Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Beim Streit über die Aufteilung der Erträgnisse und über das Recht, Besuche zu empfangen, handelt es sich um Fragen des Benützungsrechtes an der gemeinschaftlichen Sache, wofür der Außerstreitrichter zuständig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015687Dokumentnummer
JJR_19560711_OGH0002_0070OB00343_5600000_001