Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Postbeamter, Zustelldienst, Pausenbuchungen, Verfolgungsverjährung, Nichteinleitung, EinstellungText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 23, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie MR Mag. Friedrich Paul und ADirin Veronika Schmidt als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis N.N., beschlossen:
Hinsichtlich der Vorwürfe, der Beamte habe als Briefzusteller bei der Zustellbasis N.N. Pausenbuchungen getätigt, die nicht den tatsächlichen Zeiten entsprechen, und zwar indem er
wird ein Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs 1 iVm § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 nicht eingeleitet.wird ein Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht eingeleitet.
Begründung:
I. Verfahrensgang, römisch eins. Verfahrensgang
Die Österreichische Post AG, Personalamt N.N., erstattete am 16. Mai 2023 (eingelangt am 30. Mai 2023) folgende Disziplinaranzeige gegen Beamte:
„DISZIPLINARANZEIGE
Der Beamte, Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, wird beschuldigt, Pausenbuchungen getätigt zu haben, die nicht den tatsächlichen Zeiten entsprechen, und zwar indem er
Es besteht deshalb der dringende Verdacht, dass der Beamte wiederholt Pausenbuchungen gar nicht bzw. verfälscht tätigte, sich auf diese Weise unrechtmäßig ein Zeitguthaben von jedenfalls 314 Minuten verschaffte und dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), nämlich
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben, sodass er disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben, sodass er disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.
Beamte wird seit 01.09.2012 antragsgemäß als „Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, bei der Zustellbasis mit einer Dienstzeit von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr inklusive einer halben Stunde Ruhepause verwendet. Somit haben für ihn die mit dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG abgeschlossene „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ vom 05.09.2012 (Betriebsvereinbarung Ist-Zeit) sowie die dazu erlassenen Dienstanweisungen, insbesondere die Dienstanweisung „Zeiterfassung für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" vom 12.12.2012 (Dienstanweisung Zeiterfassung) Geltung. Seit 01.01.2013 werden die Dienstzeiten automatisationsunterstützt erfasst (Ist-Zeiterfassung).
Gemäß Punkt A.6. der Betriebsvereinbarung Ist-Zeit sind Zeitguthaben (und Zeitschulden) im Rahmen der Gleitzeitperiode 1:1 auszugleichen. Bei Vollzeitbeschäftigten werden Zeitguthaben bis zu einem Ausmaß von 150 Plusstunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen. Darüberhinausgehende Zeitguthaben werden am Ende der Gleitzeitperiode mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung als Überstunden im Verhältnis 1:1,5 ausbezahlt. Gemäß Punkt A.7. der Betriebsvereinbarung Ist-Zeit werden Samstagdienste und Mitbesorgungen, dies sind Zustellungen auf einem anderen Rayon, bei der klagenden Partei unabhängig davon, ob diese während oder außerhalb der Normaldienstzeitzeit erbracht werden, ebenfalls als Überstunden abgegolten.
Mit der Dienstanweisung Zeiterfassung wurden auf Grundlage von Punkt C.16. der Betriebsvereinbarung Ist-Zeit die korrekte Zeiterfassung für die Beamtinnen und Beamten in der Briefzustellung geregelt. Demnach besteht die Verpflichtung korrekte und den Tatsachen entsprechende Zeitbuchungen, insbesondere Pausenbuchungen (Beginn und Ende) mittels den von der klagenden Partei zur Verfügung gestellten Handhelds bzw. MDE-Geräten durchzuführen.
Die Betriebsvereinbarung Ist-Zeit und die Dienstanweisung wurden Beamte zur Kenntnis gebracht.
Aufgrund von Beobachtungen durch das Qualitätsmanagement wurde festgestellt, dass Beamte zu den oben angeführten Zeitpunkten im dort beschriebenen Ausmaß tatsächlich konsumierte Pausen nicht korrekt aufzeichnete. Es liegen daher fehlende bzw. unvollständige Pausenbuchungen und in Folge verfälschte Dienstzeiten vor.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2022 gab der Beamte zusammengefasst an, dass ihm die geltenden Bestimmungen zur Pausenbuchung sehr wohl bekannt seien und er diese auch beachten würde. Er nehme nur die gesetzlich vorgeschriebene halbe Stunde Pause in Anspruch. In der Folge brach er die Einvernahme aber vorzeitig ab.
