Norm
ABGB §833 B2Rechtssatz
Ein Hälfteeigentümer, der für sich berechtigt ist, wegen Eigenbedarfes zu kündigen, kann auch für seine Person wirksam auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes verzichten, ohne daß es der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015613Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0010OB00741_5500000_001