TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2001/09/0035

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §123 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §124 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §126 Abs1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §126 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §43 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §44 Abs1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §46;
BDG 1979 §91 idF 1998/I/123;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
MRK Art10 Abs1;
MRK Art10 Abs2;
VStG §44a Z1 impl;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 105 heute
  2. BDG 1979 § 105 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 105 gültig von 31.07.2016 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 105 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. BDG 1979 § 105 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 105 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  9. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. BDG 1979 § 105 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  11. BDG 1979 § 105 gültig von 01.08.1986 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  12. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.1980 bis 31.07.1986
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 124 heute
  2. BDG 1979 § 124 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 124 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 124 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 124 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. BDG 1979 § 124 gültig von 01.09.1988 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 20. November 2000, Zl. 100/10-DOK/00, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner Einberufung nach Wien im Oktober 1998 Missionschef der Österreichischen Botschaft in E.

In der Zeit vom 8. bis zum 17. Juli 1998 wurde auf Veranlassung des Generalsekretariats des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten durch einen Botschafter i.R. in Begleitung eines Amtsdirektors des Generalinspektorates in A eine Sonderprüfung über die Frage durchgeführt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Dienststellen und Personen von A bei diesen gravierende Beschwerden hervorgerufen hat und ob das außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers dem Ansehen Österreichs in A abträglich ist. In dem dem Generalsekretariat am 31. Juli 1998 übermittelten, streng vertraulichen 18-seitigen Prüfungsbericht wurde die Einberufung des Beschwerdeführers empfohlen. Der Beschwerdeführer trat dem Revisionsbericht in einer ausführlichen Stellungnahme vom 1. September 1998 entgegen.

In österreichischen Medien wurde über im Prüfungsbericht dargestellte Einzelheiten berichtet und auch der Beschwerdeführer gab dazu von mehreren Medien veröffentlichte Interviews. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hatte in einer Presseaussendung klargestellt, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Motiven um seine Einberufung gebeten habe und daher das Bundesministerium dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechend seine Einberufung mit Jahresbeginn 1999 verfügt habe. Am 15. Oktober 1998 erfolgte die endgültige Abreise des Beschwerdeführers aus E.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission Disziplinaranzeige erstattet. Mit Beschluss vom 11. Jänner 1999 ersuchte die Disziplinarkommission den Leiter der Abteilung VI 1 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten um Übermittlung von ergänzenden Unterlagen.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), das Disziplinarverfahren eingeleitet. Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer bezüglich zweier Anschuldigungspunkte erhobenen Berufung wurde der Einleitungsbeschluss mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 28. April 1999 mit der Maßgabe bestätigt, dass er in diesen Punkten eine veränderte Fassung zu erhalten habe.Mit Bescheid vom 28. Jänner 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 123, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), das Disziplinarverfahren eingeleitet. Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer bezüglich zweier Anschuldigungspunkte erhobenen Berufung wurde der Einleitungsbeschluss mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 28. April 1999 mit der Maßgabe bestätigt, dass er in diesen Punkten eine veränderte Fassung zu erhalten habe.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 20. April 2000 wurde für den 23. Mai 2000 gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 die Verhandlung wegen Vorwürfen in vier Anschuldigungspunkten anberaumt.Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 20. April 2000 wurde für den 23. Mai 2000 gemäß Paragraph 124, Absatz eins, BDG 1979 die Verhandlung wegen Vorwürfen in vier Anschuldigungspunkten anberaumt.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten das Disziplinarerkenntnis vom 23. Mai 2000 mit im Wesentlichen folgendem Spruch erlassen:

