Norm: ABGB §372 IId3ABGB §833ABGB §1090
Rechtssatz: ( Sachverhalt: A. und B. sind je zur Hälfte Mitmieter einer Wohnung, jeder bewohnt einen Raum. B. zieht aus und "tauscht" mit C., die statt ihr in den Raum einzieht. Der Hauseigentümer weiß vom gemeinsamen Mietrecht der A. und B. nichts, stimmt diesem "Tausch" zu und schließt mit C. einen Hauptmietvertrag ( zumindest über den von ihr benützten Raum ) ab. A. klagt C. auf Räumung ). Die Klägerin... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3
Rechtssatz: Gemeinschaftliche Verfügung über ein Bankkonto. Entscheidungstexte 2 Ob 195/57 Entscheidungstext OGH 29.05.1957 2 Ob 195/57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015638 Dokumentnummer JJR_19570529_OGH0002_0020OB00195_5700000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Die Benützungsregelung einer gemeinschaftlichen Sache nach § 835 ABGB kann auch in der Form erfolgen, daß der eine der beiden Miteigentümer der gemeinschaftlichen Sache von deren bisherigem gemeinsamen Gebrauch vollständig ausgeschlossen wird, aber nur gegen Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgeltes durch den anderen Teilhaber und unter der Voraussetzung, daß der andere Teilhaber einen dringenden Wohnbeda... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1AußStrG §2 Abs2 Z7 H3HGB §105JN §1 DVe1
Rechtssatz: Wenn in einem Verfahren über den Antrag zur Regelung der Benützungsrechte an der gemeinschaftlichen Sache strittig ist, ob diese Sache (Haus) nicht als Betriebsvermögen quo ad usum in eine zwischen den Miteigentümern bestehende OHG eingebracht wurde (und es sich somit bei der Benützung um eine Frage der Geschäftsführung der OHG handelt), hat der Außerstreitrichter zur Klärung... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 A
Rechtssatz: Eine eigenmächtige Verfügung des einzelnen Teilhabers ist zwar an und für sich nicht ungültig, weil der eigenmächtig verfügende Teilhaber aus dieser Verfügung verpflichtet und dem anderen Vertragsteil allenfalls zu Schadenersatz und Gewährleistung verbunden ist, ersetzt jedoch nicht die nach der Lage des Falles einverständliche Verfügung aller Teilhaber oder die Verfügung durch Mehrheitsbeschluß, weil der einzelne ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3ABGB §1186ABGB §1190
Rechtssatz: Wenn eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichen Rechte vorliegt, erfordert die Veräußerung des Unternehmens die Einwilligung aller Gesellschafter. Ebensowenig wie ein Miteigentümer ist ein Gesellschafter für sich allein, selbst wenn ihm der Betrieb der Gesellschaft anvertraut worden ist, zur Veräußerung des den Gegenstand der Gesellschaft bildenden Vermögens befugt, weil die Veräußerung der gem... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2. ABGB §1239
Rechtssatz: Die dem Ehemann durch § 1238 ABGB eingeräumte Vertretungsvollmacht gilt nur für Geschäfte, die nicht außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes, also des nach Art des verwalteten Gegenstandes üblichen Umfanges der Verwaltung, liegen. Dazu gehört aber nicht die Entfernung eines großjährigen Kindes aus einer Wohnung, die in dem beiden Ehegatten gemeinsam gehörigen Haus liegt und in die das Kind von ... mehr lesen...
