Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Der Mehrheitsbeschluß bindet die Gemeinschaft und bleibt auch bei einem Wechsel ihrer Teilhaber solange aufrecht, als er nicht durch einen anderen wirksamen Beschluß der Gemeinschaft oder durch eine ihn ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters abgeändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015568Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0070OB00640_5600000_001