Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Der Verwalter der Liegenschaft ( zugleich Mehrheitseigentümer ) kann die Durchführung seiner Anordnungen gegenüber dem Minderheitseigentümer durch Klage erzwingen ( Unterlassung der unbeaufsichtigten Benützung eines gemeinsamen Gartens durch den Hund des Minderheitseigentümers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015577Dokumentnummer
JJR_19541203_OGH0002_0020OB00876_5400000_001