Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Wenn sich die Klägerin durch die bisherige Art der Benützung der Liegenschaft durch den beklagten Miteigentümer beschwert erachtete, war der einzig gangbare Weg, diese bisherige Art des Nutzenziehens, sei es im Wege der freien Vereinbarung zu ändern oder die Regelung durch den Richter anzurufen. Beides sind aber Akte rechtsbegründender Natur, die lediglich für die Zukunft wirken, für die Vergangenheit aber keinen Vergütungsanspruch auslösen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015718Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009