RS OGH 1954/12/3 2Ob876/54

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Veröffentlicht am 03.12.1954
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Norm

ABGB §833 A
JN §1

Rechtssatz

Der Verwalter der Liegenschaft ( zugleich Mehrheitseigentümer ) kann die Durchführung seiner Anordnungen gegenüber dem Minderheitseigentümer durch Klage erzwingen ( Unterlassung der unbeaufsichtigten Benützung eines gemeinsamen Gartens durch den Hund des Minderheitseigentümers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015577

Dokumentnummer

JJR_19541203_OGH0002_0020OB00876_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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