Norm: ABGB §833 B1
Rechtssatz: Wo das Gesetz einen Mehrheitsbeschluß der Teilhaber einer gemeinsamen Sache für die Minderheit verbindlich erklärt, ist auch die Mehrheit der Anteilsberechtigten zur Durchsetzung des Anspruchs mittels Klage legitimiert. Entscheidungstexte 5 Ob 212/67 Entscheidungstext OGH 15.11.1967 5 Ob 212/67 Veröff: MietSlg 19052 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen im Zweifel nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; hiezu bedürfte es einer ausdrücklichen Vereinbarung. Entscheidungstexte 6 Ob 275/67 Entscheidungstext OGH 08.11.1967 6 Ob 275/67 Veröff: MietSlg 19036 5 Ob 72/69 En... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1ZPO §14 Bc
Rechtssatz: Mehrere Miteigentümer bilden auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung, die zur Sicherung einer im Außerstreitverfahren begehrten Benützungsregelung beantragt wird, eine einheitliche Streitpartei. Entscheidungstexte 6 Ob 275/67 Entscheidungstext OGH 08.11.1967 6 Ob 275/67 Veröff: MietSlg 19036 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1EO §378 B
Rechtssatz: Unzulässigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruches aus einer neu zu treffenden Benützungsregelung; kein Miteigentümer hat einen Anspruch auf einen im vorhinein bestimmten Anteil der Liegenschaft. Entscheidungstexte 6 Ob 275/67 Entscheidungstext OGH 08.11.1967 6 Ob 275/67 MietSlg 19036 ... mehr lesen...
Die Antragstellerin ist ebenso wie die Antragsgegner Mit- und Wohnungseigentümerin des Hauses Wien 19., G.-Straße 99. Sie behauptet, auf Grund des zwischen den Miteigentümern abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrages stehe jedem Wohnungseigentümer, daher auch ihr, die Benützung eines Kellerabteils zu. Es fehle in diesem Vertrag allerdings eine nähere Bezeichnung des den Wohnungseigentümern jeweils gehörigen Kellerabteils. Der mit der Verwaltung der Liegenschaft betraute Gebäudeverwal... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EWEG 1948 §1 Abs2WEG 1975 §1 Abs2WEG 1948 §8 Abs3WEG 1975 §13 Abs1
Rechtssatz: Die Verwaltung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung einschließlich Kellerabteil obliegt dem Wohnungseigentümer, weshalb den übrigen Miteigentümern die diesen sonst zustehenden Rechte der Mitbestimmung über die davon berührten Räume genommen ist. Aus diesem Grunde fällt die Möglichkeit der rechtsgestaltenden Regelung der Benützung hinsichtlich d... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B2ABGB §835 A
Rechtssatz: Der Außerstreitrichter hat die Entscheidung über die Genehmigung der Aufkündigung eines Minderheitseigentümers durch die Mehrheitseigentümer nach Ermessen darnach zu fällen, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist. Entscheidungstexte 8 Ob 130/67 Entscheidungstext OGH 23.05.1967 8 Ob 130/67 Veröff: JBl 1968/372 =... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2
Rechtssatz: Bei einem Zuwiderhandeln gegen einen baubehördlichen Auftrag handelt es sich um eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB ( Abbruchsauftrag hinsichtlich eines ohne Bewilligung errichteten Schuppens ). Entscheidungstexte 7 Ob 62/67 Entscheidungstext OGH 19.04.1967 7 Ob 62/67 Veröff: MietSlg 19033 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §833 D1AußStrG §1 B1JN §1 DVe1
Rechtssatz: Die Regelung des Benützungsrechtes zwischen dem Eigentümer eines nichtbelasteten Anteiles einer Liegenschaft und dem Fruchtnießer an einem anderen Liegenschaftsanteil hat im Außerstreitverfahren zu erfolgen. Entscheidungstexte 8 Ob 8/67 Entscheidungstext OGH 31.01.1967 8 Ob 8/67 EvBl 1967/450 S 657 = JBl 1968,35 = ImmZ 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 EABGB §529ABGB §833 D2
Rechtssatz: Wird einem Hausmiteigentümer durch Vereinbarung zwischen den Hausmiteigentümern das volle Verfügungsrecht über eine Wohnung des gemeinsamen Hauses durch Vermietung und Verkauf eingeräumt, so handelt es sich dabei nicht um die bloße Einräumung einer persönlichen Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB, sondern um ein darüber weit hinausgehendes Recht. Dieses Recht erlischt daher nicht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Bezüglich einer Liegenschaft, auf der sich ein Rohbau befindet, kann auch dann eine Benützungsregelung beantragt und bewilligt werden, wenn seitens der Baubehörde noch kein Benützungskonsens vorliegt. Entscheidungstexte 5 Ob 307/66 Entscheidungstext OGH 15.12.1966 5 Ob 307/66 Veröff: MietSlg 18064 