Norm
ABGB §509Rechtssatz
Das Begehren eines Miteigentümers, dem ein Fruchtgenußrecht an der ganzen Sache zusteht, gegen die anderen Miteigentümer auf Leistung eines Benützungsentgeltes ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015282Dokumentnummer
JJR_19530624_OGH0002_0010OB00456_5300000_001