dürfen, wenn er zu dieser Dienstfahrt beauftragt worden ist, die Benützung des Fahrzeuges im dienstlichen Interesse gelegen ist und haushaltrechtlichen Wirkungsorientierungen und Effizienz entspricht.
Grundsätzlich werde der N.N. beim Einrücken in der Kaserne beendet. Habe ein Kollege seinen Wohnsitz in N.N., ende dessen Dienst in N.N., wofür aber grundsätzlich die Zustimmung des Vorgesetzten einzuholen wäre, was aber in der Praxis so nicht gehandhabt werde.
Zutreffend sei, dass ein Dienstabtritt an Ort und Stelle nur dann in Betracht kommt, wenn er sich mit der D.D. auf Reisen befindet, was aber vorliegenden Falls nicht gegeben war.
Er vermöge nicht mehr anzugeben, wann die D.D. ihm mitgeteilt hat, seine Dienste nicht mehr zu benötigen. Auf die Frage, wieso er dann so genau weiß, erst ab 16.00 Uhr mit dieser angestoßen zu haben, betonte der Beamte, um 16.00 Uhr den Dienst beendet und erst danach etwas getrunken zu haben. Wäre es nicht zu dem Vorfall gekommen, hätte er als Endzeit voraussichtlich 17.00 Uhr eingetragen.
Grundsätzlich endet sein Dienst, was auch so geplant gewesen wäre, mit 16.00 Uhr. Warum J.J. das Dienstende mit 18.24 Uhr administriert hat, könne er nicht sagen. Über Vorhalt, dass den Angaben von J.J. zufolge, dieser nach Rücksprache mit B.B., wie der Dienst geplant war, die Eintragung mit 18.24 Uhr vorgenommen hat und danach befragt, ob der Dienst daher ursprünglich nicht doch länger geplant gewesen sei, beteuerte der Beamte, dass das nicht der Fall gewesen sei. Es wäre Sonntag gewesen.
Würde er sich länger als acht Stunden im Dienst befinden, trage er dies so in der EDD aus. Das wäre nicht zu melden.
Zutreffend sei, dass er sich mit den Vorschriften der Dienststelle, der er zugeteilt ist, auseinanderzusetzen habe, doch habe er bei der N.N. keine besondere Ausbildung die internen Abläufe betreffend erfahren. Die Stammmannschaft würde ebenso wenig das Dienstende beim N.N. melden. Das N.N. trage nichts in der EDD ein. Zumindest sei ihm dies nicht bekannt. Auch habe das N. N. keine Meldung eingefordert. Sowohl das Ende des N.N. als auch der Ort, an dem dies zu erfolgen hat, sei in der DIMA geregelt.
Zutreffend sei, dass er ab dem Moment, zu dem der den Alkohol zugesprochen hat, wissen hätte müssen, nicht mehr berechtigt zu sein, die Waffe zu tragen, zumal er ja nach N.N. einrücken hätte müssen.
Richtig sei auch, dass ihm zu dem Zeitpunkt, zu dem er bemerkt hat, dass sein Kollege, der ursprünglich der Fahrzeuglenker gewesen wäre, dem Alkohol zuspricht, bewusst sein hätte müssen, dass sein Kollege nicht mehr berechtigt ist, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und er daher nicht weiter dem Alkohol zusprechen hätte dürfen. Er habe an dem Tag nicht sehr viel gegessen in weiterer Folge aber drei ½ Bier, ein 1/8 l Weißwein und 2 Fernet getrunken. Es hätte ihm bei der von ihm konsumierten Alkoholmenge auch klar sein müssen, dass er im Sinne der StPO nicht mehr berechtigt ist, ein KFZ zu lenken.
Befragt nach der Hierarchie bei der N.N. erläuterte der Beamte, dass es einen Direktor gebe, darunter den Leiter für die operative Komponente für alle Standorte, was zum damaligen Zeitpunkt O.O. gewesen sei. Weiters gebe es für jeden Standort einen Kommandanten. Das wäre für N.N. J.J. Unter diesem stünde der Leiter B.B. Unter diesem gebe es noch die Einsatzmodule, dessen Leiter P.P. gewesen sei. Chef des N.N. sei Q.Q. gewesen. Der Dienst wäre in Zivil zu verrichten.
Die Frage, warum er nicht seine Dienststelle vom Verkehrsunfall verständigt hat, wurde damit beantwortet, dass das A.A. gemacht habe. Zutreffend sei, dass dies seine Aufgabe gewesen wäre. Er wisse nicht, warum er das nicht gemacht hat.
Wenn R.R. in der Einvernahme vor dem BAK in Zusammenhang mit der Sache N.N. zu Protokoll gegeben hat, dass diese ihn vor Eintreffen der anderen Kräfte telefonieren gesehen hat, gebe er an, mit Q.Q. telefoniert zu haben. Diesen habe er von dem VU mit Sachschaden in Kenntnis gesetzt ebenso vom Umstand, alkoholisiert zu sein.
