Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Bei der Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter genügt die Verteilung nach der Grundfläche der Räume eines Hauses nicht, sondern es kommt auch auf Qualität und Mietwert an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015716Dokumentnummer
JJR_19551109_OGH0002_0020OB00657_5500000_001