RS OGH 1966/12/21 7Ob218/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1966
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Norm

ABGB §521 E
ABGB §529
ABGB §833 D2

Rechtssatz

Wird einem Hausmiteigentümer durch Vereinbarung zwischen den Hausmiteigentümern das volle Verfügungsrecht über eine Wohnung des gemeinsamen Hauses durch Vermietung und Verkauf eingeräumt, so handelt es sich dabei nicht um die bloße Einräumung einer persönlichen Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB, sondern um ein darüber weit hinausgehendes Recht. Dieses Recht erlischt daher nicht mit dem Tod des Berechtigten im Sinne des § 529 ABGB, es sei denn, die Vereinbarung der Vertragspartner wäre dahin gegangen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 218/66
    Entscheidungstext OGH 21.12.1966 7 Ob 218/66
    MietSlg 18047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011883

Dokumentnummer

JJR_19661221_OGH0002_0070OB00218_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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