RS OGH 1924/3/4 3Ob156/24

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Veröffentlicht am 04.03.1924
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Norm

ABGB §833 C2

Rechtssatz

Das Begehren des Miteigentümers ( zu fünf Sechsteln ) eines Hauses, das der andere Miteigentümer ( zu einem Sechstel ) zur Gänze bewohnt, gegen den letzteren auf Räumung ist insolange verfrüht, als der erstere ( die Mehrheit ) nicht dem letzteren ( der Minderheit ) durch Mitteilung der beabsichtigten wichtigen Veränderungen Gelegenheit zu Vorkehrungen nach § 834 ABGB geboten hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 156/24
    Entscheidungstext OGH 04.03.1924 3 Ob 156/24
    Veröff: SZ 6/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0015670

Dokumentnummer

JJR_19240304_OGH0002_0030OB00156_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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