TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/21 99/09/0126

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

10/10 Datenschutz;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §124;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §91;
DSG 1978 §1;
DSG 1978 §49;
SPG 1991 §52;
StGB §4;
StGB §5;
StGB §6;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 24. Februar 1999, Zl. 68/30-DOK/98, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1963 geborene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Zeitpunkt der ihm angelasteten Taten bei der Bundespolizeidirektion Wien, Waffenreferat, als Schießausbildner tätig.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 15. Mai 1998 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und disziplinär bestraft:

"Revierinspektor R ist schuldig,

1. sich am 15.10.1996, 30.10.1996 und 14.11.1996 aus privaten Gründen und ohne Vorliegen der Voraussetzungen aus dem EKIS automationsunterstützte Daten über P verschafft zu haben,

2. die Kollegen Revierinspektor K, Revierinspektor T und Revierinspektor B für diese widerrechtlichen Anfragen unter Täuschung der wahren Gründe benützt zu haben,

3. die EKIS-Ausdrucke vom 15.10.1996 bei Anzeigenerstattung gegen P, privat und außer Dienst, am 17.10.1996 beim Gendarmerieposten W unberechtigt vorgewiesen zu haben.

Er hat dadurch gegen §§ 43/1, 2, 46/1 BDG iVm AB Nr. 8/81, Erlass des BMI vom 19.4.1993, Zl. 94.762/15-GD/93 bzw. DA vom 24.6.1993, Zl. P 146/7/a/93 iVm SPG 1991 idgF insbesondere §§ 3, 14, 16, 20, 21, 24, 31, 57, insbesondere § 14/1, 3, § 1/3 RLV zu § 31 SPG, iVm Datenschutzerlass vom 12.10.1994-DA der BPD Wien vom 12.10.1994, P 4000/1-EDV/94, Gemeinsame Fahndungsvorschrift der BMF, BMI, BMJ vom 25.7.1984, Fahndungs-, Informations- und Berichterstattungsvorschrift, Datenschutzgesetz (DSG) vom 18.10.1978, BGBl. Nr. 632/1994 idgF, §§ 9, 10 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/68 idgF BGBl. Nr. 762/96, § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/72 idgF BGBl. Nr. 762/96, § 47/4 KFG und Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG idgF begangen.

Über ihn wird gemäß § 92/1 Z 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt."

Mit Berichtigungsbescheid vom 14. Juli 1998 wurde lediglich das Datum der vor der Disziplinarkommission stattgefundenen mündlichen Verhandlung von (unrichtig) 28. April 1998 auf (richtig) 15. Mai 1998 korrigiert.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 1998 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 15. Mai 1998 teilweise Folge gegeben und dieses Disziplinarerkenntnis wie folgt abgeändert:

"Revierinspektor R ist schuldig, sich am 15.10.1996, 30.10.1996 und 14.11.1996 ohne Vorliegen der Voraussetzungen und unter grob fahrlässiger Verkennung der Rechtslage aus dem EKIS automationsunterstützte Daten über P verschafft zu haben.

Er hat dadurch gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm AB Nr. 8/81, Erlass des BMI vom 19.4.1993, Zl. 94.762/15-GD/93 bzw. DA vom 24.6.1993, Zl. P 146/7/a/93 iVmd SPG 1991, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 759/1996, insbesondere §§ 3, 14, 16, 20, 21, 24, 31, 57, insbesondere § 14 Abs. 1 und 3, § 1 Abs. 3 RLV zu § 31 SPG, iVmd Datenschutzerlass vom 12.10.1994-DA der BPD Wien vom 12.10.1994, P 4000/1-EDV/94, Gemeinsame Fahndungsvorschrift der BMF, BMI, BMJ vom 25.7.1984, Fahndungs-, Informations- und Berichterstattungsvorschrift, Datenschutzgesetz (DSG) vom 18.10.1978, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994, §§ 9 und 10 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. Nr. 762/1996, § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972 idF BGBl. Nr. 762/1996 und § 47 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 258/1995, verstoßen und Dienstpflichtverletzungen schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 iVm § 126 Abs. 2 BGG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von einem Monatsbezug unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt."

Hingegen sprach die belangte Behörde den Beschwerdeführer hinsichtlich der in den Spruchpunkten 2) und 3) des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Vorwürfen gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 "im Zweifel" frei.

