RS OGH 1948/4/17 2Ob102/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1948
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 A

Rechtssatz

Ein Vierteleigentümer kann den anderen Vierteleigentümer nicht auf Wiederherstellung des früheren Standes klagen, dies können nur die Mehrheitseigentümer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0015579

Dokumentnummer

JJR_19480417_OGH0002_0020OB00102_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten