TE Dok 2023/5/16 2022-0-786-839

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Veröffentlicht am 16.05.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93 Abs1
BDG 1979 §93 Abs2
BDG 1979 §126 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988

Schlagworte

Postbeamter, Zustelldienst, Zeitmanipulationen, Mobbing

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 23, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie MR Mag. Friedrich Paul und ADirin Veronika Schmidt als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 und 16. Mai 2023, beschlossen:

Der Beamte ist schuldig, er hat als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell in der Zustellbasis N.N.

I. Manipulationen bei seinen Handheldeinträgen vorgenommen, indem errömisch eins. Manipulationen bei seinen Handheldeinträgen vorgenommen, indem er

1.
am 14. September 2021 vorschriftswidrig seine Dienstgang-Ende-Buchung erst um 14:11 Uhr durchführte, obwohl er Beobachtungen nach bereits um 14:03 Uhr von seinem Zustellgang in die Zustellbasis zurückgekehrte, von 14:36 Uhr bis 15:25 Uhr die Zustellbasis für private Zwecke mit dem Fahrrad verließ und dafür unrichtigerweise eine Pause von 14:40 Uhr bis 15:10 Uhr in sein Handheld buchte und erst nach einem weiteren kurzen Aufenthalt in der Zustellbasis von 15:25 Uhr bis 15:31 Uhr die Gehen-Buchung durchführte, woraus sich unter Einberechnung von 12 Minuten, die für die Abrechnung systemisiert sind, und der 30minütigen gebuchten Pause ein zu seinen Gunsten manipulierter Zeitwert von insgesamt 53 Minuten ergibt,
2.
am 16. September 2021 vorschriftswidrig seine Dienstgang-Ende-Buchung erst um 14:47 Uhr durchführte, obwohl er Beobachtungen nach bereits um 14:15 Uhr von seinem Zustellgang zurückkehrte, von 14:51 Uhr bis 15:33 Uhr die Zustellbasis für private Zwecke mit dem Fahrrad verließ und dafür unrichtigerweise eine Pause von 14:54 Uhr bis 15:25 Uhr in sein Handheld buchte sowie nach einem weiteren Aufenthalt in der Zustellbasis von 15:25 Uhr bis 15:41 Uhr die Gehen-Buchung durchführte, woraus sich unter Einberechnung von 12 Minuten, die für die Abrechnung systemisiert sind, und der 31minütigen gebuchten Pause ein zu seinen Gunsten manipulierter Zeitwert von insgesamt 43 Minuten ergibt,
3.
am 21. September 2021 Beobachtungen nach um 13:55 Uhr die letzte Zustellung vornahm, jedoch nicht in die Zustellbasis zurückfuhr und die Dienstgang-Ende-Buchung erst um 15:43 Uhr vornahm, weiters die Gehen-Buchung erst um 16:37 Uhr durchführte, woraus sich abzüglich einer von 15:48 Uhr bis 16:21 Uhr gebuchten Ruhepause und eines fiktiven Zeitraumes von 12 Minuten für die Abrechnung und weiterer 7 Minuten für die fiktive Rückfahrt zur Zustellbasis ein zu seinen Gunsten manipulierter Zeitwert von zumindest 110 Minuten ergibt,
4.
am 23. September 2021 Beobachtungen nach um 13:58 Uhr die letzte Zustellung vornahm, jedoch nicht in die Zustellbasis zurückfuhr, die Dienstgang-Ende-Buchung erst um 17:16 Uhr sowie die Gehen-Buchung erst um 17:33 Uhr vornahm, woraus sich unter Einberechnung der von 15:11 Uhr bis 15:41 Uhr gebuchten Ruhepause, der fiktiven siebenminütigen Rückfahrt in die Zustellbasis und eines fiktiven Abrechnungszeitraumes von 12 Minuten ein manipulierter Zeitwert von zumindest 166 Minuten ergibt,
5.
am 29. September 2021 um 14:27 Uhr die letzte Zustellung vornahm, zwischen 14:36 Uhr und 14:44 Uhr tankte, um 14:51 Uhr in der Zustellbasis ankam, zwischen 14:47 Uhr und 15:18 Uhr eine Pause buchte, die Dienstgang-Ende-Buchung jedoch wiederum unrichtig erst um 15:26 Uhr in das Handheld pflegte, woraus sich auch an diesem Arbeitstag ein manipulierter Zeitwert von zumindest 9 Minuten ergibt,

und dadurch seine Dienstpflichten

?
nach § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,
?
nach § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt sowienach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt sowie
?
nach § 44 Abs 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat,nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat,

schuldhaft verletzt und Dienstpflichtverletzungen nach § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen,schuldhaft verletzt und Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen,

