Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Ein Vierteleigentümer kann den anderen Vierteleigentümer nicht auf Wiederherstellung des früheren Standes klagen, dies können nur die Mehrheitseigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0015579Dokumentnummer
JJR_19480417_OGH0002_0020OB00102_4800000_001