Norm: ABGB §833 D2AußStrG §16 BIII2d
Rechtssatz: Da im Gesetz Grundsätze, nach denen die Regelung der Benützung erfolgen soll, nicht aufgestellt sind, kann darin daß die Aufteilung der Räume des Hauses der Größe der Anteile der einzelnen Miteigentümer entsprechend vorgenommen wurde (ohne Berücksichtigung des Familienstandes), eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B2ABGB §914ABGB §1116 DABGB §1444
Rechtssatz: Ein Hälfteeigentümer, der für sich berechtigt ist, wegen Eigenbedarfes zu kündigen, kann auch für seine Person wirksam auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes verzichten, ohne daß es der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedürfte. Entscheidungstexte 1 Ob 741/55 Entscheidungstext OGH 21.12.1955 1 Ob 741/55 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1
Rechtssatz: Die Klageführung auf Abmauerung einer durch eine Feuermauer des Hauses gebrochenen kleineren Verbindungsöffnung ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Entscheidungstexte 1 Ob 757/55 Entscheidungstext OGH 14.12.1955 1 Ob 757/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015... mehr lesen...
Norm: ABGB §828 Abs2 idF WE-BeglG 2002ABGB §833 D2
Rechtssatz: Eine zwischen Miteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung hat nur obligatorische Wirkung. Entscheidungstexte 7 Ob 500/55 Entscheidungstext OGH 16.11.1955 7 Ob 500/55 Veröff: MietSlg 4817 7 Ob 429/55 Entscheidungstext OGH 13.09.1956 7 Ob 429/55 Beisatz: Eine solche... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 A
Rechtssatz: Miteigentümern von nicht mehr als der Hälfte eines Hauses steht keinesfalls das Recht zu, hinsichtlich des Hauses einseitig ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer Verfügungen zu treffen, insbesondere können sie nicht einseitig bestimmte Teile des Hauses für sich in Anspruch nehmen. Entscheidungstexte 7 Ob 500/55 Entscheidungstext OGH 16.11.1955 7 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §839
Rechtssatz: Bei der Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter genügt die Verteilung nach der Grundfläche der Räume eines Hauses nicht, sondern es kommt auch auf Qualität und Mietwert an. Entscheidungstexte 2 Ob 657/55 Entscheidungstext OGH 09.11.1955 2 Ob 657/55 Veröff: JBl 1956,72 European Case La... mehr lesen...
Das Haus B., H.-Gasse Nr. 6, stand im gleichteiligen Eigentum der Brüder Albin und Bruno K., die auch Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Brüder K. waren. Nach dem Tode des Albin K. wurde die offene Handelsgesellschaft mit Henriette K., Albin K jun. und Norbert K., später nur mehr mit Albin und Norbert K., fortgesetzt. Die beiden letzteren wurden auch Eigentümer des früher dem Albin K. sen. gehörigen Hälfteanteiles an der genannten Liegenschaft. Bruno K. starb am 20. Juli 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D14.EVHGB Art7 Nr15 Abs2
Rechtssatz: Ein rechtliches Hindernis, daß die Liegenschaftseigentümer der OHG, deren Gesellschafter sie sind, Geschäftsräume vermieten, besteht nicht. Nur wenn das Benützungsrecht durch den Gesellschaftsvertrag überlassen worden wäre, käme Art 7 Nr 15 Abs 2 der 4.EVHGB zur Anwendung. Wenn daher feststeht, daß die Benützung auf einem Mietvertrag beruht, kann über den Anspruch eines Miteigentümers auf Übe... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §835 AWEG 2002 §17
Rechtssatz: Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache dann Anspruch (vgl 1 Ob 451/54), wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist. Entscheidungstexte 3 Ob 409/55 Entscheidungstext OGH 07.09.1955 3 Ob 409/55 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Besteht bereits eine Gebrauchsregelung auf Grund deren die einzelnen Räume schon benützt werden, und wird nur die Abänderung dieser Benützungsregelung begehrt, so genügt es, wenn das Gericht eine solche Abänderung nicht bewilligen will, den gestellten Antrag abzuweisen, weil es sodann ohnehin bei der bisherigen Regelung verbleibt, die einseitig von einem Teil der Miteigentümer, auch von der Mehrheit derselben, nic... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Das Miteigentumsrecht des Beklagten gewährt diesem nicht das Recht, eigenmächtig die bisher vom Kläger für sein verpachtetes Gewerbe genützten Räume für sich in Anspruch zu nehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 386/55 Entscheidungstext OGH 20.07.1955 1 Ob 386/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 FZPO §562 B
Rechtssatz: Die Aufkündigung von ideellen Anteilen einer Liegenschaft ist rechtlich unmöglich. Entscheidungstexte 2 Ob 126/55 Entscheidungstext OGH 15.06.1955 2 Ob 126/55 3 Ob 600/89 Entscheidungstext OGH 04.10.1989 3 Ob 600/89 Veröff: RZ 1992/36 S 96 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EAußStrG 2005 §1 A1JN §1 DVe1JN §40a
Rechtssatz: Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, kommt es auf den Inhalt des Begehrens, nicht aber darauf an, ob das Begehren selbst begründet ist. Die Einwendung des Mangels eines Miteigentumsrechtes kann nur zur Abweisung des Antrages als sachlich nicht begründet führen. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: wi... mehr lesen...
