Norm: ABGB §828ABGB §833 C1WEG 2002 §28 Abs1
Rechtssatz: Als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 833 ABGB sind solche anzusehen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen und im Interesse aller Miteigentümer liegen. Zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gehören demnach sowohl ständig wiederkehrende Ausbesserungen, als au... mehr lesen...
Die Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft Wien, XVII., D.- Straße 64, der Kläger zu zwei Drittel und der Beklagte zu einem Drittel. Sie wohnen beide auf dieser Liegenschaft. Dazu gehört ein größerer Garten. Der Kläger bringt vor, als Mehrheitseigentümer bereits jahrelang die Liegenschaft zu verwalten. Der Beklagte habe vor rund eineinhalb Jahren einen Schäferhund angeschafft, der durch unbeaufsichtigtes Umherlaufen im Garten im abgelaufenen Jahre unfangreiche Beschädigungen ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AJN §1
Rechtssatz: Der Verwalter der Liegenschaft ( zugleich Mehrheitseigentümer ) kann die Durchführung seiner Anordnungen gegenüber dem Minderheitseigentümer durch Klage erzwingen ( Unterlassung der unbeaufsichtigten Benützung eines gemeinsamen Gartens durch den Hund des Minderheitseigentümers. Entscheidungstexte 2 Ob 876/54 Entscheidungstext OGH 03.12.1954 2 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2ZPO §228 B5
Rechtssatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage, die Vermietung der Wohnung in einem im Miteigentume der Parteien stehenden Haus sei als wichtige Veränderung i.S. des § 834 ABGB anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 886/54 Entscheidungstext OGH 24.11.1954 1 Ob 886/54 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2
Rechtssatz: Die kündigende Partei muß wenigstens im Verfahren erster Instanz ausdrücklich behaupten, daß der andere Hälfteeigentümer mit dieser Kündigung einverstanden ist. Die bloße Berufung auf einen Vorakt ist keine präzise Prozeßbehauptung in dieser Richtung. Entscheidungstexte 2 Ob 517/54 Entscheidungstext OGH 21.10.1954 2 Ob 517/54 ... mehr lesen...
Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 30. August 1953, 1 A 632/52- 10, des Bezirksgerichtes Klagenfurt, wurde der Nachlaß des Anton Sch. sen. der erblasserischen Witwe Johanna Sch. zu ein Viertel, und dem erblasserischen Sohn Anton Sch. zu drei Viertel eingeantwortet. Anton Sch. sen. war Inhaber eines gewerblichen Unternehmens und zwar einer Photohandlung und eines Photoateliers. Er hat das Photogewerbe auf Grund eigener Gewerbeberechtigung ausgeübt. Die Antragsgegnerin hat von ihre... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 CABGB §833ABGB §1185
Rechtssatz: Wenn die Erben eines Unternehmens über den Betrieb des ihnen im Erbweg zugefallenen Unternehmens nichts vereinbart haben, steht jedem von ihnen das gleiche gesetzliche Recht auf selbständige Führung der Geschäfte zu. Hinsichtlich Ausübung von Gesellschaftsrechten dieser Art ist aber in gleicher Weise wie in Fragen der Ausübung von Miteigentumsrechten eine Majorisierung ausgeschlossen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Einer Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern sind nur jene Räume zugänglich, für die keinem Miteigentümer ein Rechtstitel zur alleinigen Benützung ( z.B. durch ein Wohnungsrecht ) zusteht. Entscheidungstexte 1 Ob 451/54 Entscheidungstext OGH 25.08.1954 1 Ob 451/54 1 Ob 9/62 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1JN §1
Rechtssatz: Kein Rechtsweg für Klage gegen Miteigentümer auf Räumung wegen "titelloser Benützung". Entscheidungstexte 1 Ob 427/54 Entscheidungstext OGH 14.07.1954 1 Ob 427/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015695 Dokumentnummer JJR_19540714_OGH0002_001... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §825 BABGB §833 AAußStrG §145 B
Rechtssatz: Wurde den Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemeinsam überlassen, so kann vor der Einantwortung eine freie Verfügung, insbesondere eines Miterben nicht in Frage kommen. Mit der Einantwortung werden aber die Miterben mangels Erbteilungsübereinkommens Miteigentümer zu ideellen Anteilen an allen zum Nachlaß gehörigen Gegenständen. Es finden daher dann die Bestimmungen ... mehr lesen...
