Norm
BDG 1979 §43 Abs2 i.V.m. §8 B-GlBGSchlagworte
Sexuelle BelästigungText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 8, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 26. September 2023 und am 14. November 2023 gegen den Beschuldigten in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seines Verteidigers sowie in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes zu Recht erkannt:
Der Beamte, geb. N.N.,
ist schuldig,
er hat am 9. April 2021 eine WhatsApp Foto Karikatur mit dem Text „Nein, gute Frau. Gruppensex ist kein Beweis, dass Sie teamfähig sind.“ versehen mit dem Kommentar „Frage für die Kommission“ während einer über Zoom abgehaltenen Dienstbesprechung an A.A. verschickt und dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) iVm § 8 B-GlBG verstoßen und daher Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.er hat am 9. April 2021 eine WhatsApp Foto Karikatur mit dem Text „Nein, gute Frau. Gruppensex ist kein Beweis, dass Sie teamfähig sind.“ versehen mit dem Kommentar „Frage für die Kommission“ während einer über Zoom abgehaltenen Dienstbesprechung an A.A. verschickt und dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG verstoßen und daher Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über den Beamten die Disziplinarstrafe
des Verweises
gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 verhängt.gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 werden dem DB Verfahrenskosten in Höhe von 500 € auferlegt.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 werden dem DB Verfahrenskosten in Höhe von 500 € auferlegt.
Hingegen der Beamte hinsichtlich der Verdachtsgründe mit Bezug auf Punkt 2 des EB vom 31.03.2023, GZ N.N., dass er am 25. Mai 2021 zu A.A. vor deren Hearing im Ausschreibungsverfahren gemäß § 48r Abs. 3 VBG um 9.00 Uhr gesagt habe: „Ich hätte schon gedacht, dass du dir für mich ein Rockerl anziehst.“ Als A.A. entgegnete, dass dies sexuelle Belästigung sei, der Beamte geantwortet habe: „Ich bin Waldviertler, da bist du erst wer, wenn du eine Anzeige wegen sexueller Belästigung hast.“ und somit vom Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.Hingegen der Beamte hinsichtlich der Verdachtsgründe mit Bezug auf Punkt 2 des EB vom 31.03.2023, GZ N.N., dass er am 25. Mai 2021 zu A.A. vor deren Hearing im Ausschreibungsverfahren gemäß Paragraph 48 r, Absatz 3, VBG um 9.00 Uhr gesagt habe: „Ich hätte schon gedacht, dass du dir für mich ein Rockerl anziehst.“ Als A.A. entgegnete, dass dies sexuelle Belästigung sei, der Beamte geantwortet habe: „Ich bin Waldviertler, da bist du erst wer, wenn du eine Anzeige wegen sexueller Belästigung hast.“ und somit vom Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.
Begründung
I. Verwendete Abkürzungen: römisch eins. Verwendete Abkürzungen:
BD = Bildungsdirektion
BDB = Bundesdisziplinarbehörde
BDG 1979 = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
B-GlBG = Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
BVwG = Bundesverwaltungsgericht
DA = Disziplinaranwalt
DB= Disziplinarbeschuldigter
EB = Einleitungsbeschluss
HR = Hofrat
SQM = Schulqualitätsmanager:in
VwGH = Verwaltungsgerichtshof
II. Beweismittelrömisch zwei. Beweismittel
Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:
III. Sachverhaltrömisch drei. Sachverhalt
Unter Bezugnahme auf die bezeichneten Beweismittel, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird als Sachverhalt festgestellt:
A.A. war zunächst als N.N. (N.N.) ab 1. September 2019 befristet für ein Jahr durch den Herrn Bildungsdirektor betraut. Die weitere Verlängerung der Betrauung für jeweils ein weiteres Jahr erfolgte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit 1. September 2020 und mit 1. September 2021 durch das N.N. (AS 1).
Um eine unbefristete Planstelle als N.N. zu erhalten, musste sie sich gemäß § 48r Abs. 3 VBG einem Ausschreibungsverfahren unterziehen. Ihre Bewerbung erfolgte im N.N.-Ausschreibungsverfahren N.N.Um eine unbefristete Planstelle als N.N. zu erhalten, musste sie sich gemäß Paragraph 48 r, Absatz 3, VBG einem Ausschreibungsverfahren unterziehen. Ihre Bewerbung erfolgte im N.N.-Ausschreibungsverfahren N.N.
