TE Dok 2023/7/3 2023-0.252.466

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Veröffentlicht am 03.07.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §126 Abs2
B-GlBG §8
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91 Abs1
B-GlBG §9
B-GlBG §42
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-GlBG § 9 heute
  2. B-GlBG § 9 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. B-GlBG § 9 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  4. B-GlBG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  5. B-GlBG § 9 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1999
  1. B-GlBG § 42 heute
  2. B-GlBG § 42 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. B-GlBG § 42 gültig von 01.07.2004 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  4. B-GlBG § 42 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. B-GlBG § 42 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  6. B-GlBG § 42 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1999

Schlagworte

Alkoholisierung, sexuelle Belästigung, Freispruch

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 18, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie Univ.-Prof.in Dr.in Constanze Fischer-Czermak und Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2023, beschlossen:

Der Beamte wird von den Vorwürfen, er habe am 06.10.2022 zwischen 18:15 und 20:45 Uhr die Übung „N.N.“

1.
in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand abgehalten und
2.
dabei mehrere Studentinnen in der in den Beschwerden (siehe Beilage 4 zur Disziplinaranzeige) angeführten Art und Weise (u.a. das Legen der Hand ganz nah an die Brust und das Fassen in den Schritt) sexuell belästigt,

gemäß § 126 Abs 2 iVm § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.

Kosten des Disziplinarverfahrens iSd § 117 Abs 2 BDG 1979 sind nicht angefallen.Kosten des Disziplinarverfahrens iSd Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 sind nicht angefallen.

Begründung:

Feststellungen

Der Beamte steht als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Sorge- oder Unterhaltspflichten bestehen nicht. Sein Bruttomonatseinkommen beträgt EUR 8.534,19.

Der Disziplinarbeschuldigte hielt am 06.10.2022, 18:15 Uhr die Übung „N.N.“, an der Universität ab, an der insgesamt fünf Studierende teilnahmen. In den Tagen nach dieser Lehrveranstaltungen langten drei Beschwerden von Teilnehmerinnen bei der Universitätsleitung ein, in denen dem Disziplinarbeschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen wurde, die Lehrveranstaltung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand abgehalten und dabei mehrere Studentinnen in der in den Beschwerden (Beilage 4 zur Disziplinaranzeige) angeführten Art und Weise (u.a. das Legen der Hand ganz nah an die Brust und das Fassen in den Schritt) sexuell belästigt zu haben.

Die Universität erstattete daraufhin Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, die den angezeigten Sachverhalt gemäß § 114 Abs 1 BDG 1979 iVm § 78 StPO an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Prüfung weiterleitete. Mit Benachrichtigung vom 12.04.2023 wurde dazu mitgeteilt, das Ermittlungsverfahren sei gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden. Die Universität erstattete daraufhin Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, die den angezeigten Sachverhalt gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 78, StPO an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Prüfung weiterleitete. Mit Benachrichtigung vom 12.04.2023 wurde dazu mitgeteilt, das Ermittlungsverfahren sei gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 03.07.2023 bekannte sich der Disziplinarbeschuldigte zu den Vorwürfen nicht schuldig und gab an, er habe an diesem Tag rund zwei Stunden vor der Lehrveranstaltung bei einem Essen mit anderen Studierenden ein Glas (0,2 l) Wein getrunken, weshalb es möglich sei, dass er noch nach Alkohol gerochen habe. Er sei aber nicht beeinträchtigt gewesen und es habe auch keine Gefahrensituationen während dieser Übung gegeben. Ein generelles Alkoholverbot gebe es an der Universität nicht. Er habe aufgrund einer Allergie und aufgrund seines Alters chronisch gerötete Augen und ein gerötetes Gesicht, wodurch ein falscher Eindruck entstanden sein könne. Die körperlichen Berührungen der Studierenden während der Lehrveranstaltung seien am Bauch, den Hüften, den Armen und Schultern sowie den Füßen jeweils nur sehr kurz erfolgt und notwendig gewesen, um die korrekte Köperhaltung beim Bogenschießen zu vermitteln. Es gebe seitens der Universität keine Vorgaben im Zusammenhang mit derartigen körperlichen Berührungen von Studierenden während einer Lehrveranstaltung. Er habe den Studierenden zu Beginn der Übung und auch mehrmals im weiteren Verlauf angekündigt, dass es aus diesem Grund zu körperlichen Berührungen kommen werde und um deren Einwilligung gebeten bzw. keinen Widerspruch dazu erhalten. Er habe auch während der Übung keine erkennbare Ablehnung wahrgenommen. Ob diese Studierenden auch über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten und seinen Ausführung auch im Detail folgen konnten, wisse er jedoch nicht. Er halte diese Übung bereits seit dem Jahr 2009 ab und habe seither bereits rund 350 Studierende ausgebildet. Es sei noch nie zu solchen oder ähnlichen Beschwerden gekommen.

Ein in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommener Student, der an dieser Übung teilnahm, gab an, er habe beim Beschuldigten keinen Alkoholgeruch wahrgenommen und dieser habe auch nicht beeinträchtigt auf ihn gewirkt. Es habe keine Gefahrensituationen gegeben. Der Beschuldigte habe alle Studierenden einheitlich behandelt. Er habe am Beginn und mehrmals im Verlauf der Übung darauf hingewiesen, dass er sie berühren werde, um ihre Köperhaltung beim Bogenschießen auszubessern. Das sei für alle in Ordnung gewesen bzw. habe niemand widersprochen. Ihm sei auch nicht aufgefallen, dass andere Studierende damit ein Problem gehabt hätten oder eine Ablehnung erkennbar gewesen wäre. Die Berührungen seien am Bauch, den Hüften, den Armen und Schultern sowie den Füßen und immer nur kurz gewesen, um die Körperhaltung in Bezug auf das Bogenschießen auszubessern.

