Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Ein rechtliches Hindernis, daß die Liegenschaftseigentümer der OHG, deren Gesellschafter sie sind, Geschäftsräume vermieten, besteht nicht. Nur wenn das Benützungsrecht durch den Gesellschaftsvertrag überlassen worden wäre, käme Art 7 Nr 15 Abs 2 der 4.EVHGB zur Anwendung. Wenn daher feststeht, daß die Benützung auf einem Mietvertrag beruht, kann über den Anspruch eines Miteigentümers auf Überlassung eines Teils der Räume des Hauses (Geschäftslokal) nicht im außerstreitigen Wege entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038054Dokumentnummer
JJR_19550928_OGH0002_0020OB00549_5500000_001