RS OGH 1953/6/3 2Ob363/53

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Veröffentlicht am 03.06.1953
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Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Wenn sich die Klägerin durch die bisherige Art der Benützung der Liegenschaft durch den beklagten Miteigentümer beschwert erachtete, war der einzig gangbare Weg, diese bisherige Art des Nutzenziehens, sei es im Wege der freien Vereinbarung zu ändern oder die Regelung durch den Richter anzurufen. Beides sind aber Akte rechtsbegründender Natur, die lediglich für die Zukunft wirken, für die Vergangenheit aber keinen Vergütungsanspruch auslösen können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 363/53
    Entscheidungstext OGH 03.06.1953 2 Ob 363/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015718

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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