Das Erstgericht gab dem auf Räumung gerichteten Klagebegehren statt, weil es der Rechtsansicht war, daß die Regelung der Benützung der einzelnen Bestandteile des gemeinschaftlichen Besitzes eine Maßnahme nach § 833 zweiter Satz ABGB. sei; daher seien die Kläger als Mehrheitseigentümer (drei Viertel-Anteile) befugt, über die Benützung des gemeinsamen Hauses zu verfügen und vom Beklagten, der nur zu einem Achtel Miteigentümer ist und sich nicht auf einen Mietvertrag zwischen ihm und den... mehr lesen...
Die Beklagte, welcher als Eigentümerin zu einem Viertel in dem dem Kläger zu einem Viertel gehörigen Haus ein Mitbenützungsrecht an einer Küche zustand, hat im Jahre 1936, ohne Wissen der anderen beiden Miteigentümer, den in der Küche befindlichen gemauerten Herd, von dem sie behauptete, daß er den Anforderungen nicht mehr entsprach, entfernt und einen von ihr gekauften eisernen Sparherd an seine Stelle gesetzt. Im November 1946 hat sie die Küche geräumt und diesen Sparherd mitgenomme... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 A
Rechtssatz: Ein Vierteleigentümer kann den anderen Vierteleigentümer nicht auf Wiederherstellung des früheren Standes klagen, dies können nur die Mehrheitseigentümer. Entscheidungstexte 2 Ob 102/48 Entscheidungstext OGH 17.04.1948 2 Ob 102/48 Veröff: SZ 21/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §833AußStrG §1 B1
Rechtssatz: Über den Anspruch auf Überlassung der von einem Miteigentümer benützten Räume ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wenn nicht feststeht, daß die Benützung auf einem Mietvertrag beruht. Entscheidungstexte 1 Ob 406/47 Entscheidungstext OGH 18.06.1947 1 Ob 406/47 JBl 1947,373 Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3ABGB §1175 A1
Rechtssatz: RG 31.3.1943, VII 9/43 Wer zu 1/3 Miteigentum an einer Sache hat, die einem Unternehmen gewidmet ist, hat weder aus der Tatsache, daß ihm eine Gewerbeberechtigung erteilt ist, noch aus seinem Minderheitseigentum das Recht, allein über die gemeinsame Sache zu verfügen. Diese Verfügung steht in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Mehrheit zu, gegen deren Beschlüsse bei wichtigen Veränderunge... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D3ABGB §1090 a2
Rechtssatz: RG 10.6.1940, VIII 48/40 Übernimmt einer von mehreren Miteigentümern die gemeinsame Liegenschaft zur Alleinbenutzung gegen ein bestimmtes Entgelt, so liegt ein Bestandvertrag vor. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105032 Dokumentnummer JJR_19400610_RG00002_0080RG00048_4000000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §833 ff D2JN §1
Rechtssatz: Neuregelung der Benutzung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft im außerstreitigen Verfahren. Entscheidungstexte 3 Ob 513/37 Entscheidungstext OGH 22.06.1937 3 Ob 513/37 Veröff: SZ 19/199 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0015736 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2
Rechtssatz: Die zur grundsätzlichen Regelung der Benützung der gemeinschaftlichen Sache durch die Miteigentümer zu treffenden Maßnahmen sind nicht als Angelegenheit der ordentl. Verwaltung anzusehen. Es hat daher gegebenenfalls der Richter gem § 835 ABGB zu entscheiden, ob solche Maßnahmen stattfinden sollen oder nicht. Entscheidungstexte 2 Ob 122/37 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 A
Rechtssatz: Da die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zukommt, ersetzt eine ohne Verständigung der Minderheit zustande gekommene Vereinbarung der Mehrheit nicht eine Mehrheitsbeschluß der Gesamtheit. Entscheidungstexte 2 Rv 116/20 Entscheidungstext OGH 05.05.1920 2 Rv 116/20 früher gegenteilig; Veröff: SZ 2/44 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833EO §37 AbEO §294MG §42 Abs1
Rechtssatz: Der Eigentümer der Mehrheitsanteile eines Hauses, dem die Verwaltung nach § 833 ABGB zusteht, kann gegen die Pfändung der Mietzinsforderungen des Eigentümers der Minderheitsanteile Widerspruch erheben. Entscheidungstexte 1 Ob 51/35 Entscheidungstext OGH 12.03.1935 1 Ob 51/35 SZ 17/49 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1
