RS OGH 2022/4/6 7Ob99/66, 4Ob562/87, 5Ob19/22p

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Veröffentlicht am 15.06.1966
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Rechtssatz

Die gemeinsame einverständliche Selbstverwaltung setzt die Einigung der beiden Hälfteeigentümer über alle Verwaltungshandlungen voraus. Wenn eine Einigung über die gemeinsame Selbstverwaltung nicht zustande kommt, bleibt als einziger Ausweg die Bestellung eines Verwalters.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013215

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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