Er hätte hiervon das N.N. zu informieren gehabt.
Der Vorhalt, wenn er weiß einen VU mit Sachschaden melden zu müssen, wieso er dann nicht weiß, dass er diesem sein Dienstende zu melden hat, wurde damit beantwortet, dass letzteres so nicht gepflogen worden wäre.
Ihm sei auch bewusst, dass er den Unfall nicht aufnehmen hätte dürfen. Dies habe er nur deshalb gemacht, weil er kein Aufsehen erregen wollte.
Es sei auch zutreffend, dass er sich vom Unfallort entfernen wollte. Neuerlich befragt, ob er A.A. gegenüber die ihm zur Last gelegte Bemerkung gemacht hat, zumal dies im Einklang mit seinem Vorbringen, kein Aufsehen erregen zu wollen, im Einklang stünde, betonte der Beamte, wortwörtlich nicht. Er hätte ohnehin nichts mehr machen können, da A.A. schon die anderen Kollegen verständigt gehabt habe.
Die Frage, was er mit dem Dienst-KFZ gemacht hätte, zumal er eingeräumt habe, dass er sich vom Unfallort entfernen wollte, wurde damit beantwortet, dass dieses fahrbereit gewesen wäre.
Die Diskussion mit A.A. habe zum Inhalt gehabt, ob ein zweites Fahrzeug beschädigt ist. Dieser habe gemeint, dass ihm das jetzt zu viel sei, zumal sich der Zweitbeteiligte des weiteren Fahrzeuges nicht vor Ort befinde.
Zwar wäre er von Kollegen des N.N. geholt worden, doch wisse er nicht, wie der Informationsfluss gelaufen ist. Er habe Q.Q. nur mitgeteilt, was Sache ist, diesen aber nicht gebeten, jemanden zu verständigen. Zumindest wisse er das heute nicht mehr. Er sei dann von B.B. schon erwartet worden.
Vor dem Vorfall habe er insgesamt fünfzig Mal mit der D.D. zu tun gehabt. Diese habe ihm den Alkohol angeboten.
Er sei für den Zeitraum, indem ihm die Lenkberechtigung entzogen war, zum Innendienst zugeteilt gewesen. Er habe in weiterer Folge einen Antrag auf Aufhebung der Zuteilung zur N.N. gestellt, welchem auch entsprochen worden ist.
Die Frage, was er mit der Waffe tun hätte sollen, wurde mit der Gegenfrage beantwortet, wo er diese hingeben hätte sollen? Mit Ausnahme der Glock habe er keine weiteren Einsatzmittel mit sich geführt.
Es wurde einvernehmlich wegen Spruchreife von der Einvernahme aller geladenen Zeugen und damit auch von der Abhaltung der für 22.02.2024 vorgesehenen Verhandlung Abstand genommen.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf den gesamten Akteninhalt hingewiesen.
Plädoyer der Disziplinaranwältin
Die Begehung der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung sowohl nach § 43 als auch § 44 BDG wären als erwiesen anzunehmen. Die Begehung der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung sowohl nach Paragraph 43, als auch Paragraph 44, BDG wären als erwiesen anzunehmen.
Der Sachverhalt sei insbesondere durch die geständige und reflektierte Verantwortung des Beamten ausreichend geklärt. Nachdem derselbe auch nach dem Vorfall eine sehr gute Dienstbeschreibung aufweise, gebe dies berechtigten Anlass, von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Offenkundig dürfte es sich hierbei doch um ein einmaliges Fehlverhalten handeln.
Die Dienstanweisungen und Richtlinien wären aktenkundig und zähle die Befolgung von Weisungen auch zu den Pflichten eines Beamten.
Nachdem der Vorfall allerdings hohe Wellen geschlagen habe, sei jedenfalls aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer Strafe in erheblichen Ausmaß angezeigt. Die Disziplinaranwältin stellte den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 3 Monatsbezügen.
Plädoyer der Verteidigung
Der Sachverhalt sei geklärt. Der Beamte weise eine sehr gute Dienstbeschreibung auf. Dieser habe auch einige Belobigungen erhalten. Wie aus dem Akt hervorgehe, habe sich dieser bei der Einvernahme durch B.B. sehr schockiert gezeigt.
Der Dienstvorgesetzte des Beamten attestiert diesem, dass der zu votierende Sachverhalt nicht in Einklang mit dessen sonstigen Verhalten zu bringen wäre.
Der Beamte habe selbst um Versetzung angesucht und Verantwortung für seinen Kollegen übernommen.
