Norm
ABGB §833Rechtssatz
Der Eigentümer der Mehrheitsanteile eines Hauses, dem die Verwaltung nach § 833 ABGB zusteht, kann gegen die Pfändung der Mietzinsforderungen des Eigentümers der Minderheitsanteile Widerspruch erheben.Der Eigentümer der Mehrheitsanteile eines Hauses, dem die Verwaltung nach Paragraph 833, ABGB zusteht, kann gegen die Pfändung der Mietzinsforderungen des Eigentümers der Minderheitsanteile Widerspruch erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0000715Dokumentnummer
JJR_19350312_OGH0002_0010OB00051_3500000_001