Gestützt auf den Übergabe- und Ehevertrag vom 6. Juni 1952 begehrt Ferdinand G. mit dem am 13. März 1954 bei Gericht eingelangten Grundbuchsgesuch 1. die Abschreibung von im einzelnen aufgeführten Grundstücken von der Liegenschaft EZ. 55, die Eröffnung einer neuen Einlage und die Einverleibung des gleichteiligen Eigentumsrechtes hierauf für ihn und seine Frau Maria G.; 2. ob den 1/106-Anteilen an zwei anderen Liegenschaften ebenfalls die Einverleibung des gleichteiligen Eigentumsrec... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §1233 FGBG §77
Rechtssatz: Mangels anderer Vereinbarungen sind zu den Rechtshandlungen, die zur Durchführung bei
Begründung: einer Gemeinschaft, etwa der Gütergemeinschaft, erforderlich sind, ebenso wie bei Aufhebung der Gemeinschaft nur die Teilhaber gemeinsam und nicht die einzelnen Teilhaber für sich befugt (Einverleibung der ehelichen Gütergemeinschaft). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3VersVG §8VersVG §70 Abs2
Rechtssatz: Erwirbt eine Personenmehrheit das Versicherungsobjekt, so kann der Versicherungsvertrag nur gemeinsam aufgekündigt werden. Kündigt nur ein Erwerber - ohne Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis - so hat der Versicherer diese unwirksame Kündigung zurückzuweisen. Tut er dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der ganze Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. ... mehr lesen...
Die Klägerin klagt die fällige Feuerversicherungsprämie in der Höhe von 57 S 50 g zuzüglich Nebenspesen ein, mit der Behauptung, daß infolge Besitzwechselkündigung des Gatten der Beklagten der Feuerversicherungsvertrag hinsichtlich dessen Hälfte aufgelöst sei, hinsichtlich der Hälfte der Beklagten jedoch noch aufrecht bestehe. Die Beklagte stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß der zwischen der klagenden Partei und dem Besitzvorgänger der Beklagten, Alois S., hinsichtlich ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1
Rechtssatz: Der Außerstreitrichter ist auch dann berufen, die Gebrauchsregelung zu treffen, wenn jeder der beiden Miteigentümer durch einen öffentlichen Verwalter vertreten ist. Entscheidungstexte 2 Ob 251/55 Entscheidungstext OGH 27.04.1955 2 Ob 251/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955... mehr lesen...
Norm: ABGB §511ABGB §833 B3
Rechtssatz: Nach § 833 ABGB kommt bei gleichteiligem Miteigentum oder gleichteiligem Fruchtgenuß die ordentliche Verwaltung der Mehrheit der Teilhaber zu. Einer von ihnen, der über die Mehrheit nicht verfügt, ist nicht berechtigt, Verwaltungshandlungen mit Wirkung nach außen zu setzen. Er kann daher auch einen Mietvertrag über das gemeinschaftliche Gut mit Rechtswirksamkeit nicht abschließen. Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EJN §1
Rechtssatz: Zur Frage der Zuständigkeit des Streitrichters bei Vorliegen der Notwendigkeit, an einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen. Entscheidungstexte 7 Ob 173/55 Entscheidungstext OGH 13.04.1955 7 Ob 173/55 Veröff: EvBl 1955/323 S 534 European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B1ABGB §1096 A1ABGB §1098 IId
Rechtssatz: Die Klage des Mieters auf Zuhaltung des Bestandvertrages bzw auf Duldung gewisser Installationen muß gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden. Eine Klage gegen eine Mitvermieter kann nur dann unterbleiben, wenn der Kläger behauptet und bewiesen hätte, daß dieser Miteigentümer mit dem Begehren des Klägers einverstanden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1ABGB §838aJN §1 DVe1
Rechtssatz: Das Außerstreitverfahren ist unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die aus ihr entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden. In diesem Falle muss es sich jedoch um eine Vereinbarung handeln, die nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit regeln soll. Im Zweifel ist anz... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2ABGB §861
Rechtssatz: Eine verbindliche Vereinbarung bezüglich der gemeinsamen Sache ( Garagenbau durch einen Miteigentümer im Hofe des Hauses ), die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehört, bedarf der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer. Entscheidungstexte 3 Ob 601/54 Entscheidungstext OGH 09.02.1955 3 Ob 601/54 E... mehr lesen...
Die Klägerin wurde durch gerichtlichen Beschluß zur Verwalterin der im gemeinsamen Eigentum der beiden Beklagten und des Eduard W. stehenden Liegenschaft bestellt. Die Erstbeklagte ist an dieser Liegenschaft zu einem Sechstel, die Zweitbeklagte zu einem Drittel anteilsberechtigt. Zu der Liegenschaft gehört das Gartengrundstück Nr. 18/1, das von allen Miteigentümern ungeregelt benützt wird. Die Beklagten weigern sich, eine von der Klägerin vorzunehmende Gartenteilung zu dulden. Die Klä... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B1ABGB §1233 FGBG §122 B
Rechtssatz: Auch der bisher nicht am Verfahren beteiligte Miteigentümer bei Gütergemeinschaft unter Lebenden ist bezüglich grundbücherlicher Beschlüsse, die das Gemeinschaftsgut betreffen, zum Rekurse legitimiert. In Erledigung dieses Rechtsmittels sind rechtswidrige Beschlüsse auch bezüglich des anderen Gemeinschafters aufzuheben, der diesen Beschluß nicht mehr angefochten hat. Entsc... mehr lesen...
Das Erstgericht hat das Ansuchen der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz auf Vormerkung des Pfandrechtes zur Sicherung der Forderung der Republik Österreich an Haftkosten, Pauschalkosten und Sachverständigengebühren aus dem Strafverfahren des Kreisgerichtes Steyr gegen Franz F. im Gesamtbetrage von 35.660 S auf der den Eheleuten Franz und Maria F. gehörigen Liegenschaft EZ. 14 des Grundbuches L. dahin erledigt, daß es den Antrag hinsichtlich der dem Franz F. gehörigen Liege... mehr lesen...
Norm: ABGB §833EO §35 Ad
Rechtssatz: Haben die das Volleigentum am Haus repräsentierenden Miteigentümer einen vollstreckbaren Räumungsanspruch gegen den Benützer einer in ihrem Haus gelegenen Wohnung erwirkt und ist eine Haushälfte später in andere Hände angeführten, jetzt aber nur mehr das Hälfteeigentum repräsentierenden Miteigentümer die zwangsweise Räumung auch gegen den Widerspruch des neuen Hälfteeigentümers (weiter) betreiben. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3ABGB §836 DABGB §1002ABGB §1020
Rechtssatz: Wenn zwei Miteigentümer gemeinsam einem Dritten einen Auftrag oder eine Vollmacht erteilt habe, dann können sie auch nur gemeinsam den Auftrag oder die Vollmacht abändern und ergänzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftrag, noch vom früheren Alleineigentümer erteilt wurde und die nunmehrigen Miteigentümer in das Auftragsverhältnis eingetreten sind, und gilt insbesondere, wenn die Mite... mehr lesen...
Norm: ABGB §825ABGB §833EO §37 Ab
Rechtssatz: Das Miteigentum gibt gegen eine vom verwaltenden Mehrheitseigentümer auf Grund eines von diesem erwirkten Exekutionstitel angestrengte Exekution durch zwangsweise Räumung eines vorher an einen Dritten vermietet gewesenen Bestandobjektes nur unter der Voraussetzung ein Widerspruchsrecht, daß das Miteigentum mit einem Recht auf Benützung dieses Bestandobjektes verbunden ist. Entsch... mehr lesen...
In der Fraktion P., Gemeinde L., befinden sich drei geschlossene Höfe, "Wirtsseppl" im Eigentum des Erstklägers, "beim Bäcken" im Eigentum der Gattin des Zweitklägers und "Hoarach" im Eigentum des Beklagten. Zu diesen geschlossenen Höfen gehört eine gemeinschaftliche Wasserleitung, die von ihnen gemeinschaftlich zu erhalten ist. Die Holzrohre dieser Wasserleitung und die Verteilersäule sind schon längere Zeit schadhaft. Die Miteigentümer kamen daher überein, aus einem gleichfalls geme... mehr lesen...