Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Können sich bei gleichteiligem Miteigentum die beiden Eigentümer eines Hauses, in den einer der Miteigentümer wohnt, über die von diesem beabsichtigte anderweitige Verwertung eines Teiles seiner Wohnung nicht einigen, so hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, ob die beabsichtigte Veränderung stattfinden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0015699Dokumentnummer
JJR_19340516_OGH0002_0010OB00408_3400000_001