Der zu bestrafende Sachverhalt reduzieren sich auf den Vorhalt des alkoholisierten Lenkens und auf die Verursachung eines VU mit Sachschaden in diesem Zustand.
Was den Vorwurf, gegen die Verordnung der Finanzministerin und den Vorwurf, gegen § 13 Abs. 1 und 13 Abs. 6 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien verstoßen zu haben, anbelangt, würde es sich dabei um Delikte handeln, die an sich in Konkurrenz zu den Erstgenannten stünden, zumal diese typischerweise verwirklicht werden, wenn die beiden erstgenannten Delikte begangen werden. Eine Bestrafung komme daher nicht in Betracht. Was den Vorwurf, gegen die Verordnung der Finanzministerin und den Vorwurf, gegen Paragraph 13, Absatz eins und 13 Absatz 6, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien verstoßen zu haben, anbelangt, würde es sich dabei um Delikte handeln, die an sich in Konkurrenz zu den Erstgenannten stünden, zumal diese typischerweise verwirklicht werden, wenn die beiden erstgenannten Delikte begangen werden. Eine Bestrafung komme daher nicht in Betracht.
Was den Vorwurf betrifft, gegen § 33 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien verstoßen zu haben, sei den Richtlinien zu entnehmen, dass die Dienststelle zu verständigen ist. Darin werde aber nicht ausgeführt, dass dies vom Lenker des beschädigten Dienst-KFZ selbst vorzunehmen ist. Nachdem A.A. die Kollegen verständigt hat, sei das ausreichend. Was den Vorwurf betrifft, gegen Paragraph 33, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien verstoßen zu haben, sei den Richtlinien zu entnehmen, dass die Dienststelle zu verständigen ist. Darin werde aber nicht ausgeführt, dass dies vom Lenker des beschädigten Dienst-KFZ selbst vorzunehmen ist. Nachdem A.A. die Kollegen verständigt hat, sei das ausreichend.
Es werde daher hinsichtlich dieses Punktes ein Freispruch beantragt.
Was den Vorwurf, durch den Datenaustausch eine Tatbestandsaufnahme sichergestellt und damit gegen § 33 Abs. 2 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien verstoßen zu haben und den Vorwurf, gegenüber A.A. die Aussage getätigt zu haben, den Ball flach zu halten, das alleine zu regeln und keine Hilfe benötigt wird, anbelangt, würde es sich hierbei um ein und denselben Tatbestand handeln. In diesem Zusammenhang sei auf die Erläuterungen in der Einstellungsnote der StA in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs hinzuweisen. Danach habe auch A.A. selbst die Bemerkung nicht als Aufforderung zur Begehung eines dienstlichen Fehlverhaltens verstanden. Was den Vorwurf, durch den Datenaustausch eine Tatbestandsaufnahme sichergestellt und damit gegen Paragraph 33, Absatz 2, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien verstoßen zu haben und den Vorwurf, gegenüber A.A. die Aussage getätigt zu haben, den Ball flach zu halten, das alleine zu regeln und keine Hilfe benötigt wird, anbelangt, würde es sich hierbei um ein und denselben Tatbestand handeln. In diesem Zusammenhang sei auf die Erläuterungen in der Einstellungsnote der StA in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs hinzuweisen. Danach habe auch A.A. selbst die Bemerkung nicht als Aufforderung zur Begehung eines dienstlichen Fehlverhaltens verstanden.
Was den Vorwurf, gegen Punkt 2.5 der allgemeinen Polizeirichtlinien verstoßen zu haben, indem der Beamte die dienstlich zugewiesene Waffe außerdienstlich geführt hat, betrifft, erhelle sich nicht, was der Beamte mit der Waffe tun hätte sollen. Es werde beantragt, diesbezüglich ebenso mit Freispruch vorzugehen.
Was die Weisung von B.B. anbelangt, sei die selbige dem Beamten nicht bekannt gewesen und wäre diese tatsächlich in der Praxis auch nicht befolgt worden. Auch der N.N. habe sich nicht beim Beamten gemeldet. Es werde daher diesbezüglich mit Freispruch vorzugehen sein.
Mildernd wären das Geständnis des Beamten, seine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und, dass sein Vorgehen der Unbesonnenheit aufgrund des amikalen Umganges mit der D.D. und seines bevorstehenden Geburtstages geschuldet war sowie die sehr gute Dienstbeschreibung werten.
Erschwerend werde kein Umstand zu werten sein.
Die Verteidigung ersuchte unter Verweis auf ein Erkenntnis der DK aus dem Jahr 2017 zu GZ N.N., wo für einen ähnlich gelagerten Sachverhalt, eine Geldbuße in Höhe von € 1.300,- verhängt worden wäre, um eine mildere Bestrafung als von der Disziplinaranwältin gefordert.
