Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Da die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zukommt, ersetzt eine ohne Verständigung der Minderheit zustande gekommene Vereinbarung der Mehrheit nicht eine Mehrheitsbeschluß der Gesamtheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0015569Dokumentnummer
JJR_19360115_OGH0002_0020OB00022_3600000_001