Darüber hinaus wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer selbst gegen den Berichtigungsbescheid vom 14. Juli 1998 erhobene Berufung als unbegründet ab.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darlegung und großteils wörtlicher Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens auf Grund der Ergebnisse der von ihr durchgeführten Disziplinarverhandlung in der Sache im Wesentlichen - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist - aus, es habe nicht geklärt werden können, ob dem Beschwerdeführer der Datenschutzerlass vom 12. Oktober 1994-DA der BTD, P 4000/1-EDV/94, zur Kenntnis gelangt sei. Ein diesbezüglicher Nachweis habe mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Unterschriftenliste nicht erbracht werden können. Doch hätten die von der belangten Behörde durchgeführten Zeugeneinvernahmen ergeben, dass in dem vom Beschwerdeführer in den Jahren 1989/90 besuchten Grundkurs im Rahmen des Kriminalistik-Fahndungs-Unterrichtes Grundzüge des Datenschutzes und des EKIS-Systems sowie der Einführungserlass zum Datenschutzgesetz vorgetragen worden seien. Von den sechs bis sieben Stunden des Unterrichtsfaches "Fahndung" habe der Themenbereich "Datenschutz und EKIS" etwa ein bis drei Stunden umfasst. Neben dem Themenkomplex "örtliche Fahndung" sei das EKIS-System Grundpfeiler des Unterrichtsgegenstandes "Fahndung" gewesen. Auch in dem im Unterricht verwendeten Handbuch seien unter dem Kapitel "Fahndung" ein Auszug aus dem Datenschutzgesetz, der Durchführungserlass des BMI sowie weitere EKIS-relevante Vorschriften enthalten gewesen. Den Schülern des Grundkurses für W 3-Beamte sei auch in den Jahren 1989/90 u.a. eingehend dargelegt worden, dass eine EKIS-Abfrage nur bei gerechtfertigten Amtshandlungen erlaubt sei und dass es örtliche Zuständigkeitsregeln für Sicherheitswachebeamte gebe. Aus der geführten Anwesenheitsliste habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer in den Tagen, in denen das Fachgebiet "Fahndung" vorgetragen worden sei, im Unterricht anwesend gewesen sei. Anlässlich der am Ende des Grundausbildungslehrganges abzulegenden Dienstprüfung seien die Themenbereiche Datenschutz und EKIS nicht Prüfungsgegenstand gewesen. Nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner praktischen Ausbildung im Schulwachzimmer über den rechtlichen Hintergrund von EKIS-Abfragen, insbesondere über bestehende Verbote und Befugnisse, belehrt worden sei. Ebenso sei ungeklärt geblieben, ob der Beschwerdeführer an seiner Dienststelle (Waffenreferat) über datenschutzrechtliche Fragen belehrt worden sei. Selbst wenn man - seinem Vorbringen folgend - davon ausginge, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner besonderen Verwendung als Schießausbildner im Waffenreferat nicht verpflichtet gewesen sei, sich die hier in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften von sich aus anzueignen, weil das EKIS-System in seinem Tätigkeitsbereich keine Rolle gespielt habe, so hätte sich der Beschwerdeführer jedoch angesichts des im Grundkurs gelehrten Grundwissens im Hinblick auf sein Vorhaben, sich EKIS-Auskünfte zu beschaffen, jedenfalls vor der Betätigung der ersten EKIS-Abfrage über die anzuwendenden Vorschriften und die Grenzen seiner diesbezüglichen Befugnisse Kenntnis verschaffen müssen. Somit sei zwar ein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten nicht nachweisbar, das Vorgehen des Beschwerdeführers werde jedoch jedenfalls als grobfahrlässig und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 für schuldhaft erachtet. Ein das Verschulden und damit die Strafbarkeit ausschließender Rechtsirrtum hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für EKIS-Abfragen habe sohin verneint werden müssen.

Die belangte Behörde gehe daher insgesamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls grobes Verschulden insoweit anzulasten sei, als er sich weder mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen gesetzlichen und erlassmäßigen Vorschriften noch mit den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere des § 14 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz vertraut gemacht habe, um zu erkennen, dass die von ihm mittels dreier Kollegen getätigten EKIS-Abfragen in dieser Form unzulässig gewesen seien. Er habe somit schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 gehandelt und Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 leg. cit. begangen.

Abschließend legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungserwägungen dar.