Rechtssatz: Können sich bei gleichteiligem Miteigentum die beiden Eigentümer eines Hauses, in den einer der Miteigentümer wohnt, über die von diesem beabsichtigte anderweitige Verwertung eines Teiles seiner Wohnung nicht einigen, so hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, ob die beabsichtigte Veränderung stattfinden soll. Entscheidungstexte 1 Ob 40... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CaABGB §833 B1
Rechtssatz: Auch ein Miteigentümer allein ist berechtigt, die Negatorienklage zu erheben. Entscheidungstexte 3 Ob 147/33 Entscheidungstext OGH 02.03.1933 3 Ob 147/33 Veröff: SZ 15/48; ähnlich auch SZ I/72 6 Ob 259/68 Entscheidungstext OGH 27.11.1968 6 Ob 259/68 Veröff: MietSlg 20028 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 ff EJN §1 CXIVWRG §3
Rechtssatz: Ansprüche, die sich aus dem Miteigentumsverhältnis an einem Privatgewässer zwischen den Miteigentümern ergeben, gehören auf den ordentlichen Rechtsweg. Entscheidungstexte 3 Ob 510/32 Entscheidungstext OGH 11.10.1932 3 Ob 510/32 Veröff: SZ 14/198 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B2
Rechtssatz: Der Eigentümer der Hälfte einer vermieteten Liegenschaft kann ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers den Mietvertrag nicht kündigen. Entscheidungstexte 3 Ob 155/31 Entscheidungstext OGH 11.03.1931 3 Ob 155/31 SZ 8/55 7 Ob 123/65 Entscheidungstext OGH 28.04.1965 7 Ob 123/65 Beisatz... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 A
Rechtssatz: Rechtstellung des Erstehers der Hälfte einer Liegenschaft im Verhältnis zum Eigentümer der anderen Hälfte. Entscheidungstexte 3 Ob 867/30 Entscheidungstext OGH 05.11.1930 3 Ob 867/30 Veröff: SZ 12/281 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0015593 Dokumentnum... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 D2ABGB §834ABGB §839 BABGB §1041 C1
Rechtssatz: Besondere Abmachungen ausgenommen, kann kein Miteigentümer vom anderen deshalb eine Vergütung fordern, weil dieser einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützte, als der Quote seines Miteigentums entsprach. Entscheidungstexte 4 Ob 36/30 Entscheidungstext OGH 04.02.1930 4 Ob 36/30 Veröff: SZ 12/39 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AEO §156 IIC
Rechtssatz: Wirkung des Zuschlages von drei Viertelanteilen einer Liegenschaft gegenüber dem Miteigentümer des letzten Viertels. Entscheidungstexte 3 Ob 508/29 Entscheidungstext OGH 12.06.1929 3 Ob 508/29 SZ 11/140 3 Ob 867/30 Entscheidungstext OGH 05.11.1930 3 Ob 867/30 Vgl ähnlich; SZ 12/281 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D3
Rechtssatz: Ein Miteigentümer, der eine Wohnung, die im Miteigentum steht, innehat, kann nicht aufgekündigt werden, wenn er nicht Mieter ist. Entscheidungstexte 2 Ob 1046/28 Entscheidungstext OGH 20.12.1928 2 Ob 1046/28 Veröff: SZ 10/361 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0015744 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2
Rechtssatz: Wohnungskündigungsrecht von Miteigentümern eines Hauses gegen die anderen Miteigentümer? Entscheidungstexte 1 Ob 855/24 Entscheidungstext OGH 09.12.1924 1 Ob 855/24 Veröff: 6/390 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0015669 Dokumentnummer JJR_1924120... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2
Rechtssatz: Das Begehren des Miteigentümers ( zu fünf Sechsteln ) eines Hauses, das der andere Miteigentümer ( zu einem Sechstel ) zur Gänze bewohnt, gegen den letzteren auf Räumung ist insolange verfrüht, als der erstere ( die Mehrheit ) nicht dem letzteren ( der Minderheit ) durch Mitteilung der beabsichtigten wichtigen Veränderungen Gelegenheit zu Vorkehrungen nach § 834 ABGB geboten hat. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3
Rechtssatz: Verkauf eines dem B. gehörigen Liegenschaftsanteiles ohne dessen Zustimmung durch A. ist nicht unmöglich. Entscheidungstexte 3 Ob 275/23 Entscheidungstext OGH 02.05.1923 3 Ob 275/23 Veröff: SZ 5/110 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0015629 Dokumentnumm... mehr lesen...