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Durch die richterliche Gebrauchsregelung darf keine Gefährdung der Substanz der gemeinen Sache eintreten. ( Benützungsregelung bei einem Bauernhof ) Entscheidungstexte 5 Ob 288/66 Entscheidungstext OGH 24.11.1966 5 Ob 288/66 Veröff: MietSlg 18070 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Die Klägerin stellte das Begehren, der Beklagte habe ihr den Einachsschlepper "Holder", gebraucht, samt Zubehör, und zwar einem Achsanhänger, einem Roder, einem Mähwerk mit Ablage, einer Egge, einem Pflugwender, einer Fräse und zwei Gitterrädern, Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages von 20.000 S herauszugeben. Sie brachte vor, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann Karl W. Eigentümerin der genannten Geräte. Letzterer habe die Geräte am 17. März 1965 ohne ihre Zustimmung an den Beklag... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 AABGB §833 AABGB §833 B1
Rechtssatz: Jeder Miteigentümer kann die Eigentumsklage in Ansehung der ganzen Sache anstellen. Gegen einen anderen Teilhaber hat er aber keine Herausgabeklage, da der eine Eigentumsanspruch dem anderen gegenübersteht ( GlUNF 3982 ). Entscheidungstexte 8 Ob 310/66 Entscheidungstext OGH 08.11.1966 8 Ob 310/66 JBl 1967,478 = SZ 39/189 ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 7000 S s. A. als ihr gebührenden Anteil an den Zinseinnahmen, die der Beklagte durch Vermietung von Räumlichkeiten eines den beiden Streitteilen je zur Hälfte gehörigen Hauses bezogen und zur Gänze für sich behalten habe. Der Beklagte wendete u. a. ein, daß ein Anspruch wie der klagsgegenständliche nur im Außerstreitverfahren geltend gemacht werden könne. Der Erstrichter schloß sich der Ansicht des Beklagten an und wies die Klage ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EABGB §839 A
Rechtssatz: Der Anspruch des Miteigentümers auf Herausgabe eines aliquoten Teiles der vom anderen Miteigentümer bezogenen Nutzungen gehört auf den Rechtsweg. Entscheidungstexte 8 Ob 296/66 Entscheidungstext OGH 11.10.1966 8 Ob 296/66 Veröff: MietSlg 18638 = SZ 39/165 5 Ob 69/67 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1
Rechtssatz: Die Klage gegen den Nachbarn auf Durchführung von Maßnahmen, die das ungehinderte Abfließen von Abwässern gewährleisten, ist ein Einschreiten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung; sie kann daher von der Mehrheit der Miteigentümer eingebracht werden. Entscheidungstexte 7 Ob 167/66 Entscheidungstext OGH 05.10.1966 7 Ob 167/66 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1
Rechtssatz: Gerichtliche Kündigungen von Mietverträgen gehören in der Regel zur ordentlichen Verwaltung. Entscheidungstexte 7 Ob 167/66 Entscheidungstext OGH 05.10.1966 7 Ob 167/66 Veröff: MietSlg 18049 6 Ob 172/69 Entscheidungstext OGH 26.11.1969 6 Ob 172/69 Veröff: MietSlg 21057 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §834
Rechtssatz: Am Verfahren zur Benützungsregelung müssen alle Miteigentümer beteiligt sein. Gegen einen Wohnungsberechtigten kann der Antrag nicht gestellt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 226/66 Entscheidungstext OGH 13.09.1966 8 Ob 226/66 Veröff: MietSlg 18060 1 Ob 185/67 Entscheidungstext OGH 08.02.... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 D2
Rechtssatz: Eine gerichtliche Benützungsregelung ist nur bei Verfügbarkeit des Objektes möglich; also nicht, wenn dieses vermietet ist. Entscheidungstexte 1 Ob 209/66 Entscheidungstext OGH 30.08.1966 1 Ob 209/66 Veröff: MietSlg 18061 5 Ob 185/68 Entscheidungstext OGH 03.07.1968 5 Ob 185/68 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 C1ABGB §836 BABGB §837 D
Rechtssatz: Die gemeinsame einverständliche Selbstverwaltung setzt die Einigung der beiden Hälfteeigentümer über alle Verwaltungshandlungen voraus. Wenn eine Einigung über die gemeinsame Selbstverwaltung nicht zustande kommt, bleibt als einziger Ausweg die Bestellung eines Verwalters. Entscheidungstexte 7 Ob 99/66 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 FABGB §836 AAußStrG §127
Rechtssatz: Die Vorschriften des § 127 AußStrG über die Sequestration des Nachlasses und die in einem solchen Fall sinngemäß heranzuziehenden Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB über das Miteigentum können bei der Bestellung eines Verlassenschaftskurator nicht herangezogen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 118/66 Entscheidungstext OGH 02.06.1966 5 ... mehr lesen...