Der 1952 gestorbene Dr. Egbert G. wurde in einer Familiengruft beigesetzt. Das Rekursgericht hat die von der Mutter und den Geschwistern des Verstorbenen im Jahre 1954 beantragte und vom Erstgericht abgelehnte einstweilige Verfügung, "es werde der Witwe nach Dr. Egbert G. jede Verfügung über den Leichnam des verstorbenen Dr. Egbert G., insbesondere die Enterdigung und Überprüfung und die Öffnung der Familiengruft untersagt," erlassen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs ... mehr lesen...
Norm: ABGB §549ABGB §825ABGB §833JN §1 Vk
Rechtssatz: Die Verfügung über die Beisetzung des Verstorbenen steht in erster Linie dem überlebenden Gatten zu. Erteilt dieser jedoch die Zustimmung zur Beisetzung in der Familiengruft, dann stellt eine später erfolgte eigenmächtige Überführung durch den Ehegatten einen Eingriff in die gemeinsamen Familieninteressen dar. Die Verfügung über eine allfällige Enterdigung ist zu einer gemeinsamen Angelegenh... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §485ABGB §492ABGB §526ABGB §825 EABGB §833 F
Rechtssatz: Eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache ist möglich. Entscheidungstexte 1 Ob 406/54 Entscheidungstext OGH 16.06.1954 1 Ob 406/54 Veröff: SZ 27/172 = JBl 1954,539 7 Ob 16/57 Entscheidungstext OGH 07.02.19... mehr lesen...
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren, es stehe dem Beklagten kein Recht zu, über das Wiesengrundstück X. zu fahren, soweit dadurch der Umfang bzw. das Zugeständnis, zur Zeit der Heu- und Grumeternte über die Ecke der Wiesenparzelle X. zu fahren, um den öffentlichen Weg zu erreichen (nicht) überschritten wird, Folge gegeben. Die Einwendung der Beklagten, sie hätten die Dienstbarkeit des Wegerechtes für sämtliche Fuhren ersessen, wurde als nicht gerechtfertigt erkannt, weil das dienend... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B2ABGB §833 C2
Rechtssatz: Besteht zwischen den Miteigentümern ein Bestandverhältnis, so muss der Miteigentümer, der aufkündigen will, die Ermächtigung durch den Außerstreitrichter einholen, da eine solche Kündigung als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme anzusehen ist (vgl MietSlg 3665, MietSlg 4904, MietSlg 6937). Entscheidungstexte 2 Ob 318/54 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 EABGB §833
Rechtssatz: Wer mangels Verbücherung des Kaufvertrages noch kein Miteigentum an einer Liegenschaft erworben hat, kann in das Verfahren auf Regelung der Ausübung des Miteigentumsrechts nicht einbezogen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 240/54 Entscheidungstext OGH 31.03.1954 2 Ob 240/54 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B13. RStG §14 Abs2
Rechtssatz: Ein Teilhaber einer Rechtsgemeinschaft kann die Feststellung der Nichtigkeit einer behaupteten Vermögensentziehung begehren. Entscheidungstexte Rkv 22/54 Entscheidungstext OGH 27.03.1954 Rkv 22/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0104108 Do... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ. 339, Katastralgemeinde G., bestehend aus den Parzellen Nr. 253, Wohnhaus Nr. 188 und 413/4. Sie haben gegen die vier Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ. 551, Katastralgemeinde G., bestehend aus den Parzellen 417/1, 435, Wohnhaus Nr. 327, zwei Klagen eingebracht. Das Begehren der ersten Klage geht dahin, die beklagten Parteien zu ungeteilter Hand schuldig zu erkennen, jenen Teil des Daches des Zubaues zu ihrem Hause Nr. 327, G., der in... mehr lesen...
Die zweitverpflichtete Partei (Ehegattin) hat mit der betreibenden Partei einen Vergleich folgenden Inhaltes geschlossen: "Die Antragsgegnerin (zweitverpflichtete Partei) erklärt hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, daß ob den ihr zur Hälfte gehörigen Liegenschaften des Grundbuches A. EZ. ... das Pfandrecht für die Kostenforderung des Antragstellers (betreibende Partei) im Höchstbetrage von 12.000 S einverleibt werde u. zw. auch hinsichtlich des in die Gütergemeinschaft gehörigen... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §1175 GMG §19 Abs2 Z11
Rechtssatz: Benützungsregelung über Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die zu einem Unternehmen gehören, das der Witwe und dem Sohn des Erblassers eingeantwortet wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 70/54 Entscheidungstext OGH 17.02.1954 3 Ob 70/54 Veröff: SZ 27/36 European Case Law Iden... mehr lesen...