In die Begutachtungskommission dieses Ausschreibungsverfahrens wurde der Beamte von der GÖD mit Schreiben vom 15. April 2021 als Mitglied nominiert (AS 67). Den Vorsitz dieser Kommission hat B.B. übernommen (AS 189). Als Mitglieder wurden neben dem DB die Leiterin des N.N., C.C., D.D., und die mittlerweile aus der N.N. ausgeschiedene E.E. als Gleichbehandlungsbeauftragte nominiert.
A.A. erhielt während einer über Zoom abgehaltenen Dienstbesprechung mit dem N.N. am 9. April 2021 von dem Beamten eine WhatsApp Foto Karikatur mit dem Text „Nein, gute Frau. Gruppensex ist kein Beweis, dass sie teamfähig sind.“ ohne dass sie darum gebeten hätte. Als Kommentar schrieb der Beamte an A.A.: „Frage für die Kommission.“
Dies hat A.A. mündlich am 21. November 2022, schriftlich am 5. Dezember 2022 ihrer Dienstbehörde bekannt gegeben. In der mündlichen Verhandlung am 26. September 2023 gab A.A. an (AS 173), sie habe deshalb so lange gewartet bis sie sich an ihre Dienstbehörde gewandt habe, weil sie das Verhalten des Beamten zwar aufgeregt habe, aber sie ehrlicherweise nicht davon ausgegangen sei, dass das ernst genommen werde. Es gab dann schon Auslöser, warum sie begonnen habe außerhalb des engen Freundes- und Bekanntenkreis darüber zu sprechen. Einerseits ein Gespräch mit einer Kollegin, die von Dingen erzählt hat, die sie beschäftigt haben. Der Beamte sei auf Leitertagung mit N.N. gewesen und die haben nachher erzählt, dass da immer so unterschwellig sexualisierte Andeutungen gewesen seien. Der zweite Grund war, dass man sich zu diesem Zeitpunkt im pädagogischen Dienst sehr intensiv mit Haltung an Schulen beschäftigt habe, was sei noch in Ordnung im Kontext. Der Auslöser dafür waren damals die Missbrauchsfälle, die es an Wiener Schulen gegeben habe, daher habe man sich sehr stark mit Kinder- und Jugendschutzkonzepten beschäftigt, mit Haltung was dürfen Lehrpersonen noch, was dürfen Schulleitungen, wo brauche es starke Achtsamkeit, wo brauche es Konzepte? Sie wollte dann ihre Vorgesetzten sensibilisieren und einfach darauf aufmerksam machen, dass auch in den eigenen Reihen nicht immer der achtsame Umgang und die Haltung passe.
IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage
Durch diesen Sachverhalt sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen berührt:
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 lautet:
Allgemeine Dienstpflichten§ 8 B-GlBG lautet:Paragraph 8, B-GlBG lautet:
Sexuelle Belästigung§ 9 B-GlBG lautet:Paragraph 9, B-GlBG lautet:
Diskriminierung als DienstpflichtverletzungJede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
§ 91 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 lautet:
Dienstpflichtverletzungen§ 118 Abs. 1 BDG 1979 lautet: Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 lautet:
§ 118 (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von die durch andere Beamte entgegenzuwirken.
V. Rechtliche Würdigungrömisch fünf. Rechtliche Würdigung
Die Bundesdisziplinarbehörde stellt als erwiesen fest, dass der Beamte am 9. April 2021 eine WhatsApp Foto Karikatur mit dem Text „Nein, gute Frau. Gruppensex ist kein Beweis, dass Sie teamfähig sind.“ versehen mit dem Kommentar „Frage für die Kommission“ während einer über Zoom abgehaltenen Dienstbesprechung an A.A. verschickt hat. Dies folgt aus der Disziplinaranzeige vom 31. Jänner 2023 und ist durch den Disziplinarbeschuldigten auch nicht bestritten.
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).
