Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Die sogenannte Mietzinsreserve ist kein zweckgebundenes Sondervermögen, über das in Mehrheit der Gemeinschaftsteilhaber, bei Abgang einer solchen der Richter zu entscheiden hätte. Der Vermieter ist in der freien Verfügung über den einkassierten Zins nicht beschränkt. Er ist freier Eigentümer und nicht etwa bloß Verwahrer und Verwalter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0013391Dokumentnummer
JJR_19540120_OGH0002_0020OB00653_5300000_001