Norm: ABGB §354ABGB §833
Rechtssatz: Der Hälfteeigentümer kann ohne Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers nicht einem Dritten ein Benützungsrecht einräumen. Der, dem kein Recht zur Benützung der Sache zusteht und dem ein Hälfteeigentümer dieses Recht auch nicht verschaffen kann, kann der Räumungsklage sämtlicher Miteigentümer die Einrede der Arglist nicht deshalb entgegengesetzen, weil sich ein Hälfteeigentümer zur Verschaffung dieses Benütz... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D3ABGB §1098
Rechtssatz: Es liegt kein Untermietverhältnis vor, wenn der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht auf Grund eines Bestandvertrages, sondern auf Grund seines Miteigentumsrechtes benützt. Entscheidungstexte 3 Ob 64/57 Entscheidungstext OGH 07.02.1957 3 Ob 64/57 Veröff: MietSlg 5920 = MietSlg 6142 Europe... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EABGB §835 AJN §1 DVe1
Rechtssatz: Liegt ein rechtswirksamer Mehrheitsbeschluß bereits vor und weigert sich der Überstimmte, die Handlungen zu setzen, die zur Durchführung des Beschlusses erforderlich sind, dann ist er im Rechtswege zu belangen ( betrifft Aufnahme eines Hypothekardarlehens für Instandsetzungsarbeiten ). Entscheidungstexte 7 Ob 37/57 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D26.DVEheG §19
Rechtssatz: Trotz der Bestimmung des § 19 der 6.DVEheG ist ein Ehegatte berechtigt, die Benützungsregelung nach § 835 ABGB hinsichtlich eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses, das nur aus der ehelichen Wohnung besteht, zu beantragen. Entscheidungstexte 1 Ob 257/46 Entscheidungstext OGH 26.10.1946 1 Ob 257/46 Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 A
Rechtssatz: Der Mehrheitsbeschluß bindet die Gemeinschaft und bleibt auch bei einem Wechsel ihrer Teilhaber solange aufrecht, als er nicht durch einen anderen wirksamen Beschluß der Gemeinschaft oder durch eine ihn ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters abgeändert wird. Entscheidungstexte 7 Ob 640/56 Entscheidungstext OGH 16.01.1957 7 Ob 640/56 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §825ABGB §833 D3ABGB §1090 IIIa
Rechtssatz: Auch ein Miteigentümer kann Mieter einer Wohnung in einem im gemeinsamen Eigentum mehrerer Personen stehenden Haus sein. Entscheidungstexte 3 Ob 635/56 Entscheidungstext OGH 09.01.1957 3 Ob 635/56 6 Ob 261/61 Entscheidungstext OGH 28.06.1961 6 Ob 261/61 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 FABGB §1054
Rechtssatz: Die Vereinbarung von zwei verschieden hohen Preisen für die beiden Hälften einer Liegenschaft - selbst bei Annahme einer solidarischen Verpflichtung beider Käufer - ist rechtlich nicht unmöglich und verstößt nicht gegen das Wesen des Kaufvertrages oder sonst gegen irgendeine gesetzliche Vorschrift. Entscheidungstexte 1 Ob 300/56 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 FABGB §1488
Rechtssatz: § 1488 ABGB bezieht sich nur auf die Ersitzung der Freiheit des Eigentums von Dienstbarkeiten und ist daher auf Benützungsrechte aus dem Miteigentum nicht anwendbar. Entscheidungstexte 1 Ob 632/56 Entscheidungstext OGH 19.12.1956 1 Ob 632/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1
Rechtssatz: Die Vermietung einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Sie erfordert allerdings, um gegenüber der Gemeinschaft wirksam zu sein, die Zustimmung der Mehrheit. Entscheidungstexte 7 Ob 601/56 Entscheidungstext OGH 05.12.1956 7 Ob 601/56 1 Ob 768/81 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §879
Rechtssatz: Die Freimachung einer Liegenschaft als Folge einer Nichtigkeit des Bestandverhältnisses fällt in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung. Entscheidungstexte 3 Ob 558/56 Entscheidungstext OGH 21.11.1956 3 Ob 558/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015668 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B5ABGB §833 D2
Rechtssatz: Der Teilungsanspruch ist vom Anspruch auf Benützungsregelung unabhängig. Entscheidungstexte 7 Ob 576/56 Entscheidungstext OGH 21.11.1956 7 Ob 576/56 3 Ob 33/90 Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 33/90 4 Ob 221/17d Entscheidungstext OGH 29... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D3ABGB §1090ABGB §1098
Rechtssatz: Bei Änderung des Rechtstitels des Gebrauches vom Miteigentum in das Bestandverhältnis ist auch für den Inhalt der Gebrauchsbefugnisse nicht mehr das Miteigentum, sondern der Bestandvertrag maßgebend ( Hundezucht in der Wohnung ). Entscheidungstexte 1 Ob 359/56 Entscheidungstext OGH 19.09.1956 1 Ob 359/56 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1
