RS OGH 1955/12/21 1Ob741/55, 1Ob36/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1955
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Norm

ABGB §833 B2
ABGB §914
ABGB §1116 D
ABGB §1444

Rechtssatz

Ein Hälfteeigentümer, der für sich berechtigt ist, wegen Eigenbedarfes zu kündigen, kann auch für seine Person wirksam auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes verzichten, ohne daß es der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 741/55
    Entscheidungstext OGH 21.12.1955 1 Ob 741/55
  • 1 Ob 36/00a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 36/00a
    Vgl; Beisatz: Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss bzw zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015613

Dokumentnummer

JJR_19551221_OGH0002_0010OB00741_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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