II. von zumindest 2011 bis Oktober 2021 wiederholt Kollegen beleidigt (u.a. den Kollegen A.A. fast täglich als „fette Sau“ oder „fetter Hund“ bezeichnet und ihn immer wieder wegen seiner Allergie verspottet und ohne korrekt getragenen MNS provokant in seine Richtung gehustet sowie gegenüber dem Kollegen B.B. immer wieder Anspielungen auf dessen Gewicht gemacht) römisch zwei. von zumindest 2011 bis Oktober 2021 wiederholt Kollegen beleidigt (u.a. den Kollegen A.A. fast täglich als „fette Sau“ oder „fetter Hund“ bezeichnet und ihn immer wieder wegen seiner Allergie verspottet und ohne korrekt getragenen MNS provokant in seine Richtung gehustet sowie gegenüber dem Kollegen B.B. immer wieder Anspielungen auf dessen Gewicht gemacht)

und dadurch seine Dienstpflicht

?
nach § 43a BDG 1979, wonach Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen sowie im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen haben, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind,nach Paragraph 43 a, BDG 1979, wonach Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen sowie im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen haben, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind,

schuldhaft verletzt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.

Über den Beamten wird deswegen gemäß § 126 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Monatsbezugs verhängt.Über den Beamten wird deswegen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Monatsbezugs verhängt.

Kosten des Disziplinarverfahrens iSd § 117 Abs 2 BDG 1979 sind nicht angefallen.Kosten des Disziplinarverfahrens iSd Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 sind nicht angefallen.

Begründung:

Feststellungen

Der Beamten steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis N.N. verwendet. Er ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter, für die er sorgepflichtig ist. Die monatliche Kreditbelastung für die Finanzierung des Miteigentums am Eigenheim beläuft sich auf EUR 434,73. Das Nettoeinkommen belief sich im Mai 2023 auf EUR 1.961,65.

Zu I.Zu römisch eins.

Der Beschuldigte nimmt seit dessen Einführung am Gleitzeitdurchrechnungsmodell für den Zustelldienst teil und ist mit den verpflichteten Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Artikel 13 der Betriebsvereinbarung vom 05. September 2012 vertraut.

Da der Beschuldigte einen überdurchschnittlich hohen Stundenstand bei seinem Gleitzeitkorridor aufwies und es bei ihm deshalb in der Vergangenheit regelmäßig zu Überstundenauszahlungen kam, wurde sein Rayon an den Tagen 14. September 2021, 16. September 2021, 21. September 2021, 23. September 2021 und 29. September 2021 einer Beobachtung durch Mitarbeiter:innen des Qualitätsmanagements West unterzogen.

Dabei wurden folgende Ergebnisse verzeichnet:

Der Beschuldigte hat am 1. Beobachtungstag, dem 14. September 2021, um 07:00 Uhr seinen Dienst angetreten. Nachdem er die mit 1:46 Stunden berechnete Indoor-Tätigkeit um 19 Minuten unterschritten hat, hat er um 08:30 Uhr die Zustellbasis verlassen und mit der Zustellung begonnen. Um 13:55 Uhr hat er an der letzten Abgabestelle zugestellt und ist um 14:03 Uhr in die Zustellbasis zurückgekehrt. Die Dienstgang-Ende-Buchung ist vorschriftswidrig nicht nach der Rückkehr in die Zustellbasis, sondern erst um 14:11 Uhr erfolgt, woraus sich ein manipulierter Zeitwert von 8 Minuten ergibt. Nachdem er sich von 14:03 Uhr bis 14:35 Uhr ohne dienstliche Notwendigkeit in der Zustellbasis aufgehalten hat, hat Der Beamte um 14:36 Uhr die Zustellbasis für private Zwecke mit dem Fahrrad verlassen und ist um 15:25 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Pausenbuchung für diese Fahrt erfolgte jedoch nur für den Zeitraum von 14:40 Uhr bis 15:10 Uhr, woraus sich ein weiterer manipulierter Zeitraum von 19 Minuten ergibt.

Nach einem weiteren kurzen Aufenthalt in der Zustellbasis ist die Gehen-Buchung um 15:31 Uhr erfolgt.