Gemäß § 8 B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem […] Dienstverhältnis sexuell belästigt wird. Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.Gemäß Paragraph 8, B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem […] Dienstverhältnis sexuell belästigt wird. Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Gemäß § 9 B-GlBG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.Gemäß Paragraph 9, B-GlBG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Somit ist ein besonders sensibler Bereich, der unter den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (iVm § 8 B-GlBG) fällt, jener, der als „sexuelle Belästigung“ bezeichnet wird. Unter einem der sexuellen Sphäre zugehörigen Verhalten sind körperliche aber auch verbale oder nicht verbale Verhaltensweisen zu verstehen. Die sexuelle Sphäre kann dabei in verschiedener Weise berührt werden. Ein wesentliches Merkmal für den Begriff der sexuellen Belästigung ist es jedoch, dass aus der Opferperspektive ein Aspekt der Unfreiwilligkeit hinzukommt. Dabei muss das für die betroffene Person gesetzte Verhalten unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sein. Aus der subjektiven Sicht der oder des Betroffenen kann sich der Belästigungscharakter also durchaus verschieden äußern. Das Kriterium der Unerwünschtheit grenzt insbesondere das „willkommene und gegenseitige“ sowie das rein freundschaftliche Verhalten von der sexuellen Belästigung ab. Es basiert auf der Überlegung, dass „die einzelnen Menschen ... selbst bestimmen“ sollen, „welches Verhalten für sie akzeptabel ist und welches Verhalten sie als beleidigend empfinden“. Dabei ist auch zu bedenken, dass das inkriminierte Verhalten die Würde des oder der Belästigten subjektiv beeinträchtigen muss. Die Unerwünschtheit kann daher auch aus einem subjektiven Moralbegriff oder einer besonderen Sensibilität der betroffenen Person resultieren, wenn diese der belästigenden Person bekannt ist. Der Tatbestand der Belästigung kann unter Umständen auch von einem Verhalten erfüllt werden, das vom Adressaten nicht zurückgewiesen wurde. Allerdings ist zu beachten, dass es auf die Unerwünschtheit zum Zeitpunkt des fraglichen Verhaltens ankommt.Somit ist ein besonders sensibler Bereich, der unter den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG) fällt, jener, der als „sexuelle Belästigung“ bezeichnet wird. Unter einem der sexuellen Sphäre zugehörigen Verhalten sind körperliche aber auch verbale oder nicht verbale Verhaltensweisen zu verstehen. Die sexuelle Sphäre kann dabei in verschiedener Weise berührt werden. Ein wesentliches Merkmal für den Begriff der sexuellen Belästigung ist es jedoch, dass aus der Opferperspektive ein Aspekt der Unfreiwilligkeit hinzukommt. Dabei muss das für die betroffene Person gesetzte Verhalten unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sein. Aus der subjektiven Sicht der oder des Betroffenen kann sich der Belästigungscharakter also durchaus verschieden äußern. Das Kriterium der Unerwünschtheit grenzt insbesondere das „willkommene und gegenseitige“ sowie das rein freundschaftliche Verhalten von der sexuellen Belästigung ab. Es basiert auf der Überlegung, dass „die einzelnen Menschen ... selbst bestimmen“ sollen, „welches Verhalten für sie akzeptabel ist und welches Verhalten sie als beleidigend empfinden“. Dabei ist auch zu bedenken, dass das inkriminierte Verhalten die Würde des oder der Belästigten subjektiv beeinträchtigen muss. Die Unerwünschtheit kann daher auch aus einem subjektiven Moralbegriff oder einer besonderen Sensibilität der betroffenen Person resultieren, wenn diese der belästigenden Person bekannt ist. Der Tatbestand der Belästigung kann unter Umständen auch von einem Verhalten erfüllt werden, das vom Adressaten nicht zurückgewiesen wurde. Allerdings ist zu beachten, dass es auf die Unerwünschtheit zum Zeitpunkt des fraglichen Verhaltens ankommt.
Tatsache ist, dass der Beamte in einer Art und Weise A.A. gegenüber aufgetreten ist, die von dieser nicht gewünscht und als unangemessen und unangenehm wahrgenommen und empfunden wurde.
Das Zusenden der WhatsApp-Nachricht durch den Beamten mit den im Spruch dieses Bescheides angeführten Inhalten ist ein Verhalten, das grundsätzlich geeignet ist, bei der Empfängerin als Belastung empfunden zu werden.
Nicht zu vergessen ist auch die Gesamtsituation, in der sich A.A. zu jenem Zeitpunkt befunden hat. Sie wusste, dass ihr im Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren zur Besetzung einer Planstelle N.N., um die sich beworben hatte, noch ein Hearing bevorstand. Der Beamte hat bei seinem gesamten Verhalten gegenüber A.A. offensichtlich nicht erkannt, dass er eine Grenzüberschreitung mit seinem Verhalten tätigte, das gleichzeitig mit einer Dienstpflichtverletzung einhergeht.