Die Disziplinaranwältin replizierte, dass über das Vorliegen von Scheinkonkurrenz bezüglich der Punkte Verstoß gegen die Verordnung der Finanzministerin sowie Verstoß gegen § 13 Abs 1 und 6 der Dienst-KFZ Richtlinien diskutiert werden könne, nicht hingegen über sonstige Scheinkonkurrenzen. Dies Falls wäre kein Freispruch begründet. Was die Waffe im alkoholisiertem Zustand anbelangt, läge ebenso keine Berechtigung für einen Freispruch vor.Die Disziplinaranwältin replizierte, dass über das Vorliegen von Scheinkonkurrenz bezüglich der Punkte Verstoß gegen die Verordnung der Finanzministerin sowie Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz eins und 6 der Dienst-KFZ Richtlinien diskutiert werden könne, nicht hingegen über sonstige Scheinkonkurrenzen. Dies Falls wäre kein Freispruch begründet. Was die Waffe im alkoholisiertem Zustand anbelangt, läge ebenso keine Berechtigung für einen Freispruch vor.
Schlusswort des Beamten
Er habe mit seinem Verhalten eine Lawine losgetreten, was auf sein Leben ziemliche Auswirkungen entfaltet habe. Der Beamte beteuerte, kein derartiges Verhalten mehr setzen zu wollen.
Aufgrund dessen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beamte war gemeinsam mit C.C. am N.N. von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr zum Dienst der D.D. geplant. Ein allenfalls über 16.00 Uhr hinausgehender, erforderlicher Dienst wäre in Form des Überstundendienstes bis 19.00 Uhr zu erbringen gewesen.
Der Dienst wurde in Zivil absolviert. Der Beamte war mit einer Glock bewaffnet.
Der Beamte trat seinen Dienst im Hauptquartier in N.N. an und hatte er sich gemeinsam mit C.C. ab 08.00 Uhr in der N.N. aufzuhalten. Die D.D. teilte ihm gegen 08.15 Uhr schriftlich mit, für den Vormittag keinen Dienst zu benötigen, dass sie sich mit dem Gatten im Elternhaus befinde und anschließend im Laufe der Mittagszeig durch dessen N.N. in die eigene Liegenschaft verbracht werden wird.
Am fraglichen Tag nahm er nur ein Frühstück, bestehend aus einem Ei und einem Kornspitz mit Butter, ein.
Gegen 14.00 Uhr wurde er seitens der D.D. kontaktiert und wurde ihm mitgeteilt, dass dieselbe am eigenen Zuhause eingetroffen ist, worauf er sich gemeinsam mit C.C. zu dieser Örtlichkeit begab. Nachdem er der D.D. die Ankunft gemeldet hatte, wurde er und C.C. auf die Liegenschaft gebeten.
Die D.D. regelte während deren Aufenthalt noch einige Dinge. Sie teilte ihm und C.C. mit, dass ein Termin ausgefallen bzw. auf einen anderen Tag verlegt worden ist. Es würden für diesen Tag keine Aufträge mehr für den Beamten und A.A. erteilt werden. Wann dies der Fall gewesen ist, weiß er nicht mehr. Das Dienstende für diesen Tag war sohin um 16.00 Uhr. Er hätte sofort einrücken müssen.
In weiterer Folge wären sie auf seinen runden Geburtstag zu sprechen gekommen und, da sie ein gutes Einvernehmen miteinander gepflogen hatten - er hat vor dem Vorfall bereits fünfzig Mal mit der D.D. zu tun gehabt -, haben sie nach 16.00 Uhr - er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits außer Dienst - mit jeweils einem Bier auf seinen Geburtstag angestoßen. Insgesamt hat er an diesem Tag drei halbe Liter Bier, ein Achtel Weißwein und 2/16 cl Fernet konsumiert.
A.A. war zum Lenken des Dienstkraftfahrzeuges geplant. Dieser hat ebenso dem Alkohol zugesprochen. A.A., als sie die Liegenschaft schlussendlich gegen 17.30 Uhr verlassen hatten, hat sich nicht wohl gefühlt. Um Aufsehen zu vermeiden, hat er das Dienstkraftfahrzeug geholt, jedoch wollte er A.A. nicht vor dem Objekt zusteigen lassen.
Dazu parkte er das Fahrzeug aus und schob ein Stück zurück. Dabei ist ihm nicht aufgefallen, dass er vorne rechts zu wenig Platz zum Ausscheren zu dem neben der Fahrbahn in Längsrichtung geparkten PKW gelassen hat. Er hat daher beim Rückwärtsfahren diesen PKW mit der rechten Seite der vorderen Stoßstange des Dienstkraftfahrzeuges leicht streifend touchiert.