"Gesandter Dr. R, geboren 1948, ist schuldig, dadurch, dass er entgegen einer ihm am 6. Oktober 1998 in einem Telefongespräch mit dem amtierenden Leiter der Presseabteilung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, Gesandten Dr. G, als Weisung übermittelten Sprachregelung in mehreren Presseinterviews von dieser Sprachregelung massiv abweichende Darstellungen mit verschiedenen Spekulationen und Unterstellungen hinsichtlich der Gründe seiner Abberufung von der Funkton des österreichischen Botschafters in E in die Öffentlichkeit brachte, die in § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten betreffend die Beachtung der Weisungen seiner Vorgesetzten sowie die allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 betreffend die Bedachtnahme, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt und damit insgesamt eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten im Sinne von § 91 BDG begangen zu haben."Gesandter Dr. R, geboren 1948, ist schuldig, dadurch, dass er entgegen einer ihm am 6. Oktober 1998 in einem Telefongespräch mit dem amtierenden Leiter der Presseabteilung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, Gesandten Dr. G, als Weisung übermittelten Sprachregelung in mehreren Presseinterviews von dieser Sprachregelung massiv abweichende Darstellungen mit verschiedenen Spekulationen und Unterstellungen hinsichtlich der Gründe seiner Abberufung von der Funkton des österreichischen Botschafters in E in die Öffentlichkeit brachte, die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten betreffend die Beachtung der Weisungen seiner Vorgesetzten sowie die allgemeinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, betreffend die Bedachtnahme, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt und damit insgesamt eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten im Sinne von Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

Er ist ferner schuldig, in diesen Interviews zumindest in einem Punkt ('Vorwurf der Nicht-Teilnahme am Begräbnis Ds') auf den vertraulichen Inhalt des Inspektionsberichts über die Botschaft E vom Juli 1998 eingegangen zu sein, ...

Er ist weiteres schuldig,

- durch nicht den Tatsachen entsprechende

Leermeldungen hinsichtlich der Benützung des Dienstfahrzeuges in E für private Zwecke, woraus sich für ihn jedenfalls eine verspätete Inanspruchnahme hinsichtlich der betreffenden Forderungen des Bundes ergab,

- durch die von ihm zu verantwortenden Verzögerungen

der Abrechnung privater Telefongespräche auf Amtsleitungen der Botschaft E über mehrere Jahre (in einem zeitlichen Ausmaß, das durch administrative und personelle Engpässe nicht in vollem Umfang entschuldigt werden kann)

die in § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten betreffend die Beachtung der Weisungen seiner Vorgesetzten, und damit schuldhafte Verletzungen von Dienstpflichten im Sinne von § 91 BDG begangen zu haben. die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten betreffend die Beachtung der Weisungen seiner Vorgesetzten, und damit schuldhafte Verletzungen von Dienstpflichten im Sinne von Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

Es wird deshalb über ihn als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 50.000,- zahlbar in 36 Monatsraten, verhängt.

...

Verfahrenskosten im Sinne von § 117 Abs. 2 BDG sind vom Beschuldigten nicht zu ersetzen. Die ihm selbst im Zusammenhang mit dem Verfahren erwachsenden Kosten hat er selbst zu tragen."Verfahrenskosten im Sinne von Paragraph 117, Absatz 2, BDG sind vom Beschuldigten nicht zu ersetzen. Die ihm selbst im Zusammenhang mit dem Verfahren erwachsenden Kosten hat er selbst zu tragen."

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionsbericht eine Reihe von Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer enthalten habe, darunter auch - unter zahlreichen anderen, die nicht disziplinarrechtlich releviert würden - den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit als österreichischer Missionschef in A immer wieder den bundeseigenen Dienstwagen für private Zwecke benützt habe, ohne dass von ihm die hiefür vorgeschriebene Vergütung entrichtet worden noch eine Meldung zum Lohnsteuerabzug für den diesbezüglichen Sachbezugswert erstattet worden sei, und dass der Beschwerdeführer für die private Nutzung der amtlichen Telekommunikationseinrichtungen langfristig - nämlich seit der zweiten Hälfte Mai 1997 - keine Kostenersätze zu Gunsten des diese Einrichtungen finanzierenden Bundes geleistet habe und zwar trotz des mehrfach seitens der Buchhaltung im Wege der so genannten "Dienstrechnungszensur" aufgezeigten Umstandes, dass die Telefonkosten an dieser Vertretungsbehörde überdurchschnittlich hoch seien, aber in deren Dienstrechnung nur selten (und dann nur geringe) Einnahmen für die private Benutzung der Amtstelefone verbucht seien.

