Norm: ABGB §431ABGB §825 AABGB §833 A
Rechtssatz: Einem Miteigentümer kann nicht verwehrt werden, gegen einen anderen der einen Miteigentumsanteil erworben hat und die ganze Liegenschaft tatsächlich benützt, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, Ansprüche aus dem Miteigentum heraus geltend zu machen. Entscheidungstexte 6 Ob 232/72 Entscheidungstext OGH 11.01.1973 6 Ob 2... mehr lesen...
Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer des Hauses mit Garten Wien 13, H-Gasse 28 a. Es handelt sich um frühere Ehegatten, deren jeder nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe eine neue Ehe geschlossen hat. Der Antragsgegner bewohnt das gemeinsame Haus mit den drei Kindern seiner ersten Ehe wobei das jüngste dieser Kinder auch teilweise bei der Mutter lebt. Ausdrücklich gestützt auf das Miteigentum an der gemeinsamen Liegenschaft und unter Betonung der Rechtsauffassung, daß die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D26. DVEheG §16. DVEheG §18
Rechtssatz: Handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit Garten, das zur Zeit der Ehe der Parteien, abgesehen von einigen Räumen, die vermietet waren, von der damaligen Familie benützt wurden, so ist dieses Einfamilienhaus als frühere Ehewohnung aufzufassen, wobei das Schicksal der vermieteten Räume keine Sonderstellung erfährt, sondern als Teil der gesamten Wohneinheit zu verstehen ist. Bei rechtskräft... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1
Rechtssatz: Erzielen die Miteigentümer während eines außerstreitigen Benützungsregelungsverfahrens in 1. Instanz über die Benützungsregelung hinsichtlich einzelner Teile der gemeinsamen Sache eine Einigung, so scheiden diese Teile aus dem richterlichen Entscheidungsgegenstand aus. Der Außerstreitrichter ist nicht mehr berechtigt, diese Benützungsregelung zum Gegenstand seiner - wenn auch mit der Einigung der Miteigentümer inh... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 D1ABGB §839 B
Rechtssatz: Das Postulat der bestmöglichen Verwertung findet seine Rechtfertigung schon im Vorrang der Interessen der Gemeinschaft vor jenen des einzelnen Miteigentümers. Entscheidungstexte 1 Ob 199/72 Entscheidungstext OGH 04.10.1972 1 Ob 199/72 RZ 1973/17 S 17 = MietSlg 24066 5 Ob 184/99s ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1
Rechtssatz: In den Bereich der ordentlichen Verwaltung ( § 833 C 1 ABGB ) fällt nicht nur der Abschluß eines Hausbesorgerdienstvertrages, sondern auch die Bestellung einer Person zur Verrichtung jener Arbeiten, die die Hauswartin nach der Hausbesorgerordnung zu verrichten nicht mehr verbunden ist, und die Vereinbarung des Entgeltes für solche Arbeiten. Entscheidungstexte 5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1JN §1 DVe1
Rechtssatz: Über die Frage, ob die Vereinbarung unwirksam geworden ist oder aufrecht besteht, kann nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Bis zu einer diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung ist für ein Außerstreitverfahren davon auszugehen, dass die festgestellte Vereinbarung vorliegt. Entscheidungstexte 6 Ob 114/72 Entscheidungstext OGH 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AAußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §405 H
Rechtssatz: Es gibt außerstreitige Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, so insbesonders auch bei der Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümer. In solchen Fällen ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (Fasching III 658). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 FABGB §839 BAußStrG §2 Abs2 Z5 F2EO §1 Abs1 Z6 IBEO §1 Abs1 Z6 IIF
Rechtssatz: Auch ein rechtsgestaltender Ausspruch des Gerichtes kann mit einem Vollstreckungsbefehl verbunden werden, wenn auf Grund der neugestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer Leistungen zu erbringen hat (so schon MietSlg 6935, 16043). Entscheidungstexte 1 Ob 115/72 Entscheidungstext OGH 05.... mehr lesen...
Die Marktgemeinde E als Eigentümerin des Hauses E, O-Straße 93, kundigte am 29. 11. 1971 den im Dachgeschoß dieses Hauses rechts vom Stiegenaufgang gelegenen Raum Nr 24 samt Holzhüttenabteil der Verlassenschaft nach dem am 16. 5. 1971 verstorbenen Friedrich H zum 31. 12. 1971 aus dem Gründe: des § 19 Abs 2 Z 11 MietG auf. Die beklagte Partei - vertreten durch einen Kurator - hat rechtzeitig Einwendungen erhoben und die Aufhebung der Kündigung beantragt. Sie brachte hiezu vor, Stefani... mehr lesen...
