Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Die kündigende Partei muß wenigstens im Verfahren erster Instanz ausdrücklich behaupten, daß der andere Hälfteeigentümer mit dieser Kündigung einverstanden ist. Die bloße Berufung auf einen Vorakt ist keine präzise Prozeßbehauptung in dieser Richtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015673Dokumentnummer
JJR_19541021_OGH0002_0020OB00517_5400000_001