Nachdem er den Kontakt bemerkt hat, hat er das Fahrzeug abgestellt, dieses verlassen und den anderen PKW begutachtet und fotografiert. Dieses wies Abschürfungen und Eindellungen im Bereich der fahrerseitigen Türen auf. Auch das Dienstkraftfahrzeug wurde dabei beschädigt, war jedoch fahrtüchtig.
Der Halter des zweitbeteiligten Fahrzeuges ist am Unfallort erschienen und hat er sich diesem als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Er und der Zweitbeteiligte haben mit dem Ausfüllen des Unfallberichts begonnen. Nachdem dies finalisiert war, hat der Zweitbeteiligte den Unfallort verlassen.
Am Unfallort fanden sich Kollegen (unter anderem A.A.) vom N.N. ein, die den Vorgang beobachtet hatten. A.A. hat behauptet, dass er ein weiteres Fahrzeug beschädigt hat. Er hat A.A. erwidert, sich das in weiterer Folge anzusehen. Er weiß nicht mehr, was er A.A. gegenüber genau gesagt hat, doch lag ihm daran, kein Aufsehen zu erregen, weshalb er auch den Unfallbericht ausgefüllt und den Datenaustausch vorgenommen hat. Auch wollte er sich von Unfallort entfernen, zumal das Dienstkraftfahrzeug ohnehin fahrtüchtig gewesen ist. Jedenfalls lag es ihm fern, diesen zu einem dienstlichen Fehlverhalten zu verleiten. Dieser hatte auch schon die Kollegen vom Verkehrsunfall verständigt.
Der Beamte hat nach der Unfallaufnahme mit Q.Q., dem Vorgesetzen des N.N. telefoniert und diesen vom Verkehrsunfall mit Sachschaden sowie von dem Umstand, alkoholisiert zu sein, informiert. Er hat diesen jedoch nicht gebeten, jemandem zu verständigen. Die Leitstelle des N.N. hat er aber nicht von seinem Dienstende informiert.
Die am Unfallort eintreffenden Kollegen haben geklärt, dass kein weiteres Fahrzeug zu Schaden gekommen ist. Weiters haben sie einen Alkovortest vorgenommen, der positiv ausgefallen ist. Er und sein Kollege wurden dann in die PI N.N. verbracht, wo ein Alkomattest durchgeführt und der Führerschein abgenommen worden ist. Sein Kollege und er haben die Waffe - eine Glock, weitere Einsatzmittel wurden nicht mitgeführt - gesichert.
Die Kollegen vom N.N., Standort N.N. haben ihn und das Dienstfahrzeug nach N. N. gebracht, wobei er dort bereits von B.B., dem Leiter für N.N. - über diesen stand in der Weisungshierarchie J.J. damals in der Eigenschaft als Standortkommandant N.N. - erwartet worden ist. Wie es dazu kam, dass B.B. vom Vorfall wusste, war dem Beamten nicht bekannt. Der Informationsfluss hat sich ihm nicht erschlossen.
Er war zwar verpflichtet einen Verkehrsunfall mit Sachschaden am Dienstkraftfahrzeug zu melden, was er aber nicht getan hat.
Die von B.B. erteilte Weisung, wonach das Dienstende und das Einrücken zu melden ist, hat er nicht gekannt, zumal er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung noch nicht bei der N.N. befunden hat. Darüber hinaus hat er keine besondere Ausbildung die internen Abläufe betreffend erfahren. Es erfolgte auch seitens der Stammmannschaft keine Meldung an das N.N. und wurde von diesem keine Meldung eingefordert.
Bei der am N.N. um 19.15 Uhr mittels Alkomat durchgeführten Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde ein Wert von 0,60 mg/l festgestellt, was 1,2 Promille Blutalkohol entspricht.
Dem Beamten wurde mittels Bescheid der BH N.N. vom 22.03.2022 die Lenkberechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, A und B bis einschließlich 13.09.2022 entzogen. Der im Rahmen des von der BH N.N. diesbezüglich geführten Verfahrens beigezogene Amtsarzt führte eine Rückrechnung durch, die einen Alkoholgehalt von 1,34 Promille Alkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt ergab.
Über den Beamten wurde mit Straferkenntnis der LPD N.N. vom 27.04.2022 wegen Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisiertem Zustand eine Strafe in Höhe von € 1.200,- zuzüglich 10 % an Verfahrenskosten (insgesamt daher € 1.320,-) verhängt.
Der Inhalt der Bezug habenden Richtlinien sowie der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes war ihm bekannt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Rechtsvorschriften:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 3 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes besagt, dass Dienstkraftwagen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheit verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegten ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes besagt, dass Dienstkraftwagen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheit verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegten ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.
§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 13 (1) der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (DKR BM. I, GZ BMI-RS1200/0206-I/2/2014) besagt, dass Dienstkraftfahrzeuge ausschließlich von hierzu ermächtigten Personen gelenkt werden dürfen.Paragraph 13, (1) der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (DKR BM. römisch eins, GZ BMI-RS1200/0206-I/2/2014) besagt, dass Dienstkraftfahrzeuge ausschließlich von hierzu ermächtigten Personen gelenkt werden dürfen.
§ 13 (6) leg. cit.: Der Fahrdienst ist in ausgeruhtem Zustand anzutreten. Vor und während einer Dienstfahrt hat sich die Lenkerin oder der Lenker jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Dies gilt auch für den Konsum berauschender Mittel oder Medikamente, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Die Lenkerin oder der Lenker hat seine Vorgesetzte oder seinen Vorgesetzten über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die ihre oder seine Fahrtüchtigkeit (analog zu § 58 StVO 1960) beeinträchtigen könnten.Paragraph 13, (6) leg. cit.: Der Fahrdienst ist in ausgeruhtem Zustand anzutreten. Vor und während einer Dienstfahrt hat sich die Lenkerin oder der Lenker jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Dies gilt auch für den Konsum berauschender Mittel oder Medikamente, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Die Lenkerin oder der Lenker hat seine Vorgesetzte oder seinen Vorgesetzten über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die ihre oder seine Fahrtüchtigkeit (analog zu Paragraph 58, StVO 1960) beeinträchtigen könnten.
§ 33 (1) leg. cit.: Jeder Verkehrsunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug oder jede Sachbeschädigung an einem Dienstkraftfahrzeug ist von einer Polizeidienststelle aufzunehmen. Die Dienststelle, der das Fahrzeug zuzurechnen ist, ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Paragraph 33, (1) leg. cit.: Jeder Verkehrsunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug oder jede Sachbeschädigung an einem Dienstkraftfahrzeug ist von einer Polizeidienststelle aufzunehmen. Die Dienststelle, der das Fahrzeug zuzurechnen ist, ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 33 Abs. 2 leg. cit. zufolge darf ein am Unfall beteiligte Bedienstete oder ein beteiligter Bediensteter den Tatbestand weder aufnehmen noch der Behörde oder dem Gericht anzeigen.Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit. zufolge darf ein am Unfall beteiligte Bedienstete oder ein beteiligter Bediensteter den Tatbestand weder aufnehmen noch der Behörde oder dem Gericht anzeigen.
Punkt 2.5. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinien (APD-RL), GZ BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 besagt, dass das Mitführen von dienstlich zugewiesenen Waffen, Einsatzmitteln und Ausrüstungsgegenständen außer Dienst nur aufgrund genereller Regelungen der vorgesetzten Dienststellen oder in Einzelfällen auf Anordnung oder nach Zustimmung des Dienststellenleiters zulässig ist.
Weisungen“ sind- abhängig vom Adressatenkreis- individuelle oder generelle Normen. Sie können mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 21.06.2000, Zl. 97/09/0326), wobei hinsichtlich der Form keine Vorschriften bestehen. Es ist jede Bezeichnung erlaubt.
Im Regelfall ist der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb als einseitig verbindliche Anordnung und damit als Weisung zu werten. Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebeten werden" durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).
Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art (zum Beispiel Dienstauftrag, Erlass, Richtlinien, Instruktion, Dienstvorschrift, Vereinbarung, Sprachregelung etc.) erlaubt KUCSKO-STADLMAYER, S 227. Maßgeblich ist, dass der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt (VwGH 5.11.1976, 1337/75, 3.9.2002, 99/09/0118, 20.11.2003, 2002/09/0088, 17.11.2004, 2001/09/0035, 15.9.2004, 2001/09/00239).
Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Laut Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Ad Schuldsprüche
Ad Punkt 1
Das bei der Landespolizeidirektion N.N., PK N.N. wegen § 5 Abs. 1 StVO anhängige Verfahren wurde mit Erkenntnis vom 27.04.2022, GZ N.N. rechtskräftig beendet. Der Beamte wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.200,- zuzüglich Verfahrenskosten (insgesamt sohin € 1.320,-) verurteilt. Ihm wurde zudem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom 22.03.2022, Zl N.N., rechtskräftig seit 08.04.2022 die Lenkberechtigung bis 13.09.2022 entzogen.Das bei der Landespolizeidirektion N.N., PK N.N. wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO anhängige Verfahren wurde mit Erkenntnis vom 27.04.2022, GZ N.N. rechtskräftig beendet. Der Beamte wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.200,- zuzüglich Verfahrenskosten (insgesamt sohin € 1.320,-) verurteilt. Ihm wurde zudem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom 22.03.2022, Zl N.N., rechtskräftig seit 08.04.2022 die Lenkberechtigung bis 13.09.2022 entzogen.