Die Klägerin und Ferdinand S sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses K, S-Straße 43. Mit dem Vertrag vom 15. 7. 1970 vermietete der Letztgenannte an die beklagte Partei ua das Parterregeschoß dieses Hauses und einen dazugehörigen Kellerraum. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin, die beklagte Partei zur Räumung dieses Bestandgegenstandes zu verurteilen und brachte dazu vor, daß die beklagte Partei die gegenständlichen Räumlichkeiten ohne rechtswirksamen Titel benütze. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B1ABGB §833 B2ABGB §837 BABGB §1090 IIIa
Rechtssatz: Der vom Minderheitseigentümer oder Hälfteeigentümer ohne Zustimmung der übrigen Eigentumsgenossen abgeschlossene Bestandvertrag bindet diese nicht; sie können vielmehr gegen den Bestandnehmer mit Räumungsklage vorgehen (mit eingehender Darstellung der bisherigen, nicht einheitlichen Judikatur). Entscheidungstexte 1 Ob 67... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2ABGB §834
Rechtssatz: Die Vermietung einer Wohnung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist eine wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB. Entscheidungstexte 5 Ob 51/72 Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 51/72 Veröff: ImmZ 1973,154 = MietSlg 24050 1 Ob 768/81 Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 768/81 Auch; Beisatz:... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 FABGB §662ABGB §833 B3
Rechtssatz: Vermächtnis eines Wohnungsrechtes in einem Haus, dessen ein Miteigentümer Fremder iS des § 662 ABGB ist: Es handelt sich um das Vermächtnis einer fremden Sache. Ein solches setzt aber, um gültig zu sein, voraus, daß der Erblasser die danach notwendige Verschaffung ausdrücklich anordnete. Der Mangel dieses Erfordernisses und damit die Ungültigkeit des Vermächtnisses selbst werden nicht dadurch b... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §833 D2ABGB §835 BABGB §1090 IIIa
Rechtssatz: Wenngleich der Hälfteeigentümer zum Abschluß eines Bestandvertrages mit einem Dritten gg den Willen der übrigen Miteigentümer nicht berechtigt ist, so ist ein solcher Vertrag doch rechtswirksam, sodaß die Verfügbarkeit der Wohnung, wenn diesbezüglich ein Mietverhältnis besteht, verneint werden muß ( vgl MietSlg 16030 ). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EJN §1 DVe1
Rechtssatz: Ein Begehren, einen Miteigentümer auf die allen Miteigentümern gleichermaßen zustehende Benützung zu beschränken und ihm daher aufzutragen, den Zugang zu dem eigenmächtig in Alleinbenützung genommenen Liegenschaftsteil unversperrt zu halten, ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern auf dem Prozeßweg zu verfolgen. Entscheidungstexte 1 Ob 126/71 ... mehr lesen...
Der Antragsteller ist Mieter einer der drei Wohnungen des Hauses in W, P-gasse 2. Die zweite Wohnung dieses Hauses ist an Rudolf B vermietet. Die Antragsgegner, nämlich die Ehegatten Friedrich und Josefine K, sowie deren Tochter Gertrude, verehelichte L, erwarben im Jahre 1956 zu je einem Drittel das Haus und sind seither in diesem Verhältnis Miteigentümer. Bereits im Jahre 1954 mietete Friedrich K vom damaligen Eigentümer des Hauses die dritte Wohnung und bewohnt sie seither mit sein... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D3ABGB §833 FMG §7 Abs1 B
Rechtssatz: Bei der Prüfung der 2/3 Mehrheit sind Miteigentümer, die hinsichtlich eines Bestandgegenstandes mit den übrigen Miteigentümern einen Mietvertrag abgeschlossen haben, zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 5 Ob 23/70 Entscheidungstext OGH 05.05.1971 5 Ob 23/70 Veröff: EvBl 1971/341 S 658 = MietSlg 23267(10) = SZ 44/37 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D3ABGB §1090 IIe
Rechtssatz: Bestandvertrag, wenn die Gesamtheit der Miteigentümer einem oder mehreren von ihnen den ausschließlichen Gebrauch von Teilen der gemeinsamen Sache gegen Zahlung eines Entgeltes in die Ertragsmasse überläßt. Entscheidungstexte 5 Ob 23/70 Entscheidungstext OGH 05.05.1971 5 Ob 23/70 Veröff: EvBl 1971/341 S 658 = MietSlg 23267(10) =... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (ähnlich bereits 1 Ob 46/68). Entscheidungstexte 4 Ob 518/71 Entscheidungstext OGH 02.03.1971 4 Ob 518/71 Veröff: MietSlg 23081 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 AWEG 1948 §2WEG 1975 §13 Abs2
Rechtssatz: Bauliche Veränderungen und Umwidmungen, die rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf die Parifizierung haben, stellen einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Wohnungsmiteigentümer dar. Entscheidungstexte 1 Ob 246/70 Entscheidungstext OGH 12.11.1970 1 Ob 246/70 Veröff: MietSlg 22044 = ... mehr lesen...
