RS OGH 1957/1/16 7Ob640/56

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Veröffentlicht am 16.01.1957
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Norm

ABGB §833 A

Rechtssatz

Der Mehrheitsbeschluß bindet die Gemeinschaft und bleibt auch bei einem Wechsel ihrer Teilhaber solange aufrecht, als er nicht durch einen anderen wirksamen Beschluß der Gemeinschaft oder durch eine ihn ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters abgeändert wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 640/56
    Entscheidungstext OGH 16.01.1957 7 Ob 640/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015568

Dokumentnummer

JJR_19570116_OGH0002_0070OB00640_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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