Das Haus in Wien, Z.-Gasse 1, EZ. 772 der KG. M., gehört zu einem Drittel dem Antragsteller und zu zwei Dritteln der Antragsgegnerin. Das darin befindliche, durch Kündigung des Mieters freigewordene Geschäftslokal top. Nr. 6 grenzt an die derzeit verpachtete Gastwirtschaft des Antragstellers. Der Teilungsklage des Antragstellers wurde vom Landesgericht für ZRS. Wien mit Urteil vom 6. September 1965 rechtskräftig stattgegeben. Das Erstgericht wies den Antrag, die Benützung des Hauses... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Trotz rechtskräftigem Teilungsurteil ist, solange die Eigentumsgemeinschaft besteht, ein Antrag auf Benützungsregelung zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 162/66 Entscheidungstext OGH 18.05.1966 6 Ob 162/66 EvBl 1966/472 S 602 = MietSlg 18063 = SZ 39/93 1 Ob 558/76 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1
Rechtssatz: Die Widmung eines in Gemeingebrauch des Miteigentümers stehenden Raumes zum Bastelraum für alle Miteigentümer ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Entscheidungstexte 7 Ob 1/66 Entscheidungstext OGH 09.02.1966 7 Ob 1/66 Veröff: MietSlg 18050 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 A
Rechtssatz: Auch ein Minderheitseigentümer kann die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern begehren ( abweichend von 5 Ob 317/63 ). Entscheidungstexte 5 Ob 4/66 Entscheidungstext OGH 20.01.1966 5 Ob 4/66 Veröff: EvBl 1966/214 S 263 = ImmZ 1966,302 = MietSlg 18048 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §837 BABGB §1109
Rechtssatz: Im Falle einer Personenmehrheit auf der Seite des Vermieters ist die Bestandsache entweder allen Vermietern gemeinsam oder dem von den Vermietern bestellten Verwalter oder demjenigen Miteigentümer zurückzustellen, der nach den Regeln über die Gemeinschaft über das Bestandverhältnis durch Gestaltung verfügen konnte. Da es sich bei der Vermietung einer Wohnung in einem Miethaus auf ortsübliche Z... mehr lesen...
Norm: ABGB §833AußStrG §1 B1AußStrG §2 Abs2 Z1 BJN §41JN §42 Ab
Rechtssatz: Leitet ein Miteigentümer aus einer getroffenen Benützungsregelung einen Bereicherungsanspruch ab, ist dieser im Rechtsweg zu erheben. Die Unzuständigkeit des angerufenen Außerstreitrichters ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen. Entscheidungstexte 8 Ob 352/6... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3ABGB §833 D2ABGB §837 BABGB §863 BABGB §863 FI
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Mietvertrag über die nach einer Benützungsregelung dem Miteigentümer A. allein zustehende Wohnung vom Hausverwalter und Miteigentümer B. verfaßt und namens des gebrauchsberechtigten Miteigentümers A. mit dem Kläger ohne einen Vorbehalt des Hausverwalters abgeschlossen wurde, läßt nach den Regeln des redlichen Verkehrs mit Überlegung aller Umstände ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B1
Rechtssatz: Auch der bloße Miteigentümer von Fahrnissen ist zur Klage auf deren Herausgabe legitimiert. Entscheidungstexte 6 Ob 288/65 Entscheidungstext OGH 10.11.1965 6 Ob 288/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015605 Dokumentnummer JJR_19651110_OGH0002_006... mehr lesen...