Dr. Hermann B-T ist geschäftsführender Gesellschafter der Firmen "I" Realverkehrsgesellschaft Dr. B-T und Co, "W" GmbH und Co, KG und der "D" Hausverwaltungsgesellschaft Dr. B-T und Co, KG, die in der Folge nur mehr als I. W und Klägerin bezeichnet werden. Die Beklagten sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1452 KG L, auf der das Wohnhaus K-Straße 25, errichtet wurde. Der Aufbau erfolgte unter Zuhilfenahme eines Darlehens des WWF durch die "W", die im auftrag des früheren Gründeige... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B5ABGB §833 C2ABGB §835 ATir HöfeG §2Tir HöfeG §7
Rechtssatz: Ersetzung der Zustimmung eines Hälfteeigentümers eines geschlossenen Hofes durch Richterspruch zu dem vom anderen Hälfteeigentümer zum Zweck der Einbringung einer Teilungsklage beabsichtigten Antrag auf Aufhebung der Hofgemeinschaft (die E steht in Zusammenhang mit 1 Ob 87/70). Entscheidungstexte 1 Ob 168/70 ... mehr lesen...
Mit der am 8. August 1969 eingebrachten, auf § 19 Abs 2 Z 10 und 11 MG gestützten Aufkündigung kundigten Eveline N, Lore R und Herbert B, sämtliche vertreten durch den Gebäudeverwalter Franz P, dieser vertreten durch den Klagevertreter, der Verlassenschaft nach der am 9. Mai 1969 verstorbenen Maria Sch die von der Verstorbenen im Hause Wien 1. H-Gasse 17, gemietete Wohnung für den 31. Dezember 1969 auf, ohne in der Aufkündigung anzuführen, aus welchem Sachverhalt sie ihre Aktivlegitim... mehr lesen...
Die klagende Partei und die Beklagten (an Stelle der 11. Beklagten deren Rechtsvorgänger Peter K, in dessen Vertrag die 11. Beklagte mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist) schlossen am 4. März 1966 hinsichtlich der Liegenschaft in Wien A-Straße 28, K-Gasse 12, einen Wohnungseigentumsvertrag in der Form ab, daß er von zwei Angestellten des Notars Dr R, die im Besitze von Generalvollmachten der Parteien waren, unterfertigt wurde. P XIII des Vertrages lautete: "Die in der Tab... mehr lesen...
Das Erstgericht wies den Antrag der Johanna F und der Margit R - beide zu je 5/12 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft Wien 9, A-Straße 14 - zurück, dem Antragsgegner Otto H - zu 1/6 Anteil Miteigentümer dieser Liegenschaft - aufzutragen, die vorgelegten, von Zivilingenieur Dr Edith L verfaßten Baupläne, betreffend die provisorische Hofüberdachung und die Änderung des Geschäftseinganges bei dem in diesem Haus befindlichen Espresso- Restaurant, zu unterfertigen. Das Rekursgericht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2ABGB §835 A
Rechtssatz: Die nach § 63 Abs 1 BauO für Wien erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zum Antrag der anderen Miteigentümer auf Erteilung einer Baubewilligung wird durch den nach § 835 ABGB ergehenden richterlichen Beschluss ersetzt. VwGH 05.10.1954, Z 2669/53; Veröff: JBl 1955,284 Entscheidungstexte 1 Ob 97/70 Entscheidungstext OGH 14.05.1970 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D3
Rechtssatz: Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903 ua) kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EABGB §835 D
Rechtssatz: Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten baubehördlichen Auftrag entsprochen werden soll, entweder die von einem Dritten ( Bestandnehmer ) eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen oder um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung hiefür anzusuchen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AZPO §228 B3aa
Rechtssatz: Das rechtliche Interesse des Minderheitseigentümers eines Hauses den Mehrheitseigentümern gegenüber an der Feststellung der Ungültigkeit eines von den Mehrheitseigentümern mit einem Dritten abgeschlossenen Mietvertrages über eine Wohnung in diesem Haus ist zu bejahen, weil die Wirkungen dieses Mietvertrages unmittelbar in den Rechtsbereich des Minderheitseigentümers hineinreichen und diesen beeinträcht... mehr lesen...