Rechtssatz: Beim Streit über die Aufteilung der Erträgnisse und über das Recht, Besuche zu empfangen, handelt es sich um Fragen des Benützungsrechtes an der gemeinschaftlichen Sache, wofür der Außerstreitrichter zuständig ist. Entscheidungstexte 7 Ob 343/56 Entscheidungstext OGH 11.07.1956 7 Ob 343/56 European Case... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B1ABGB §1090 a6ZPO §14 C
Rechtssatz: Keine einheitliche Streitpartei, wenn mehrere Personen in einem gemeinsamen Vertrag als Bestandgeber rein obligatorische Verpflichtungen übernommen haben ( entgegengesetzt 3 Ob 831/53 ). Entscheidungstexte 3 Ob 269/56 Entscheidungstext OGH 20.06.1956 3 Ob 269/56 Veröff: EvBl 1956/325 S 574 = MietSlg 4966/29 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §833AußStrG §145 B
Rechtssatz: Verwaltung- und Vertretungsbefugnis mehrerer Miterben. Entscheidungstexte 1 Ob 287/56 Entscheidungstext OGH 30.05.1956 1 Ob 287/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0008155 Dokumentnummer JJR_19560530_OGH0002_0010OB00287_5600000_... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B2ABGB §1116ZPO §14ZPO §571
Rechtssatz: Die Rücknahme der Kündigung einer von mehreren kündigenden Parteien ist wirkungslos. Entscheidungstexte 1 Ob 294/56 Entscheidungstext OGH 30.05.1956 1 Ob 294/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015619 Dokumentnummer JJR_19... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D3ABGB §1112 BABGB §1445
Rechtssatz: Durch den Erwerb eines Miteigentumsanteiles an dem Hause des Bestandgebers erlischt (mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung) das Bestandrecht des nunmehrigen Miteigentümers nicht, wobei ein auf dem Miteigentumsrecht beruhendes Benützungsrecht an seine Stelle tritt, sondern es bleibt ein Bestandrecht des Miteigentümers an der gemeinsamen Sache bestehen. Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3ABGB §833 C2
Rechtssatz: Eingriffe in das Eigentum der Gemeinschaft kann jeder Teilhaber abwehren; die Duldung von Eigentumsbeschränkungen, weil sie nicht in den Rahmen einer ordentlichen Verwaltung fallen, kann nur durch die Gesamtheit der Gemeinschafter als Verpflichtung übernommen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 174/56 Entscheidungstext OGH 16.05.1956 7 Ob 17... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Die Vereinbarung zweier Häflteeigentümer, jeder könne über die von ihm benützte Hälfte des Hauses mietrechtlich allein verfügen, ist einer Verwaltungsvollmacht gleichzuhalten. Entscheidungstexte 7 Ob 160/56 Entscheidungstext OGH 25.04.1956 7 Ob 160/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3MG §19 Abs2 Z51.RStG §1 Abs4
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Eigenbedarfsfrage auf Seite eines Miteigentümers muß der gesamte den Miteigentümern in ihrem Haus zur Verfügung stehende Wohnraum ohne Rücksicht auf eine zwischen ihnen vereinbarte Benützungsregelung in Betracht gezogen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 164/56 Entscheidungstext OGH 18.04.1956 7 Ob 164/56... mehr lesen...
Norm: ABGB §469ABGB §833EO §222 aGBG §80
Rechtssatz: Wenn einer der beiden Miteigentümer die auf der ganzen Liegenschaft aushaftende Hypothekarschuld zur Gänze bezahlt hat, kann er die Löschung dieser Hypothek bezüglich seines Liegenschaftsanteiles begehren. Entscheidungstexte 1 Ob 110/56 Entscheidungstext OGH 18.04.1956 1 Ob 110/56 EvBl 1956/308 S 541 = JBl 1956,500 (mit zu... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EJN §1
Rechtssatz: Schadenersatzansprüche zwischen Miteigentümern wegen schuldhafter Vereitelung der gemeinsamen Benützung gehören auf den Rechtsweg. Entscheidungstexte 1 Ob 175/56 Entscheidungstext OGH 21.03.1956 1 Ob 175/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015760 Do... mehr lesen...
Die Klägerinnen verlangen, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die grundbücherliche Löschung des für die Beklagten je zur Hälfte ob dem der Erstklägerin gehörigen ideellen Hälfteanteil der EZ. 1942 Katastralgemeinde O. (unter Postzahl 81 als Haupteinlage) und ob dem Achtelanteil der Erstklägerin sowie dem Dreiachtelanteil der Zweitklägerin an der EZ. 52 Katastralgemeinde O. (unter Postzahl 37 als Nebeneinlage) für die Darlehensforderung von nunmehr 21.333 S 33 g samt Anhang einverl... mehr lesen...