VI. Verschuldenrömisch sechs. Verschulden
§ 6 Abs. 1 StGB: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.Paragraph 6, Absatz eins, StGB: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
§ 6 Abs. 2 StGB: Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.Paragraph 6, Absatz 2, StGB: Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
§ 6 Abs. 3 StGB: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.Paragraph 6, Absatz 3, StGB: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Anders als im strafgerichtlichen oder Verwaltungsstrafverfahren ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechtes der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).
Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an. (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement – dh der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement – dh der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, dh dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält. (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S 37). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben. (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an. (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement – dh der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement – dh der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, dh dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält. vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S 37). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben. (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).
Die Strafhöhe hat sich auch daran zu bemessen, ob die Dienstpflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Der N.N. erkannte beim vorliegenden Sachverhalt auf fahrlässiges Handeln.
Die Bundesdisziplinarbehörde, N.N., zieht den Schluss, dass der Beamte die Dienstpflichten des § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 8 B-GlBG schuldhaft verletzt hat, weil er durch das Zusenden der WhatsApp-Nachricht an A.A. mit den im Spruch dieses Bescheides angeführten Inhalten ein Verhalten gesetzt hat, das grundsätzlich geeignet ist, bei der Empfängerin als Belastung empfunden zu werden.Die Bundesdisziplinarbehörde, N.N., zieht den Schluss, dass der Beamte die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG schuldhaft verletzt hat, weil er durch das Zusenden der WhatsApp-Nachricht an A.A. mit den im Spruch dieses Bescheides angeführten Inhalten ein Verhalten gesetzt hat, das grundsätzlich geeignet ist, bei der Empfängerin als Belastung empfunden zu werden.
Aus dem Gesamtbild des von dem Beamten gesetzten Sachverhaltes ist kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar zumindest fahrlässig gehandelt hat.
VII. Einstellungrömisch sieben. Einstellung
Was die Verdachtsgründe nach Punkt 2 des EB vom 31.03.2023, GZ N.N., anbelangt, dass der Beamte am 25. Mai 2021 zu A.A. vor deren Hearing im Ausschreibungsverfahren gemäß § 48r Abs. 3 VBG um 9.00 Uhr gesagt habe: „Ich hätte schon gedacht, dass du dir für mich ein Rockerl anziehst.“ Als A.A. entgegnete, dass dies sexuelle Belästigung sei, der Beamte geantwortet habe: „Ich bin Waldviertler, da bist du erst wer, wenn du eine Anzeige wegen sexueller Belästigung hast.“ , so kam der N.N. der BDB zu Schluss, dass die Aussage der zu diesem Sachverhalt unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen A.A. konträr zur Aussage des Beschuldigten war. Auch die weiteren Zeugenaussagen konnten nicht zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, sodass der Beamte hinsichtlich dieser Anlastung in dubio pro reo vom Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freizusprechen war.Was die Verdachtsgründe nach Punkt 2 des EB vom 31.03.2023, GZ N.N., anbelangt, dass der Beamte am 25. Mai 2021 zu A.A. vor deren Hearing im Ausschreibungsverfahren gemäß Paragraph 48 r, Absatz 3, VBG um 9.00 Uhr gesagt habe: „Ich hätte schon gedacht, dass du dir für mich ein Rockerl anziehst.“ Als A.A. entgegnete, dass dies sexuelle Belästigung sei, der Beamte geantwortet habe: „Ich bin Waldviertler, da bist du erst wer, wenn du eine Anzeige wegen sexueller Belästigung hast.“ , so kam der N.N. der BDB zu Schluss, dass die Aussage der zu diesem Sachverhalt unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen A.A. konträr zur Aussage des Beschuldigten war. Auch die weiteren Zeugenaussagen konnten nicht zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, sodass der Beamte hinsichtlich dieser Anlastung in dubio pro reo vom Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freizusprechen war.
VIII. Strafbemessungrömisch acht. Strafbemessung
Rechtslage
§ 92 BDG 1979 lautet:Paragraph 92, BDG 1979 lautet:
Disziplinarstrafen(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 BDG 1979 lautet:Paragraph 93, BDG 1979 lautet:
Strafbemessung(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 117 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 117, Absatz eins und 2 lautet:
KostenIn Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“
Die BDB billigt dem Unrechtsgehalt der Taten durchaus Gewicht zu. Dabei ist jedoch in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte von seinem Vorgesetzten, F.F., eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung erhalten hat und in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2023 die Zeugen aussagten, dass sie kein unangebrachtes Verhalten wie etwa „schlüpfrige“ Äußerungen beim DB wahrgenommen hätten.
