Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Einer Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern sind nur jene Räume zugänglich, für die keinem Miteigentümer ein Rechtstitel zur alleinigen Benützung ( z.B. durch ein Wohnungsrecht ) zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015704Dokumentnummer
JJR_19540825_OGH0002_0010OB00451_5400000_001