Auf Grund der Einantwortungsurkunde wurde der gesamte Nachlaß des Anton Sch. sen. der erblasserischen Witwe Johanna Sch. zu einem Viertel und dem erblasserischen Sohn Anton Sch. zu drei Viertel eingeantwortet. Der Verstorbene war Inhaber eines gewerblichen Unternehmens und Bestandnehmer zweier Geschäftsräume zu ebener Erde, eines Photoateliers im zweiten Stock (Mansarde) sowie der Wohnräume im ersten Stock dieses Hauses. Letztere bewohnte er mit seiner Frau allein, während der Sohn im... mehr lesen...
Die Liegenschaft EZ. 91 I Gb. K., die u. a. die Grundstücke 3050/1 und 3052/2 umfaßt, steht im Eigentum des Antragstellers und ist zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 2965 und 2961 (EZ. 163 I Gb. K.) mit der Dienstbarkeit des Holzdurchzuges belastet. Nach dem Servitutenanerkennungsvertrag vom 20. Juli 1921 darf der Servitutsberechtigte in der Zeit zwischen 1. Dezember und 1. März jeden Jahres bei Schnee und Eis ortsüblich mit möglichster Schonung das auf den Grundstück... mehr lesen...
Norm: ABGB §833AußStrG §16 BII2b1JN §1ZPO §477 Z6
Rechtssatz: Die trotz des Mangels materiellrechtlicher Voraussetzungen im außerstreitigen Verfahren erfolgte Regelung der Benützung einer gemeinschaftlichen Sache ist in höherer Instanz nicht für nichtig zu erklären, sondern der Antrag abzuweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 57/54 Entscheidungstext OGH 10.02.1954 1 Ob 57/54 EvBl 1... mehr lesen...
Das Erstgericht hat entsprechend dem Begehren der Antragsteller dem Antragsgegner die Räumung und Übergabe eines im gemeinsamen Haus befindlichen Mansardenzimmers an die Antragsteller bei sonstiger Exekution aufgetragen. Das Rekursgericht hat die erstrichterliche Entscheidung aufgehoben und die Verwaltungsmaßnahme der Antragsteller, dem Antragsgegner die Benützung des Mansardenzimmers als Miteigentümer des Hauses zu 1/5 zu untersagen, genehmigt. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rev... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AMG §7 CMG §42
Rechtssatz: Die sogenannte Mietzinsreserve ist kein zweckgebundenes Sondervermögen, über das in Mehrheit der Gemeinschaftsteilhaber, bei Abgang einer solchen der Richter zu entscheiden hätte. Der Vermieter ist in der freien Verfügung über den einkassierten Zins nicht beschränkt. Er ist freier Eigentümer und nicht etwa bloß Verwahrer und Verwalter. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Die Benützung einer gemeinsamen Sache kann so geregelt werden, daß alle Miteigentümer die Sache zusammen benützen oder daß jeder oder einige von ihnen einen bestimmten Teil der Sache zur persönlichen Benützung zugewiesen erhalten oder daß ein Nutzen hieraus durch Überlassung des Gebrauches der Sache ganz oder zum Teil an einen Dritten gegen Entgelt erzielt wird. Es muß aber keineswegs jedem Miteigentümer gerade en... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §833JN §1 RK
Rechtssatz: Das Begehren eines Miteigentümers, dem ein Fruchtgenußrecht an der ganzen Sache zusteht, gegen die anderen Miteigentümer auf Leistung eines Benützungsentgeltes ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Entscheidungstexte 1 Ob 456/53 Entscheidungstext OGH 24.06.1953 1 Ob 456/53 Europ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Wenn sich die Klägerin durch die bisherige Art der Benützung der Liegenschaft durch den beklagten Miteigentümer beschwert erachtete, war der einzig gangbare Weg, diese bisherige Art des Nutzenziehens, sei es im Wege der freien Vereinbarung zu ändern oder die Regelung durch den Richter anzurufen. Beides sind aber Akte rechtsbegründender Natur, die lediglich für die Zukunft wirken, für die Vergangenheit aber keinen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Aufteilung der verfügbaren Räume eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses. Entscheidungstexte 1 Ob 424/53 Entscheidungstext OGH 20.05.1953 1 Ob 424/53 Veröff: EvBl 1953/387 S 491 2 Ob 455/61 Entscheidungstext OGH 17.11.1961 2 Ob 455/61 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EABGB §835 AJN §1 DVe1
Rechtssatz: Die Mehrheit muss, falls sie wichtige Veränderungen gegen den Willen der Minderheit durchführen und die Minderheit nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken. Haben aber die Mehrheitseigentümer eigenmächtig, das heißt, ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters, gegen den Willen der Minderheit eine wichtige Verän... mehr lesen...