Norm
ABGB §833 FRechtssatz
Die Vereinbarung von zwei verschieden hohen Preisen für die beiden Hälften einer Liegenschaft - selbst bei Annahme einer solidarischen Verpflichtung beider Käufer - ist rechtlich nicht unmöglich und verstößt nicht gegen das Wesen des Kaufvertrages oder sonst gegen irgendeine gesetzliche Vorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015773Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0010OB00300_5600000_001