Zu der vom Beschwerdeführer selbst erhobenen Berufung gegen den Berichtigungsbescheid verwies die belangte Behörde darauf, dass sowohl der Vorsitzende als auch der erste Mitvotant der Disziplinarbehörde erster Instanz sowohl bei Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis vom 15. Mai 1998 als auch bei Beschlussfassung über den Berichtigungsbeschluss vom 14. Juli 1998 anwesend gewesen seien und lediglich der zweite Beisitzer infolge Verhinderung des ursprünglichen Senatsmitgliedes als Ersatzmitglied entsprechend der im Vorhinein festgelegten Geschäftsverteilung eingetreten sei. Das den Berichtigungsbeschluss fassende Kollegialorgan sei daher im Sinne der Geschäftsverteilung richtig zusammengesetzt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid zunächst in dem Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 9. Abschnittes des allgemeinen Teiles des BDG 1979, insbesondere seines § 91, einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt und mit einer Disziplinarstrafe belegt zu werden. Er erachtet sich darüber hinaus in seinen Rechten auf Sachverhaltsermittlung, Parteiengehör und Bescheidbegründung verletzt. Ferner erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, dass in einer ihn betreffenden Sache kein rechtswidriger Berichtigungsbescheid erlassen werde, insbesondere durch Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeit.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) regelt die Allgemeinen Dienstpflichten des Beamten. Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. des 9. Abschnittes des Gesetzes) zur Verantwortung zu ziehen. Damit normiert das BDG als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten (§§ 43 - 61 leg. cit.). Unter Schuld ist dabei die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende, zu missbilligende Gesinnung des Täters zu verstehen, die das biologische Schuldelement (Zurechnungsfähigkeit), das psychologische Schuldelement (vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln) und das normative Schuldelement (dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält) enthält (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0023, sowie zum BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0153, und die darin angegebene Vorjudikatur). Das BDG 1979 enthält keine eigene Definition, was unter den beiden Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" zu verstehen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das BDG 1979 mangels erkennbarer Abweichung an jenes Begriffsverständnis an, das seinen positiv-rechtlichen Niederschlag im StGB (§§ 5 und 6) gefunden hat, zumal auch das in die Betrachtung gleichfalls einzubeziehende VStG die Schuldformen nicht umschreibt und diese von Lehre und Judikatur für den Anwendungsbereich des VStG im Sinne des StGB ausgelegt werden. Das BDG 1979 enthält ferner keine generelle Bestimmung, welche Schuldform für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung erforderlich ist. Da aber beide Schuldformen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) unter den Schuldbegriff des BDG 1979 fallen, reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bereits Fahrlässigkeit aus (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, Seite 31). Der Beamte darf dabei allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Vielmehr kommt es bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 226/80 = Slg. 10135 A).

Auszugehen ist im Beschwerdefall davon, dass der Beschwerdeführer durch die im Spruch des Disziplinarerkenntnisses näher bezeichneten Unterlassungen objektiv gegen die ihm dienstlich gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 bindende Rechtslage, (insbesondere §§ 1, 49 DSG und § 52 SPG) verstoßen hat.

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer dabei ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist oder ob der Beschwerdeführer unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen bloß disziplinär nicht vorwerfbare Verstöße gegen die dienstliche Ordnung zu vertreten hat.

Dazu ist zunächst klarzustellen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in dem verbliebenen Schuldspruch nicht die Missachtung konkreter Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG zum Vorwurf gemacht hat, sondern die entgegen seiner in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierten Verpflichtung zur gewissenhaften Beachtung der geltenden Rechtsordnung zumindest grobfahrlässige Unterlassung, sich über die Grenzen seiner Befugnisse in Bezug auf Datenabfragen kundig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1999, Zl. 1997/09/0338). Insofern gehen auch die Beschwerdeausführungen zur Frage der tatsächlichen Kenntnis der relevanten Vorschriften in der Richtung, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich an den Inhalt des mündlichen Vortrags anlässlich seiner in den Jahren 1989/90 genossenen Grundausbildung nicht mehr erinnern können, eine derartige Erinnerung sei auch nicht zumutbar gewesen, ins Leere. Nach dem Inhalt des von der belangten Behörde zulässigerweise neu gefassten Spruches des Disziplinarerkenntnisses war es eben nicht (mehr) Gegenstand des gegen ihn erhobenen Vorwurfs, dass er die konkreten Datenschutzbestimmungen, wie sie im Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses enthalten sind, nicht gekannt und nicht beachtet habe, sondern vielmehr der Vorwurf, sich im Rahmen seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Beobachtung seiner Dienstpflichten nicht ausreichend darum gesorgt zu haben, sich diese Kenntnis (wieder) zu verschaffen. Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben - dass es sich bei den von ihm initiierten EKIS-Abfragen um "dienstliche" gehandelt habe, wird im Berufungsverfahren auch von der belangten Behörde "im Zweifel" zugunsten des Beschwerdeführers angenommen - bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu "gewissenhaftem Handeln" hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben "mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln" zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben. Durch die Unterlassung, sich Kenntnis von den bestehenden Rechtsvorschriften über die sachlichen oder persönlichen Beschränkungen bei der Abfrage personenbezogener Daten zu verschaffen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls in Widerspruch zu der ihm obliegenden und zumutbaren gewissenhaften und ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gehandelt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist danach zu beurteilen, welche Sorgfalt von einem pflichtgetreuen, besonnenen und einsichtigen Beamten in der konkreten Lage verlangt werden kann und zu welcher Sorgfalt der betreffende Beamte nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist. Dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf Grund seiner geistigen und körperlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, sich über die Rechtslage in Bezug auf die Beschränkungen der Zulässigkeit von Abfragen personenbezogener Daten zu informieren, wird in der Beschwerde nicht behauptet; ebenso wenig wird dargetan, aus welchen Gründen ihm eine pflichtgemäße Sorgfalt unzumutbar gewesen wäre.