Zukunftsprognose:
Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beamten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009)
Hier ist zunächst festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte auf den Senat 8 einen guten Eindruck machte.
Die im Akt aufliegende Dienstbeschreibung von F.F. weist den DB als sehr guten Mitarbeiter aus. Im Hinblick auf den Umstand, dass der DB bisher unbescholten ist und eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung hat, geht der N.N. der BDB davon aus, dass sich der Disziplinarbeschuldigte hinkünftig an seine Dienstpflichten hält.
Die zu beurteilenden Dienstpflichtverletzung bezieht sich auf die Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 8 B-GlBG. Wie bereits unter Punkt VI. ausgeführt, hat der DB ein fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat bzw. der Folgen der Tat ist auszuführen, dass die dargestellten Dienstpflichtverletzungen jedenfalls nicht bloß geringfügig sind. Ein diskriminierungsfreies Verhalten von Bediensteten ist nach dem Selbstverständnis der österreichischen Verwaltung in einer Behörde geboten. Somit war aus Sicht der BDB aufgrund der Schwere der Tat (Verschuldensgrad und objektive Schwere) grundsätzlich eine Disziplinarstrafe als schuld- und tatangemessen festzusetzen.Die zu beurteilenden Dienstpflichtverletzung bezieht sich auf die Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG. Wie bereits unter Punkt römisch sechs. ausgeführt, hat der DB ein fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat bzw. der Folgen der Tat ist auszuführen, dass die dargestellten Dienstpflichtverletzungen jedenfalls nicht bloß geringfügig sind. Ein diskriminierungsfreies Verhalten von Bediensteten ist nach dem Selbstverständnis der österreichischen Verwaltung in einer Behörde geboten. Somit war aus Sicht der BDB aufgrund der Schwere der Tat (Verschuldensgrad und objektive Schwere) grundsätzlich eine Disziplinarstrafe als schuld- und tatangemessen festzusetzen.
Strafrahmen
Von den gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, N.N. die Festsetzung der Disziplinarstrafe des Verweises aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des DB als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten.Von den gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, N.N. die Festsetzung der Disziplinarstrafe des Verweises aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des DB als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu beachten.
Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um Beamtinnen und Beamte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken.
Die Festsetzung der Disziplinarstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der DB noch im Aktivstand der N.N. tätig ist. Daher ist er weiterhin zu einem diskriminierungsfreien Verhalten angehalten. Aus diesen Gründen ist die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises erforderlich, um zu garantieren, dass die N.N. in Zukunft durch ein ähnliches Verhalten von dem Beamten keinen Schaden nimmt.
Ebenso ist die Disziplinarstrafe des Verweises aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Einerseits bleiben Disziplinarverfahren erfahrungsgemäß nicht geheim und andererseits würde die Autorität der Vorgesetzten untergraben werden, die darauf zu achten haben, dass in einer Behörde ein diskriminierungsfreies Verhalten an den Tag gelegt wird. Überdies soll die Sanktion auch den Kolleginnen und Kollegen in der N.N. vor Augen führen, dass nicht rechtskonforme Verhaltensweisen, die zu Dienstpflichtverletzungen führen, auch entsprechend sanktioniert werden.
Milderungs- und Erschwernisgründe
Mildernd wird die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit von dem Beamten gewertet. Als erschwerend wird durch den N.N. der BDB kein Grund gewertet.
IX. Kostenentscheidungrömisch neun. Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979 in der seit 1. Jänner 2023 geltenden Fassung. Im Fall der Disziplinarstrafe des Verweises ist gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 ein Kostenbeitrag von 10 % des Monatsbezuges zu leisten. Im Fall von dem Beamten wären das € 768,20, der Kostenbeitrag ist aber mit € 500,-- gedeckelt.Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 in der seit 1. Jänner 2023 geltenden Fassung. Im Fall der Disziplinarstrafe des Verweises ist gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 ein Kostenbeitrag von 10 % des Monatsbezuges zu leisten. Im Fall von dem Beamten wären das € 768,20, der Kostenbeitrag ist aber mit € 500,-- gedeckelt.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024