Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Miteigentümern von nicht mehr als der Hälfte eines Hauses steht keinesfalls das Recht zu, hinsichtlich des Hauses einseitig ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer Verfügungen zu treffen, insbesondere können sie nicht einseitig bestimmte Teile des Hauses für sich in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015590Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0070OB00500_5500000_002