Ende April 2022 wies der Beamte ein Zeitguthaben von 178,15 Plusstunden und eine Stunde Mitbesorgung auf. Demzufolge wurden mit der Bezugsabrechnung Juni 2022 28,15 Plusstunden (178,15 - 150) und eine Stunde Mitbesorgung, insgesamt sohin 29,15 Stunden als Überstunden ausbezahlt. Ende Mai 2022 wies Beamte ein Zeitguthaben von 161,50 Plusstunden auf und wurden demzufolge mit der Bezugsabrechnung Juli 2022 11,50 Plusstunden (161,50 - 150) als Überstunden ausbezahlt.
Damit ist klar, dass die Österreichische Post AG für April und Mai 2022 Zeitguthaben, die über 150 Plusstunden hinausgingen, als Überstunden an Beamte ausbezahlte. Da er offensichtlich nicht alle von ihm konsumierten Pausenzeiten verbuchte, stiegen aber die als Dienstzeit gewerteten Zeiten an, ohne dass er in dieser Zeit tatsächlich Dienst verrichtete. Wenn Zeitguthaben durch nicht gebuchte Pausenzeiten hervorgerufen werden, entsteht der Österreichischen Post AG ein finanzieller Schaden, weil sie für nicht erbrachte Leistungen Überstunden bezahlt. Dies erklärt auch, weshalb Beamte auf seinem Zeitkonto kontinuierlich pro Monat über 150 Stunden Zeitguthaben ansammelte.
Am 25.11.2022 wurde ein entsprechender Entwurf der Disziplinaranzeige an den VPA N.N. zu Handen des Vorsitzenden Herrn A.A. mit dem Ersuchen übermittelt, der disziplinären Verfolgung des Beamten zuzustimmen. Mit E-Mail vom 30.11.2022 übermittelte Herr A.A. das Protokoll der VPA-Sitzung am 30.11.2022, aus dem sich ergab, dass der VPA N.N. die gemäß § 70 Abs. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) notwendige Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beamten nicht erteilt.Am 25.11.2022 wurde ein entsprechender Entwurf der Disziplinaranzeige an den VPA N.N. zu Handen des Vorsitzenden Herrn A.A. mit dem Ersuchen übermittelt, der disziplinären Verfolgung des Beamten zuzustimmen. Mit E-Mail vom 30.11.2022 übermittelte Herr A.A. das Protokoll der VPA-Sitzung am 30.11.2022, aus dem sich ergab, dass der VPA N.N. die gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) notwendige Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beamten nicht erteilt.
Daraufhin brachte die Österreichische Post AG mit Schriftsatz vom 10.01.2023 eine Klage gemäß § 70 Abs. 3 PBVG (Auslieferungsklage) beim LG als Arbeits- und Sozialgericht ein. Mit rechtskräftigem Urteil des LG als Arbeits- und Sozialgericht vom 03.03.2023, GZ: 10 Cga 5/23x, wurde festgestellt, dass die obgenannten vorgeworfenen Handlungen nicht in Ausübung des Mandates von B.B. als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses erfolgten. Der Einbringung der Disziplinaranzeige gegen den Beamten steht somit § 70 PBVG nicht mehr im Wege.Daraufhin brachte die Österreichische Post AG mit Schriftsatz vom 10.01.2023 eine Klage gemäß Paragraph 70, Absatz 3, PBVG (Auslieferungsklage) beim LG als Arbeits- und Sozialgericht ein. Mit rechtskräftigem Urteil des LG als Arbeits- und Sozialgericht vom 03.03.2023, GZ: 10 Cga 5/23x, wurde festgestellt, dass die obgenannten vorgeworfenen Handlungen nicht in Ausübung des Mandates von B.B. als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses erfolgten. Der Einbringung der Disziplinaranzeige gegen den Beamten steht somit Paragraph 70, PBVG nicht mehr im Wege.