§ 95 Abs. 1 BDG besagt, dass, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen ist. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, Absatz eins, BDG besagt, dass, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen ist. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
Abs. 2 leg. cit. ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. Die dem Beamten zum Vorwurf gemachte Dienstpflichtverletzung ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzunehmen, wobei der Beamte sich geständig zeigte.Absatz 2, leg. cit. ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. Die dem Beamten zum Vorwurf gemachte Dienstpflichtverletzung ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzunehmen, wobei der Beamte sich geständig zeigte.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).
Der Vorfall erfolgte in der Freizeit des Beamten.
Bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung handelt es sich durchaus um eine schwere, sodass schon alleine aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer Strafe angezeigt erschien, um eindringlich zu verdeutlichen, dass Alkohol am Steuer nicht toleriert wird.
Nachdem der Beamte bemerkt hat, dass der ursprünglich als Fahrer eingeteilte Kollege C.C. dem Alkohol zuspricht und daher nicht mehr berechtigt ist, ein Dienstkraftfahrzeug zu lenken, hätte ihm bewusst sein müssen, dass er das Dienstfahrzeug in Betrieb nehmen wird müssen. Zudem kann er nie ausschließen, dass nicht Umstände eintreten, die dazu führen, dass er das Dienstkraftfahrzeug in Betriebe nehmen muss.
Es ist daher von bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 2
Der Beamte bestätigte, den Inhalt der diesbezüglichen Bestimmung der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien zu kennen.
Er gesteht zu, seinen Vorgesetzten nicht in Kenntnis darüber gesetzt zu haben, dass er dem Alkohol vor der Inbetriebnahme des Dienstkraftfahrzeuges zugesprochen hat.
Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang betont, dass die Strafbarkeit auch dieses Vorwurfs vom Hauptdelikt konsumiert wird, vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Zwar kam hervor, dass er Q.Q. vom Verkehrsunfall und seiner Alkoholisierung fernmündlich in Kenntnis gesetzt hat, jedoch erfolgte dies nachdem er den Alkovortest absolviert hatte und die Alkoholisierung konstatiert worden ist.
Gegenständlicher Sachverhalt ist jedenfalls nicht automatisch mit der Begehung der Haupttat verbunden, sondern stellt dies einen davon unabhängigen Vorwurf dar.
Ad Punkt 3
Auch diese Bestimmung war dem Beamten seinen Angaben zufolge durchaus bekannt. Es wäre daher seine Verpflichtung gewesen, ab dem Moment, wo ihm bewusstgeworden ist, ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben, seinen Vorgesetzten unverzüglich zu verständigen.
Zwar ist es zutreffend, dass die DKR nicht normieren, von wem die Verständigung zu erfolgen hat und wurde tatsächlich die Dienststelle informiert, wobei aber der Informationsfluss nicht nachvollziehbar ist, zumal A.A. nur die Kollegen angefordert hatte, die im Endeffekt dann den Alkovortest durchgeführt haben und in weiterer Folge den Beamten auf die PI N.N. verbracht haben, doch erfolgte dies nach dem schon vom Beamten durchgeführten Datenaustausch und nach Absolvierung des Alkovortests.
Von unverzüglichem Verständigen der Dienststelle kann daher nicht die Rede sein.
Dem Beamten ist daher vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Ad Punkt 4
Tatsache ist, dass der Beamte, was von ihm auch zugegeben worden ist, einen Datenaustausch vorgenommen und damit eine Tatbestandaufnahme selbst sichergestellt hat, was aber der eindeutigen Regelung des § 33 Abs. 2 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien zuwiderläuft.Tatsache ist, dass der Beamte, was von ihm auch zugegeben worden ist, einen Datenaustausch vorgenommen und damit eine Tatbestandaufnahme selbst sichergestellt hat, was aber der eindeutigen Regelung des Paragraph 33, Absatz 2, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien zuwiderläuft.
Es kann daher nicht von einer Identität des gegenständlichen Vorwurfs mit dem, A.A. gegenüber angemerkt zu haben, den Ball mal flach zu halten, gesprochen werden.
Der Beamte hat eingeräumt, dass ihm daran gelegen ist, möglichst wenig Aufsehen zu erregen, weshalb er den Datenaustausch durchgeführt hat. Er war auch in Kenntnis des Inhalts der übertretenen Norm, weshalb von vorsätzlicher Begehung auszugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der unter Punkt 1 angeführten Dienstpflichtverletzung handelt es sich zweifelsohne um eine schwere, wenngleich auch die Nichtbefolgung von Weisungen vom Unrechtsgehalt her erheblich ist.
Bei dem Beamten handelte es sich - zum Tatzeitpunkt - um einen Angehörigen einer Elitetruppe, deren Wirken im besonderen Fokus öffentlichen Interesses steht. Der Beamte hat aber mit seiner Vorgangsweise insgesamt dem Ansehen der Exekutive massiv geschadet.