Insoweit in der Beschwerde weitere Feststellungen darüber vermisst werden, was konkreter Gegenstand des Schulungskurses in den Jahren 1989/90 gewesen sei bzw. welcher Nachweis sich darüber ergeben habe, inwieweit er sich beim seinerzeitigen Kurs schuldhaft, d.h. unaufmerksam oder nachlässig, verhalten habe, womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden soll, dass ihm nur unter diesen Voraussetzungen sein Unwissen vorwerfbar gewesen wäre, wird daher die mangelnde Relevanz dieser Fragen verkannt.

Insgesamt kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass der belangten Behörde bei der Beurteilung der Vorwerfbarkeit des im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses formulierten Fehlverhaltens (subjektive Tatseite) oder bei der Subsumtion der festgestellten Dienstpflichtverletzung unter die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ansicht vertritt, die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, den Inhalt des ihm zum Vorwurf gemachten Verhaltens zu ändern, ist darauf zu verweisen, dass über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen dürfen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 27. April 1989, 86/09/0146 = Slg. Nr. 12.918/A). § 126 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Im Beschwerdefall wurde von der belangten Behörde eine Berufungsverhandlung durchgeführt, in der sie ergänzende Erhebungen anstellte und zu denen der Beschwerdeführer auch Stellung zu nehmen in der Lage war. Es ist nicht erkennbar, dass durch die auf einer anderen rechtlichen Subsumtion beruhende Neufassung des Schuldspruches im angefochtenen Bescheid eine in wesentlichen Punkten andere Tatumschreibung erfolgt wäre, liegen ihr doch nach wie vor jene Handlungen zugrunde, die im Sinne des § 124 BDG 1979 bereits Gegenstand des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses gewesen waren und die an der (den Beschwerdeführer insoweit auch vor Doppelbestrafungen schützenden) Identität des Tatvorwurfes nichts ändern (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1982, 82/09/0046). Nach dem auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG hatte die Berufungsbehörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie in einer vor ihr abgehaltenen mündlichen Verhandlung aufgenommene neue Beweismittel auch verwerten durfte (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, Seite 448). Eine sich daraus ergebende andere rechtliche Beurteilung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigung ändert an der Identität derselben im Tatsächlichen nichts.

Insoweit der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit des den Berichtigungsbeschluss fassenden erstinstanzlichen Kollegialorgans geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass es sich lediglich um die Korrektur eines Formalversehens handelte, nämlich um die unrichtige Datierung der stattgefundenen Disziplinarverhandlung, nicht aber um Teile des Spruches oder der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht sehen, in welchem subjektivöffentlichen Recht der Beschwerdeführer durch die vorgenommene Richtigstellung verletzt worden wäre, da das gegen ihn ergangene Disziplinarerkenntnis in seinem normativen Gehalt von dieser Korrektur unberührt geblieben ist und bloße Schreibfehler sogar noch von der Berufungsbehörde - ohne ihre durch die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG umschriebene Entscheidungsbefugnis zu überschreiten - berichtigt werden können (vgl. hiezu auch die in Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998 zu § 62 AVG auf Seite 1135 abgedruckte hg. Judikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Februar 2001

Schlagworte

Allgemein Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090126.X00

Im RIS seit

10.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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