Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Das Begehren des Miteigentümers ( zu fünf Sechsteln ) eines Hauses, das der andere Miteigentümer ( zu einem Sechstel ) zur Gänze bewohnt, gegen den letzteren auf Räumung ist insolange verfrüht, als der erstere ( die Mehrheit ) nicht dem letzteren ( der Minderheit ) durch Mitteilung der beabsichtigten wichtigen Veränderungen Gelegenheit zu Vorkehrungen nach § 834 ABGB geboten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0015670Dokumentnummer
JJR_19240304_OGH0002_0030OB00156_2400000_001