Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Eine eigenmächtige Verfügung des einzelnen Teilhabers ist zwar an und für sich nicht ungültig, weil der eigenmächtig verfügende Teilhaber aus dieser Verfügung verpflichtet und dem anderen Vertragsteil allenfalls zu Schadenersatz und Gewährleistung verbunden ist, ersetzt jedoch nicht die nach der Lage des Falles einverständliche Verfügung aller Teilhaber oder die Verfügung durch Mehrheitsbeschluß, weil der einzelne Teilhaber nach § 828 ABGB keine Verfügung treffen darf, die zugleich eine Verfügung über den Anteil des anderen enthielte. Der behauptete Anspruchsverzicht eines 1/4 Miteigentümers kann daher nicht den auf Grund des Mehrheitsbeschlusses erworbenen Räumungsanpruch aufheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015584Dokumentnummer
JJR_19570417_OGH0002_0020OB00044_5700000_001