RS OGH 1954/6/23 1Ob445/54, 7Ob225/99k, 7Ob285/03t, 1Ob222/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1954
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Norm

ABGB §549
ABGB §825
ABGB §833
JN §1 Vk

Rechtssatz

Die Verfügung über die Beisetzung des Verstorbenen steht in erster Linie dem überlebenden Gatten zu. Erteilt dieser jedoch die Zustimmung zur Beisetzung in der Familiengruft, dann stellt eine später erfolgte eigenmächtige Überführung durch den Ehegatten einen Eingriff in die gemeinsamen Familieninteressen dar. Die Verfügung über eine allfällige Enterdigung ist zu einer gemeinsamen Angelegenheit geworden, deren Bedeutung für alle Beteiligten vom Standpunkt der Pietät eine Majorisierung einer Minderheit nach irgend einem Abstimmungsmodus ausschließt. Die Enterdigung kann also nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also der Witwe und der übrigen über die Gruft verfügungsberechtigten Personen erfolgen. Wenn aber diese Übereinstimmung nicht erzielt werden kann, dann ist es Sache derjenigen Person, die eine Änderung herbeiführen will, analog § 835 ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 445/54
    Entscheidungstext OGH 23.06.1954 1 Ob 445/54
    Veröff: SZ 27/179
  • 7 Ob 225/99k
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 225/99k
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, läßt sich nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgemein lösen, sondern kann nur von dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im einzelnen Falle abhängen. (T1)
  • 7 Ob 285/03t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 285/03t
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Beisetzung der gemeinsamen Mutter zweier Schwestern in einem Grab ist sowohl die Frage der Gestaltung des Grabes als auch jene des Grabsteines zu einer-ungeachtet ihrer erbrechtlichen Stellung-gemeinsamen Angelegenheit beider Schwestern als nächste Angehörige der Verstorbenen geworden, deren Bedeutung und Ausformung für beide Beteiligte vom Standpunkt der Pietät, aber auch der gepflogenen Übereinstimmung geprägt ist. (T2); Auch; Veröff: SZ 2003/176
  • 1 Ob 222/12x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 222/12x
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0014951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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