Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
In den Bereich der ordentlichen Verwaltung ( § 833 C 1 ABGB ) fällt nicht nur der Abschluß eines Hausbesorgerdienstvertrages, sondern auch die Bestellung einer Person zur Verrichtung jener Arbeiten, die die Hauswartin nach der Hausbesorgerordnung zu verrichten nicht mehr verbunden ist, und die Vereinbarung des Entgeltes für solche Arbeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013454Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0050OB00149_7200000_001