Darüber hinaus wurde am 25.11.2022 auch eine entsprechende Strafanzeige an die Staatsanwaltshaft erstattet und war deshalb beim Landesgericht zu AZ.: 13 Hv 125/22k ein Strafverfahren gegen Beamte wegen des Verdachts des Betruges nach den §§ 146, 148 Abs. 1 1. Fall StGB anhängig. Von den Vorwürfen wurde der Beamte am 11.01.2023 freigesprochen.Darüber hinaus wurde am 25.11.2022 auch eine entsprechende Strafanzeige an die Staatsanwaltshaft erstattet und war deshalb beim Landesgericht zu AZ.: 13 Hv 125/22k ein Strafverfahren gegen Beamte wegen des Verdachts des Betruges nach den Paragraphen 146, 148, Absatz eins, 1. Fall StGB anhängig. Von den Vorwürfen wurde der Beamte am 11.01.2023 freigesprochen.
Durch sein Verhalten hat der Beamte somit nicht nur gegen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „Ist-Zeit" in der Briefzustellung sowie die dazu erlassenen Dienstanweisungen, insbesondere die Dienstanweisung „Zeiterfassung für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution” vom 12.12.2012 (Dienstanweisung Zeiterfassung) und damit gegen die Pflicht des Beamten, die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), sondern auch gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979) sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg.cit.) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg.cit schuldig gemacht.“Durch sein Verhalten hat der Beamte somit nicht nur gegen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „Ist-Zeit" in der Briefzustellung sowie die dazu erlassenen Dienstanweisungen, insbesondere die Dienstanweisung „Zeiterfassung für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution” vom 12.12.2012 (Dienstanweisung Zeiterfassung) und damit gegen die Pflicht des Beamten, die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), sondern auch gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979) sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, leg.cit.) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg.cit schuldig gemacht.“
Auf Nachfrage der Bundesdisziplinarbehörde teilte die Dienstbehörde dazu ergänzend mit, sie habe von den angelasteten Dienstpflichtverletzungen erstmals am 14.06.2022, über das rechtskräftige Urteil des LG zu 13 Hv 125/22k am 11. Jänner 2023 sowie über das Urteil des LG als ASG zu 10 Cga 5/23x am 21. März 2023 Kenntnis erlangt.
II. Erwägungen der Bundesdisziplinarbehörderömisch zwei. Erwägungen der Bundesdisziplinarbehörde
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
1.1. Zur Person des Disziplinarbeschuldigten
Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis N.N. verwendet. Er ist Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses (VPA) N.N..
Die Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten ergeben sich zweifelsfrei aus der Disziplinaranzeige der Österreichischen Post AG, Personalamt N.N., vom 16. Mai 2023.
1.2. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen
Die in der Disziplinaranzeige vom 16. Mai 2023 angelasteten Dienstpflichtverletzungen sind der Dienstbehörde am 14. Juni 2022 zur Kenntnis gelangt.
Am 25. November 2022 erstattete die Dienstbehörde deswegen eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft. Mit Urteil des Landesgerichts vom 11. Jänner 2023 zu 13 Hv 125/22k wurde der Disziplinarbeschuldigte von den Betrugsvorwürfen freigesprochen, wobei die Dienstbehörde noch am 11. Jänner 2023 vom rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangte.