Ende September sei von der Personalvertretung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer (vertreten durch einen Anwalt) eine Vorgangsweise in Aussicht genommen worden, wonach er aus persönlichen Gründen um seine Einberufung aus E ansuchen und mit Jahresende 1998 einberufen werden solle. Gleichzeitig sei ein gemeinsames Prozedere in den Fragen der Dienstwagenbenützung und der Telefongebühren vereinbart worden. Am 2. Oktober sei in einer Tageszeitung über die Inspektion der Botschaft und über die Einberufung des Beschwerdeführers berichtet worden, mit massiven Angriffen auf den Beschwerdeführer, die inhaltlich offensichtlich auf Aussagen des vertraulichen Revisionsberichtes zurückgriffen. Vom Ministerium sei eine APA-Meldung veranlasst worden, u.a. mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen selbst um seine Einberufung aus E angesucht habe.

Der amtierende Leiter der Presseabteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten habe am Morgen des 6. Oktober 1998 mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihn vom Inhalt der APA-Meldung in Kenntnis gesetzt und ausgeführt, dass dieser als Sprachregelung für Kontakte mit der Presse in der Frage der Abberufung des Beschwerdeführers aus E sowohl für das Ministerium als auch für den Beschwerdeführer gelten solle. Der Beschwerdeführer solle sich so nahe wie möglich daran halten. Ihr Inhalt sei sozusagen ein Zaun, innerhalb dessen er sich in seinen eigenen Pressekontakten bewegen solle. Am nächsten Tag habe ein weiteres Telefongespräch zwischen dem amtierenden Leiter der Presseabteilung und dem Beschwerdeführer stattgefunden, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich autorisiert worden sei, zur Verteidigung gegenüber den gegen ihn in der Presse vorgebrachten persönlichen Angriffen Interviews zu geben. In diesem zweiten Telefongespräch sei der Beschwerdeführer aber nicht autorisiert worden, hinsichtlich des Inhaltes solcher Interviews in erheblichem Umfang über die aktuelle Sprachregelung hinauszugehen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge mehrere Interviews u.a. in vier namentlich angeführten periodischen Druckschriften gegeben, in denen er sich in diametralem Gegensatz zu der ihm vom amtierenden Leiter der Presseabteilung übermittelten Sprachregelung in Spekulationen und Unterstellungen hinsichtlich seiner Abberufung und deren Ursachen ergangen habe und in denen er durchaus "konkrete Angriffe an den Bundespräsidenten, an eine politische Partei und an andere Adressaten" gerichtet habe. Am 13. Oktober 1998 habe der Beschwerdeführer die Weisung erhalten, in der aktuellen Angelegenheit alle Interviews zu unterlassen. Er habe sich an diese Weisung gehalten.

Dieser Sachverhalt habe sich aus der Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugen sowie aus den der Disziplinarkommission in Fotokopien vorliegenden Presseveröffentlichungen der erwähnten Interviews, die während der mündlichen Verhandlung vorgelesen worden seien und deren Tatsache sowie wesentlicher Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten würden. Insbesondere habe der amtierende Leiter der Presseabteilung bestätigt, dass es sich bei dem Telefonat am 6. Oktober 1998 um eine Weisung gehandelt habe. Aus den vorliegenden Interviews habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer gegen diese Weisung mehr als einmal in gravierender und weit über eine Richtigstellung seine Person betreffend hinausgehend verstoßen habe, indem er in den folgenden Tagen über die Presse Spekulationen und Unterstellungen hinsichtlich der Gründe für seine Abberufung aus E verbreitet habe. Dass er aber anderseits die Weisung vom 13. Oktober befolgt habe, habe sich aus der Einvernahme eines anderen Zeugen ergeben. Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte seien die Verfehlungen des Beschwerdeführers auf Grund der Einvernahme von anderen Zeugen erwiesen.