Laut der Zeitbuchung des Beschuldigten wurde die Arbeitszeit am 14. September 2021 somit um 1 Minute überschritten. Bei korrekter Dienstgang-Ende-Buchung nach der Rückkehr vom Zustellgang und korrekter Pausen-Buchung sowie Einhaltung der berechneten Abrechnungszeit (12 Min.) wäre es zu einer Arbeitszeitunterschreitung gekommen, die Gehen-Buchung hätte somit bereits um 14:48 Uhr erfolgen können.

Am 2. Beobachtungstag, dem 16. September 2021, hat der Beschuldigte um 07:00 Uhr den Dienst angetreten und nach der Indoor-Tätigkeit, die er wiederum unterschritten hat, um 08:27 Uhr die Zustellbasis verlassen und mit der Zustellung begonnen. Um 14:08 Uhr hat er an der letzten Abgabestelle zugestellt und ist um 14:15 Uhr in die Zustellbasis zurückgekehrt. Die Dienstgang-Ende-Buchung ist vorschriftswidrig nicht unmittelbar nach Einlangen in der Zustellbasis, sondern erst um 14:47 Uhr erfolgt, woraus sich ein manipulierter Zeitwert von 32 Minuten ergibt. Nachdem er sich von 14:15 Uhr bis 14:51 Uhr in der Zustellbasis aufgehalten hat, hat der Beschuldigte um 14:51 Uhr die Zustellbasis für private Zwecke mit dem Fahrrad verlassen und ist um 15:33 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Pausenbuchung für diese Fahrt erfolgte jedoch nur für den Zeitraum von 14:54 Uhr bis 15:25 Uhr, woraus sich ein weiterer manipulierter Zeitraum von 11 Minuten ergibt. Nach einem weiteren kurzen Aufenthalt in der Zustellbasis ist die Gehen-Buchung um 15:41 Uhr erfolgt.

Laut der Zeitbuchung des Beschuldigten wurde die Arbeitszeit am 16.9.2021 um 11 Minuten überschritten. Bei korrekter Dienstgang-Ende unmittelbar nach der Rückkehr in die Zustellbasis und Pausen-Buchung sowie Einhaltung der berechneten Abrechnungszeit (12 Min.) wäre es zu einer Arbeitszeitunterschreitung gekommen und die Gehen-Buchung hätte bereits um 15:01 Uhr erfolgen können.

Am 3. Beobachtungstag, dem 21. September 2021, hat der Beschuldigte um 07:00 Uhr den Dienst angetreten und nach der Indoor-Tätigkeit, die er wiederum unterschritten hat, um 08:10 Uhr die Zustellbasis verlassen und mit der Zustellung begonnen. Um 13:55 Uhr hat er an der letzten Abgabestelle zugestellt. Der Beschuldigte ist an diesem Tag nicht in die Zustellbasis zurückgekehrt. Obwohl er um 13:55 Uhr an der letzten Abgabestelle zugestellt hatte, erfolgte die Dienstgang-Ende-Buchung an diesem Tag erst um 15:43 Uhr. Für die Zeit von 15:48 Uhr bis 16:21 Uhr wurde eine Pause gebucht. Um 16:37 Uhr erfolgte die Gehen-Buchung.

Laut der Zeitbuchung des Beschuldigten wurde die Arbeitszeit am 21.09. 2021 ohne dienstliche Notwendigkeit und durch manipulative Zeiteingaben um 67 Minuten überschritten. Wäre der Beamte an diesem Tag nach der letzten Zustellung um 13:55 Uhr unter Einberechnung von 7 Minuten Fahrtzeit und der gebuchten Ruhepause von 33 Minuten um 14:37 Uhr in die Zustellung zurückgekehrt und hätte die berechneten 12 Minuten für die Abrechnung gebraucht, so hätte er an diesem Tag seine Dienstzeit um 14:47 Uhr beenden können und die Gehen-Buchung hätte bereits um 14:47 Uhr erfolgen können. Daraus ergibt sich eine Differenz von 110 Minuten zur vom Beschuldigten durchgeführten Gehen-Buchung.