Ebenfalls am 25. November 2022 ersucht die Dienstbehörde den VPA um Zustimmung gemäß § 70 Abs 1 PBVG. Mit E-Mail vom 30.11.2022 teilte der Vorsitzende des VPA der Dienstbehörde mit, dass die Zustimmung nicht erteilt wird. Die Dienstbehörde brachte daraufhin am 10. Jänner 2023 eine Klage gemäß § 70 Abs 3 PBVG beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht ein. Mit Urteil vom 3. März 2023 zu 10 Cga 5/23x wurde schließlich festgestellt, dass die vorgeworfenen Handlungen nicht in Ausübung des Mandates erfolgt sind. Dieses Urteil ist der Dienstbehörde am 21. März 2023 zur Kenntnis gelangt. Ebenfalls am 25. November 2022 ersucht die Dienstbehörde den VPA um Zustimmung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, PBVG. Mit E-Mail vom 30.11.2022 teilte der Vorsitzende des VPA der Dienstbehörde mit, dass die Zustimmung nicht erteilt wird. Die Dienstbehörde brachte daraufhin am 10. Jänner 2023 eine Klage gemäß Paragraph 70, Absatz 3, PBVG beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht ein. Mit Urteil vom 3. März 2023 zu 10 Cga 5/23x wurde schließlich festgestellt, dass die vorgeworfenen Handlungen nicht in Ausübung des Mandates erfolgt sind. Dieses Urteil ist der Dienstbehörde am 21. März 2023 zur Kenntnis gelangt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Disziplinaranzeige der Österreichischen Post AG, Personalamt N.N., vom 16. Mai 2023 und der ergänzenden Mitteilung der Dienstbehörde vom 31. Mai 2023.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Zur Rechtslage und Judikatur
§ 284 Abs 115 BDG 1979 lautet:Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 lautet:
Inkrafttreten
§ 284.Paragraph 284,
(115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.(115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
§ 94 idF BGBl. I. Nr. 153/2020 lautet:Paragraph 94, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 153 aus 2020, lautet:
Verjährung
§ 94.Paragraph 94,
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, (3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 118 Abs 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 lautet:
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118.Paragraph 118,
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
§ 123 Abs 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 lautet:
Einleitung
§ 123. Paragraph 123,
(1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
2.2. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, hat die Dienstbehörde von den angelasteten Dienstpflichtverletzungen bereits am 14. Juni 2022 Kenntnis erlangt. Durch die Strafanzeige sowie die Einleitung des Verfahrens nach § 70 PBVG ist ab 25.11.2022 zwar eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 94 Abs 2 Z 3 und 5 bzw. Abs 3 BDG 1979 (wobei aufgrund der Übergangsbestimmung des § 284 Abs 115 BDG 1979 im gegenständlichen Verfahren § 94 BDG 1979 idF BGBl. I. Nr. 153/2020 anzuwenden ist) eingetreten, die jedoch spätestens am 21. März 2023 geendet hat. Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, hat die Dienstbehörde von den angelasteten Dienstpflichtverletzungen bereits am 14. Juni 2022 Kenntnis erlangt. Durch die Strafanzeige sowie die Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 70, PBVG ist ab 25.11.2022 zwar eine Hemmung der Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 bzw. Absatz 3, BDG 1979 (wobei aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 im gegenständlichen Verfahren Paragraph 94, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 153 aus 2020, anzuwenden ist) eingetreten, die jedoch spätestens am 21. März 2023 geendet hat.
Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist restlich weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (VwSlg 11019 A/1983).
Im gegenständlichen Fall lief die Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs 1 BDG 1979 (idF BGBl. I. Nr. 153/2020) zunächst von 14. Juni 2022 bis 25.11.2022 bereits 5 Monate und 11 Tage, bevor sie anschließend bis 21. März 2023 gehemmt war und schließlich am 10. April 2023 – also noch vor Erstattung der Disziplinaranzeige – abgelaufen ist. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens war daher nach § 123 Abs 1 iVm § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 abzusehen, weil durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen. Im gegenständlichen Fall lief die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 153 aus 2020,) zunächst von 14. Juni 2022 bis 25.11.2022 bereits 5 Monate und 11 Tage, bevor sie anschließend bis 21. März 2023 gehemmt war und schließlich am 10. April 2023 – also noch vor Erstattung der Disziplinaranzeige – abgelaufen ist. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens war daher nach Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 abzusehen, weil durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023