Der wohl wichtigste Punkt im Rahmen der rechtlichen Würdigung habe die Darlegung des Beschwerdeführers betroffen, dass die gegen ihn gerichteten, seine Persönlichkeitssphäre in massiver Weise verletzenden Vorwürfe in der Presse, die mit der Berichterstattung vom 2. Oktober 1998 eingesetzt hätten, für ihn die Notwendigkeit gebracht hätten, sich seinerseits über die Presse zur Wehr zu setzen und dass aus seiner Perspektive die ihm vom amtierenden Leiter der Presseabteilung zur Kenntnis gebrachte Sprachregelung angesichts dieser Vorwürfe überholt gewesen sei. Jedoch sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Notstand oder Notwehr berechtigt gewesen, seine Gegenwehr mittels der bereits mehrfach erwähnten Spekulationen und Unterstellungen im diametralen Gegensatz zu der aktuellen Sprachregelung vorzunehmen, insbesondere angesichts seiner exponierten Stellung als Österreichischer Botschafter in E und angesichts seiner eigenen langjährigen beruflichen Erfahrungen mit der Presse, die ihm zwangsläufig die Einsicht hätte vermitteln müssen, dass er auf solche Weise die Berichterstattung über die Gründe seiner Abberufung weiter anheizen würde. Ein zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstbehörde hinsichtlich der Dienstwagenbenützung und der Telefongebühren vereinbartes "procedere" (gemeint: eine vereinbarte Aufrechnung) sei durch die nachfolgenden Verfehlungen des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden.

Die Strafbemessung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Schaden für das Ansehen des Staates, seiner diplomatischen Vertretungen im Ausland und deren Personal, der durch ihn betreffenden Pressemeldungen und Kommentare ab dem 2. Oktober 1998 angerichtet worden sei, in erheblichem Umfang vergrößert habe, anderseits sei dem Beschwerdeführer eine emotionale Belastung während der Berichterstattung über die Gründe seiner Abberufung zuzugestehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, über welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2000 in ihrem Spruch wie folgt erkannte:

"Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der Beschuldigte vom Vorwurf, in zumindest einem Punkt auf den Inhalt des vertraulichen Revisionsberichtes über die Botschaft E vom Juli 1998 eingegangen zu sein und damit die Verletzung der Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 46 Abs. 1 BDG 1979 begangen zu haben, freigesprochen wird. Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe wird in die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage umgewandelt. Im Übrigen wird die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 abgewiesen. Verfahrenskosten gemäß § 117 BDG 1979 sind vom Beschuldigten nicht zu ersetzen."Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der Beschuldigte vom Vorwurf, in zumindest einem Punkt auf den Inhalt des vertraulichen Revisionsberichtes über die Botschaft E vom Juli 1998 eingegangen zu sein und damit die Verletzung der Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit nach Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 begangen zu haben, freigesprochen wird. Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe wird in die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage umgewandelt. Im Übrigen wird die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 abgewiesen. Verfahrenskosten gemäß Paragraph 117, BDG 1979 sind vom Beschuldigten nicht zu ersetzen.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht erwachsen."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Berufung hinsichtlich des Vorwurfes des Eingehens des Beschwerdeführers auf den Inhalt des vertraulichen Revisionsberichtes vom Juli 1998 Folge zu geben gewesen sei. Im Übrigen führte die belangte Behörde zur Begründung wie folgt aus:

"Zum Vorwurf betreffend die Missachtung der dem Beschuldigten vom Zeugen Dr. G am 6. Oktober 1998 erteilten bzw. in einem weiteren Telefonat am 7. Oktober 1998 präzisierten Weisung ist zu bemerken, dass auf Grund der Aussagen des Zeugen Dr. G der Weisungscharakter der dem Beschuldigten erteilten Instruktion eindeutig zum Ausdruck kam. Dem Beschuldigten, der im Umgang mit Medien auf Grund seiner früheren Funktion als Leiter der Presseabteilung bestens vertraut war, musste klar sein, dass eine im Umgang mit den Medien vom Ressort eingeschlagene Linie, die in der APA-Aussendung zum Ausdruck kam, für ihn nicht disponibel war und daher der Information über den Inhalt der Aussendung Weisungscharakter zukam. Auch der Begriff 'Sprachregelung' ist nach § 112 des Handbuches für den auswärtigen Dienst eindeutig als Weisung definiert. Die durch den Zeugen Dr. G dem Beschuldigten zur Kenntni

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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