Am 4. Beobachtungstag, dem 23. September 2021 hat der Beschuldigte um 07:00 Uhr den Dienst angetreten und nach der Indoor-Tätigkeit, die er wiederum unterschritten hat, um 08:06 Uhr die Zustellbasis verlassen und mit der Zustellung begonnen. Obwohl er an diesem Tag einen Arzttermin wahrnahm und darüber eine Bestätigung für einen Zeitraum von 11:00 Uhr bis 12:15 Uhr vorgelegt hat, konnte er auch an diesem Tag seine Zustelltätigkeit um 13:58 Uhr an der letzten Abgabestelle beenden. Der Beschuldigte ist auch an diesem Tag nicht in die Zustellbasis zurückgekehrt. Für die Zeit von 15:11 Uhr bis 16:41 Uhr wurde eine Pause gebucht.

Die Dienstgang-Ende-Buchung erfolgte an diesem Tag erst um 17:16 Uhr, die Gehen-Buchung um 17:33 Uhr.

Laut der Zeitbuchung des Beschuldigten hat er seine Arbeitszeit am 23. September 2021 ohne dienstliche Notwendigkeit durch manipulative Zeiteingaben um 123 Minuten überschritten. Wäre er an diesem Tag nach der letzten Zustellung um 13:58 Uhr unter Einberechnung von 7 Minuten Fahrtzeit und der gebuchten Ruhepause von 30 Minuten um 14:36 Uhr in die Zustellbasis zurückgekehrt und hätte die berechneten 12 Minuten für die Abrechnung gebraucht, so hätte er an diesem Tag seine Dienstzeit um 14:47 Uhr beenden können und die Gehen-Buchung hätte um 14:47 Uhr erfolgen können. Daraus ergibt sich eine Differenz von 166 Minuten zum vom Beschuldigten gebuchten „Gehen“.

Am 5. und letzten Beobachtungstag, dem 29. September 2021, hat der Beschuldigte um 07:00 Uhr den Dienst angetreten und nach der Indoor-Tätigkeit, die er wiederum unterschritten hat, um 08:16 Uhr die Zustellbasis verlassen und mit der Zustellung begonnen. Um 14:27 Uhr hat er an der letzten Abgabestelle zugestellt und ist vorschriftsmäßig um 14:51 Uhr in der Zustellbasis eingelangt, nachdem er zwischen 14:36 Uhr und 14:44 Uhr das Dienstauto aufgetankt hatte.

Zwischen 14:47 Uhr und 15:18 Uhr buchte der Beschuldigte eine Pause, um 15:26 Uhr buchte er wiederum verspätet „Dienstgang-Ende", woraus sich ein manipulierter Zeitwert von 8 Minuten ergibt, und um 15:39 Uhr buchte er unter Einberechnung der 12minütigen Abrechnungszeit vorschriftsgemäß „Gehen“. Die Arbeitszeit wurde an diesem Tag um 9 Minuten überschritten.

Zu II.Zu römisch zwei.

Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von rund 10 Jahren (ab zumindest 2011 bis Oktober 2021) wiederholt Kollegen beleidigt, u.a. den Kollegen A.A. fast täglich als „fette Sau“ oder „fetter Hund“ bezeichnet und ihn immer wieder wegen seiner Allergie verspottet und ohne korrekt getragenen MNS provokant in seine Richtung gehustet sowie gegenüber dem Kollegen B.B. immer wieder Anspielungen auf dessen Gewicht gemacht.

In der Zustellbasis N.N. hat in diesem Zeitraum allgemein ein rauer Umgangston geherrscht, der durch Vorgesetzte nicht unterbunden wurde, und war auch der Beschuldigte regelmäßig von Beschimpfungen (v.a. Psychopath, Vollidiot) durch Kollegen selbst betroffen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Disziplinarakt sowie der Verantwortung des Beschuldigten und der Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung.

Die mündliche Verhandlung wurde gemäß § 125a Abs 1 BDG 1979 in Abwesenheit des (vertretenen) Beschuldigten durchgeführt, wobei der Beschuldigte folgende Stellungnahme gemäß § 125a Abs 4 BDG 1979 abgegeben hat:Die mündliche Verhandlung wurde gemäß Paragraph 125 a, Absatz eins, BDG 1979 in Abwesenheit des (vertretenen) Beschuldigten durchgeführt, wobei der Beschuldigte folgende Stellungnahme gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 abgegeben hat:

„In außen bezeichneter Disziplinarsache wird innerhalb offener Frist nachstehende Stellungnahme zu den Verhandlungsprotokollen vom 28.03.2023 und 16.05.2023 abgegeben:

Zu den vorgeworfenen Manipulationen bei den Handheld-Eintragungen im Zeitraum zwischen 14.09.2021 und 29.09.2021 ergibt sich aus den 5 Beobachtungstagen, dass der Disziplinarbeschuldigte an allen 5 Tagen die syst. Outdoorzeit von 6:07 Stunden jeweils unterschritten hat, allerdings die Dienstgang-Ende-Buchung und die Folgeeintragungen nicht korrekt erfolgt sind.

