RS OGH 1954/10/21 2Ob517/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 C2

Rechtssatz

Die kündigende Partei muß wenigstens im Verfahren erster Instanz ausdrücklich behaupten, daß der andere Hälfteeigentümer mit dieser Kündigung einverstanden ist. Die bloße Berufung auf einen Vorakt ist keine präzise Prozeßbehauptung in dieser Richtung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 517/54
    Entscheidungstext OGH 21.10.1954 2 Ob 517/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015673

Dokumentnummer

JJR_19541021_OGH0002_0020OB00517_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten