RS OGH 1972/4/11 5Ob51/72, 1Ob768/81, 2Ob582/87, 6Ob722/88, 2Ob523/89, 6Ob69/98k, 1Ob242/98i, 2Ob244

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Veröffentlicht am 11.04.1972
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Norm

ABGB §833 C2
ABGB §834

Rechtssatz

Die Vermietung einer Wohnung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist eine wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 51/72
    Veröff: ImmZ 1973,154 = MietSlg 24050
  • 1 Ob 768/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 768/81
    Auch; Beisatz: Auch eine ins Gewicht fallende Erweiterung eines Mietvertrages auf ein bisher nicht davon erfasstes Bestandobjekt ohne Leistung eines zusätzlichen, für die Erweiterung angemessenen Mietzinses ist als wichtige Veränderung anzusehen. (T1) Veröff:
    MietSlg 33071
  • 2 Ob 582/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 2 Ob 582/87
    Beisatz: Oder eine Verpachtung auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Zeit. (T2) Veröff: WoBl 1988,36
  • 6 Ob 722/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 6 Ob 722/88
    Beisatz: Beschränkung des Verwendungszweckes auf Benützung durch Prostituierte. (T3)
  • 2 Ob 523/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 2 Ob 523/89
    Beisatz: Unüblich sind Nebenabreden, die bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart werden, etwa weil ein Bedürfnis nach solchen Vereinbarungen nicht oder kaum besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der beteiligten Partei nicht entsprechen (vgl § 2 Abs 1 Satz 3 MRG). (T4) Veröff: MietSlg
    XLI/21
  • 6 Ob 69/98k
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 69/98k
    Beis wie T4
  • 1 Ob 242/98i
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 242/98i
    Auch; Beisatz: Die Einräumung des Rechts zur Untervermietung stellt für sich allein noch keine Maßnahme der außergewöhnlichen Verwaltung dar. Vereinbarung, die jedoch den Rahmen üblicher Bedingungen in Mietverträgen sprengen und auch erkennbar nicht im Interesse der Minderheitseigentümer liegen, sind in ihrer Gesamtheit nicht mehr bloß als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstamms (§ 833 ABGB), sondern als wichtige Veränderungen (§ 834 ABGB) zu beurteilen. (T5)
  • 2 Ob 244/07g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 244/07g
    Auch
  • 1 Ob 207/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 207/14v
    Vgl; Beisatz: Räumt der beklagte Mehrheitseigentümer seiner Mutter unentgeltlich ein Nutzungsrecht am gesamten Garten ein, liegt eine wichtige Veränderung (§ 834 ABGB) vor, weil die getroffene Vereinbarung den Rahmen üblicher Bedingungen sprengt und auch erkennbar nicht im Interesse der klagenden Minderheitseigentümer liegt. (T6)
  • 7 Ob 48/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
  • 6 Ob 232/20s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 232/20s
    Vgl
  • 5 Ob 218/20z
    Entscheidungstext OGH 07.01.2021 5 Ob 218/20z
    Vgl
  • 9 Ob 61/21t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 61/21t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013584

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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