Es kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, warum der Disziplinarbeschuldigte als langjähriger Mitarbeiter der Österreichischen Post AG diese fehlerhaften Eintragungen im Zeiterfassungssystem vorgenommen und seine Dienstpflicht als Beamter verletzt hat.

Dem Disziplinarbeschuldigten ist trotz seiner psychischen Erkrankung bewusst, dass er hier mit einer Disziplinarstrafe in Form einer Geldbuße zu rechnen hat.

Zum weiteren Vorwurf der Disziplinarbeschuldigte hätte seine Kollegen verbal beleidigt, ist auszuführen, dass der Zeuge C.C. anlässlich seiner Einvernahme am 16.05.2023 angegeben hat, dass auch der Disziplinarbeschuldigte als „Psychopath“ von den Kollegen der Zustellbasis beschimpft worden ist, dies aber nicht zum Anlass genommen hat seinerseits gegen Kollegen eine Anzeige zu erstatten.

Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Zeuge B.B. aus eigenem Antrieb keine Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten erstattet hätte, sondern seine Aussage nur über ausdrückliche Aufforderung durch Herrn D.D. abgegeben hat. Der Zeuge hat auch ausdrücklich angegeben, dass er vom Disziplinarbeschuldigten nicht als „fette Sau“ oder „fetter Hund“ beschimpft worden ist.

Der Zeuge A.A. konnte keine Zeugen für Verbalattacken durch den Disziplinarbeschuldigten benennen und hat ausgesagt, dass ihm der Disziplinarbeschuldigte bei privaten Zusammentreffen immer aus dem Weg gegangen ist. Auch in der Dienststelle sind die Arbeitsbereiche zwischen dem Zeugen und dem Disziplinarbeschuldigten weitläufig getrennt, sodass die erhobenen Anschuldigungen wenig glaubhaft sind.

Es ist letztlich aktenkundig, dass der Disziplinarbeschuldigte in fachlicher Hinsicht ein guter Zusteller ist und seine Arbeit ohne Beanstandungen ausgeführt hat.

Bezeichnend ist, dass zu den angeblichen Verbalattacken des Disziplinarbeschuldigten nur vage Angaben vorliegen bzw. einzelne Mitarbeiter nicht einmal zu einer niederschriftlichen Einvernahme bereit gewesen sind.

Nur der Zeuge C.C. hat wertfrei ausgesagt, dass in der Postzustellbasis ein eher rauer Umgangston herrscht und auch die Zeugen A.A. und B.B. verbal ausgeteilt haben.

Im Zweifel wird der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich des Bescheides vom 15.09.2022 freizusprechen sein.“

Zu I.Zu römisch eins.

Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die falschen Zeitaufzeichnungen im Wesentlichen geständig. Die Abläufe bei den beobachteten Zustellgängen und die sich daraus ergebenden Abweichungen zu den Aufzeichnungen des Beschuldigten ergeben sich zweifelsfrei aus dem Beobachtungsprotokoll. Soweit der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung ärztliche Zeitbestätigungen vorgelegt hat, ist anzumerken, dass die dienstlichen Verrichtungen zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren und die Dienstzeit zu beenden gewesen wäre, weshalb diese Bestätigungen nicht geeignet sind, die Dienstzeit zu verlängern.

Zu II.Zu römisch zwei.

Der Beschuldigte zeigte sich zu diesen Vorwürfen nicht geständig. Die Zeugen haben jedoch übereinstimmend angegeben, dass der Beschuldigte laufend Kollegen wegen ihres Körpergewichst beleidigt hat. So gab der Zeuge A.A. an, vom Beschuldigten fast täglich als „fette Sau“ oder „fetter Hund“ bezeichnet und von ihn immer wieder wegen seiner Allergie verspottet worden zu sein, wobei der Beschuldigte auch ohne korrekt getragenen MNS provokant in seine Richtung gehustet habe. Der Zeuge B.B. gab an, der Beschuldigte habe immer wieder Anspielungen auf sein Gewicht gemacht. Dass der Beschuldigte wiederholt Kollegen wegen ihres Körpergewichts beleidigt habe, bestätigte im Wesentlichen auch der Zeuge C.C., der jedoch ergänzend angab, in der Zustellbasis N.N. habe in diesem Zeitraum allgemein ein rauer Umgangston geherrscht und auch der Beschuldigte sei regelmäßig von Beschimpfungen (v.a. Psychopath, Vollidiot) durch Kollegen selbst betroffen gewesen. Dieser Umgangston sei auch von Vorgesetzten nicht unterbunden worden.

Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der Beschuldigte wiederholt Kollegen wegen ihres Körpergewichts beleidigt hat. Das ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen. Der Zeuge A.A. konnte zwar keine dritten Personen nennen, welche die Beleidigungen durch den Beschuldigten bestätigen konnten, das ändert aber nichts an den glaubwürdigen Angaben des Zeugen, zumal es nicht ungewöhnlich erscheint, dass solche Äußerungen, die im Vorbeigehen getätigt werden, in einer Zustellbasis durch andere Personen während der Arbeit nicht wahrgenommen werden. Der Umstand, dass in der Zustellbasis offenbar generell ein rauer Umgangston geherrscht hat und der Beschuldigte ebenfalls von Beleidigungen betroffen war, ändert nichts am Vorliegen einer zu ahndenden Dienstpflichtverletzung, war aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Rechtliche Beurteilung

Die §§ 43 Abs 1 und 2, 43a und 44 Abs 1 BDG 1979 lauten:Die Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a und 44 Absatz eins, BDG 1979 lauten:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43.Paragraph 43,

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a.Paragraph 43 a,

Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44.Paragraph 44,

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Der Beschuldigte hat zu I. durch die wiederholt falschen Zeitbuchungen sowie zu II. durch die Beleidigungen von Kollegen vorsätzlichen gegen diese Dienstpflichten verstoßen.Der Beschuldigte hat zu römisch eins. durch die wiederholt falschen Zeitbuchungen sowie zu römisch zwei. durch die Beleidigungen von Kollegen vorsätzlichen gegen diese Dienstpflichten verstoßen.

Gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflicht-verletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflicht-verletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs 2 BDG 1979).Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979).

Als schwerste Dienstpflichtverletzung iSd § 93 Abs 2 BDG 1979 ist Spruchpunkt I. zu werten, zumal der Disziplinarbeschuldigte an sämtlichen Beobachtungstagen seine Dienstzeiten nicht korrekt erfasst hat und es dabei teilweise zu erheblichen Abweichungen zu seinen Gunsten gekommen ist.Als schwerste Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 ist Spruchpunkt römisch eins. zu werten, zumal der Disziplinarbeschuldigte an sämtlichen Beobachtungstagen seine Dienstzeiten nicht korrekt erfasst hat und es dabei teilweise zu erheblichen Abweichungen zu seinen Gunsten gekommen ist.

Als erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen zu werten, als mildernd die disziplinäre Unbescholtenheit sowie zu I. das Geständnis und zu II. der Umstand, dass auch der Beschuldigte von seinen Kollegen wiederholt beschimpft worden ist und der raue Umgangston in der Dienststelle von Vorgesetzten nicht unterbunden wurde. Als erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen zu werten, als mildernd die disziplinäre Unbescholtenheit sowie zu römisch eins. das Geständnis und zu römisch zwei. der Umstand, dass auch der Beschuldigte von seinen Kollegen wiederholt beschimpft worden ist und der raue Umgangston in der Dienststelle von Vorgesetzten nicht unterbunden wurde.

In generalpräventiver Hinsicht ist die Verhängungen einer spürbaren Disziplinarstrafe erforderlich, um anderen Bediensteten aufzuzeigen, dass eine korrekte Erfassung der Dienstzeit zu den elementaren Dienstpflichten eines Beamten in einem Gleitzeitmodell gehört.

In spezialpräventiver Hinsicht kann aufgrund der Verantwortungsübernahme eine positive Zukunftsprognose erstellt und mit der verhängten Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden.

Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten stehen der Verhängung einer Geldbuße in der angeführten Höhe nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 117 BDG 1979, wobei die Übergangsbestimmung des § 284 Abs 115 BDG 1979 vorsieht, dass im gegenständlichen Fall § 117 Abs 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 153/2020 anzuwenden ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 117, BDG 1979, wobei die Übergangsbestimmung des Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 vorsieht, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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