RS OGH 1957/1/9 1Ob300/56

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Veröffentlicht am 09.01.1957
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Norm

ABGB §833 F
ABGB §1054

Rechtssatz

Die Vereinbarung von zwei verschieden hohen Preisen für die beiden Hälften einer Liegenschaft - selbst bei Annahme einer solidarischen Verpflichtung beider Käufer - ist rechtlich nicht unmöglich und verstößt nicht gegen das Wesen des Kaufvertrages oder sonst gegen irgendeine gesetzliche Vorschrift.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 300/56
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 1 Ob 300/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015773

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0010OB00300_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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