RS OGH 1957/6/19 7Ob158/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1957
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Norm

ABGB §372 IId3
ABGB §833
ABGB §1090

Rechtssatz

( Sachverhalt: A. und B. sind je zur Hälfte Mitmieter einer Wohnung, jeder bewohnt einen Raum. B. zieht aus und "tauscht" mit C., die statt ihr in den Raum einzieht. Der Hauseigentümer weiß vom gemeinsamen Mietrecht der A. und B. nichts, stimmt diesem "Tausch" zu und schließt mit C. einen Hauptmietvertrag ( zumindest über den von ihr benützten Raum ) ab. A. klagt C. auf Räumung ). Die Klägerin kann ihren Räumungsanspruch nicht auf Grund der §§ 825 f ABGB durchsetzen. Mit ihrer Klage ( analog § 372 ABGB ) kann sie nur dann durchdringen, wenn sie die Bösgläubigkeit der Beklagten beweist, die ja auch einen Mietvertrag als Titel hat und mit Wissen und Willen des Hauseigentümers in die Wohnung gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 158/57
    Entscheidungstext OGH 19.06.1957 7 Ob 158/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0012699

Dokumentnummer

JJR_19570619_OGH0002_0070OB00158_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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