Norm
ABGB §833 B3Rechtssatz
Der Umstand, daß der Mietvertrag über die nach einer Benützungsregelung dem Miteigentümer A. allein zustehende Wohnung vom Hausverwalter und Miteigentümer B. verfaßt und namens des gebrauchsberechtigten Miteigentümers A. mit dem Kläger ohne einen Vorbehalt des Hausverwalters abgeschlossen wurde, läßt nach den Regeln des redlichen Verkehrs mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig, daß der Hausverwalter mit Verbindlichkeit für die Gesamtheit der Hauseigentümer diesem Vertrag zustimmte ( vgl SZ 24/178 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015644Dokumentnummer
JJR_19651117_OGH0002_0030OB00155_6500000_001