RS OGH 1955/9/7 3Ob409/55, 1Ob9/62

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Veröffentlicht am 07.09.1955
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Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Besteht bereits eine Gebrauchsregelung auf Grund deren die einzelnen Räume schon benützt werden, und wird nur die Abänderung dieser Benützungsregelung begehrt, so genügt es, wenn das Gericht eine solche Abänderung nicht bewilligen will, den gestellten Antrag abzuweisen, weil es sodann ohnehin bei der bisherigen Regelung verbleibt, die einseitig von einem Teil der Miteigentümer, auch von der Mehrheit derselben, nicht aufgehoben werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 409/55
    Entscheidungstext OGH 07.09.1955 3 Ob 409/55
  • 1 Ob 9/62
    Entscheidungstext OGH 21.02.1962 1 Ob 9/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015720

Dokumentnummer

JJR_19550907_OGH0002_0030OB00409_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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