Die Vernehmung eines zweiten Studenten musste aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse abgebrochen werden. Die drei Beschwerdeführerinnen sind zur mündlichen Verhandlung trotz Zeugenladungen nicht erschienen.

Aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ergibt sich im Wesentlichen, dass die Vorwürfe insoweit relativiert wurden, als eine der Beschwerdeführerinnen angab, mit „Schritt“ ihren Bauch gemeint zu haben. Die Zeug:innen gaben zudem übereinstimmend an, der Beschuldigte habe nicht beeinträchtigt gewirkt.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den Disziplinarakt sowie die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten und den Angaben des vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Disziplinarbeschuldigte rund zwei Stunden vor der Lehrveranstaltung ein Glas (0,2 l) Wein getrunken hat, ergibt sich aus dessen Verantwortung sowie der dazu vorgelegten Rechnung über das gemeinsame Essen mit den anderen Studierenden.

Dass der Disziplinarbeschuldigte während der Übung nicht beeinträchtigt wirkte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen, die im Übrigen mit den Angaben der übrigen Studierenden im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren übereinstimmt.

Dass die körperlichen Berührungen der Studierenden während der Lehrveranstaltung am Bauch, den Hüften, den Armen und Schultern sowie den Füßen erfolgte und jeweils nur sehr kurz andauerte, um die korrekte Köperhaltung beim Bogenschießen zu vermitteln, ergibt sich ebenfalls aus der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten und den Angaben des Zeugen, die sich mit den Ergebnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens decken.

Dass der Disziplinarbeschuldigte den Studierenden zu Beginn und mehrmals im Verlauf der Übung ankündigte, dass es aus diesem Grund zu körperlichen Berührungen kommen werde und um deren Einwilligung bat bzw. keinen Widerspruch dazu erhielt, ergibt sich aus der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten und den damit überstimmenden Angaben des Zeugen.

Dass es nach den Angaben des Disziplinarbeschuldigten an der Universität kein generelles Alkoholverbot für Lehrkräfte und auch sonst keine Vorgaben im Zusammenhang mit aus methodischen Gründen als erforderlich angesehenen körperlichen Berührungen von Studierenden während einer Lehrveranstaltung gibt, lässt sich – mangels gegenteiliger Angaben – schon aus der Disziplinaranzeige schließen.

Rechtliche Beurteilung

Die §§ 43 Abs 1 und 2, 91 Abs 1, 118 Abs 1 und 126 Abs 2 BDG 1979 lauten:Die Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 91 Absatz eins, 118, Absatz eins und 126 Absatz 2, BDG 1979 lauten:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2.
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Disziplinarerkenntnis

§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Paragraph 126, (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

Die §§ 8, 9 und 42 B-GlBG lauten:Die Paragraphen 8, 9 und 42 B-GlBG lauten:

Sexuelle Belästigung

§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisParagraph 8, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1.
von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2.
durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3.
durch Dritte sexuell belästigt wird.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1.
eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2.
bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

§ 9. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.Paragraph 9, Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium

§ 42. (1) Für Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere beiParagraph 42, (1) Für Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei

1.
der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
2.
dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,
3.
der Anmeldung zu Prüfungen,
4.
der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,
5.
der Beurteilung des Studienerfolges,
6.
der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, (künstlerischen) Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation und
7.
der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität

nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden dürfen.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der §§ 8, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der Paragraphen 8, 8 a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
an die Stelle des Ausdrucks „Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers“ der Ausdruck „Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird“,
2.
an die Stelle des Ausdrucks „Arbeitsumwelt“ der Ausdruck „Studienumwelt“ und
3.
an die Stelle des Ausdrucks „zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis“ der Ausdruck „zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität“

tritt.

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, hat der Disziplinarbeschuldigte zwar kurz vor der Lehrveranstaltung ein Glas Wein getrunken, war dadurch aber nicht beeinträchtigt, weshalb dieses Verhalten – mangels eines generellen Alkoholverbots für Lehrkräfte – auch keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begründet.

Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung ergibt sich aus den obigen Feststellungen, dass die Berührungen am Bauch, den Hüften, den Armen und Schultern sowie den Füßen erfolgten und jeweils nur sehr kurz andauerten, um die korrekte Köperhaltung beim Bogenschießen zu vermitteln, nachdem der Disziplinarbeschuldigte den Studierenden zu Beginn und mehrmals im Verlauf der Übung ankündigt hatte, dass es aus diesem Grund zu körperlichen Berührungen kommen werde und um deren Einwilligung gebeten bzw. keinen Widerspruch dazu erhalten hatte. Aus Sicht des Senates sind in einer Betrachtung des Gesamtgeschehens diese Berührungen entweder nicht der sexuellen Sphäre zuzurechnen oder haben nicht die notwendige Intensität erreicht, um die Würde der Studierenden zu verletzen. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeschuldigte aufgrund der vorangegangenen Hinweise, wonach es zu Berührungen kommen werde, um die Körperhaltung beim Bogenschießen auszubessern, von einer Zustimmung der Studierenden ausgehen konnte bzw. eine Ablehnung durch einzelne Studierende für ihn nicht erkennbar war, weshalb auch dieses Verhalten keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begründet.

Der Disziplinarbeschuldigte war daher von beiden Vorwürfen gemäß § 126 Abs 2 iVm § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 freizusprechen.Der Disziplinarbeschuldigte war daher von beiden Vorwürfen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freizusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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