RS OGH 1966/10/5 7Ob167/66

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Veröffentlicht am 05.10.1966
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Norm

ABGB §833 C1

Rechtssatz

Die Klage gegen den Nachbarn auf Durchführung von Maßnahmen, die das ungehinderte Abfließen von Abwässern gewährleisten, ist ein Einschreiten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung; sie kann daher von der Mehrheit der Miteigentümer eingebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 167/66
    Entscheidungstext OGH 05.10.1966 7 Ob 167/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015654

Dokumentnummer

JJR_19661005_OGH0002_0070OB00167_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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