Im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG war die ad Punkt 1 angeführte Dienstpflichtverletzung als die schwerste zu werten und wurde danach die Strafe bemessen. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen sowie die vorsätzliche Begehung wurden erschwerend gewertet. Im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG war die ad Punkt 1 angeführte Dienstpflichtverletzung als die schwerste zu werten und wurde danach die Strafe bemessen. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen sowie die vorsätzliche Begehung wurden erschwerend gewertet.
Mildernd wurden die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das reumütige umfassende Geständnis gewertet. Aufgrund der ausgezeichneten Dienstbeschreibung, die sich auch in Belobigungen manifestierte, war davon auszugehen, dass das votierte Verhalten des Beamten als einmaliges Fehlverhalten zu qualifizieren ist.
Aufgrund der ausgezeichneten Dienstbeschreibung und seines reflektierten Auftretens vor dem Senat erschien die Verhängung der Strafe vor allem aus generalpräventiven Gründen für angebracht.
Der Senat erachtet das umseits erkannte Strafausmaß für tat- und schuldangemessen.
Wenn die Verteidigung auf eine Entscheidung der damaligen Disziplinarkommission verweist, wo in einem angeblich ähnlich gelagerten Fall „nur“ eine Geldbuße im Ausmaß von € 1.300,- verhängt worden sind, ist anzumerken, dass die Fälle eben nur ähnlich gelagert aber nicht vergleichbar sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei dem Beamten, der im Übrigen keine finanziellen Verpflichtungen hat, es freisteht, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren und/oder bei der Dienstbehörde einen Zahlungsaufschub zu erwirken.
Ad Freisprüche
Ad Punkt 1, Punkt 2 und Punkt 3
Bei den votierten Dienstpflichtverletzungen handelt es sich typischer Weise um sogenannte Begleitdelikte. Begleitdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig mit der Begehung eines anderen Delikts verbunden sind und daher vom Hauptdelikt konsumiert werden.
Der Beamte hat in alkoholisiertem Zustand außer Dienst ein Fahrzeug in Betrieb genommen. Damit hat er zugleich gegen § 3 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerien für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes sowie gegen § 13 Abs. 1 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres, wonach Dienstkraftfahrzeuge von hierzu ermächtigen Personen gelenkt werden dürfen, was im Falle einer Alkoholisierung aber nicht mehr gegeben ist, verstoßen.Der Beamte hat in alkoholisiertem Zustand außer Dienst ein Fahrzeug in Betrieb genommen. Damit hat er zugleich gegen Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerien für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes sowie gegen Paragraph 13, Absatz eins, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres, wonach Dienstkraftfahrzeuge von hierzu ermächtigen Personen gelenkt werden dürfen, was im Falle einer Alkoholisierung aber nicht mehr gegeben ist, verstoßen.
Was im vorliegenden Fall das Mitsichführen der Waffen außer Dienst anbelangt, hat sich dieser Tatbestand nur dadurch ergeben, dass der Beamte nicht korrekterweise an den Dienstort eingerückt ist, wie es vorgesehen ist. Tatsächlich ist aber dieser Vorwurf (nicht einrücken im Hauptquartier nach Beendigung des Dienstes) nicht angelastet worden.
Der Einwand der Disziplinaranwältin, wonach der Beamte seine Waffe im alkoholisierten Zustand geführt habe, ist ebenso wenig in der Form angezeigt und damit angelastet worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 4.)
Die Angaben des Beamten, was sich auch aus der Aktenlage erhellt, war ihm nur daran gelegen, kein Aufsehen zu erregen, jedoch lag es ihm fern, A.A. zu einem dienstpflichtwidrigen Verhalten zu bewegen. Er war mit der Situation überfordert, welchen Eindruck auch A.A. von ihm - wie sich aus dessen Befragung durch das BAK ergibt - gewonnen hat.
Für den Senat war daher mit der Äußerung, dessen genauer Wortlaut dem Beamten nicht mehr erinnerlich war, die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit gerade nicht erreicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 5.)
Wie im Beweisverfahren hervorkam, befand sich der Beamte zum Zeitpunkt, als B.B. die Bezug habende Weisung in Form eines E-Mails erteilt hat, noch nicht bei der N.N.
Nachdem, wie der Beamte angegeben hat, die Befolgung der gegenständlichen Weisung vom Personal in der N.N. nicht gelebt worden ist, er im Wesentlich nur von den Kollegen über die organisatorischen Gepflogenheiten informiert worden ist, befand er sich nicht in Kenntnis der gegenständlichen Weisung. Zudem kann ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht mit den für diesen Bereich geltenden Weisungen auseinandergesetzt hat.
Zudem wurde auch die Erfüllung der Weisung nie eingefordert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024