RS OGH 1955/1/19 2Ob5/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1955
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Norm

ABGB §833
EO §35 Ad

Rechtssatz

Haben die das Volleigentum am Haus repräsentierenden Miteigentümer einen vollstreckbaren Räumungsanspruch gegen den Benützer einer in ihrem Haus gelegenen Wohnung erwirkt und ist eine Haushälfte später in andere Hände angeführten, jetzt aber nur mehr das Hälfteeigentum repräsentierenden Miteigentümer die zwangsweise Räumung auch gegen den Widerspruch des neuen Hälfteeigentümers (weiter) betreiben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 5/55
    Entscheidungstext OGH 19.01.1955 2 Ob 5/55
    JBl 1955,224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000753

Dokumentnummer

JJR_19550119_OGH0002_0020OB00005_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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