RS OGH 1934/5/16 1Ob408/34

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Veröffentlicht am 16.05.1934
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Norm

ABGB §833 D1

Rechtssatz

Können sich bei gleichteiligem Miteigentum die beiden Eigentümer eines Hauses, in den einer der Miteigentümer wohnt, über die von diesem beabsichtigte anderweitige Verwertung eines Teiles seiner Wohnung nicht einigen, so hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, ob die beabsichtigte Veränderung stattfinden soll.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 408/34
    Entscheidungstext OGH 16.05.1934 1 Ob 408/34
    Veröff: SZ 16/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0015699

Dokumentnummer

JJR_19340516_OGH0002_0010OB00408_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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