RS OGH 1957/5/23 3Ob285/57, 7Ob362/57, 1Ob9/62, 6Ob3/63

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Veröffentlicht am 23.05.1957
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Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Die Benützungsregelung einer gemeinschaftlichen Sache nach § 835 ABGB kann auch in der Form erfolgen, daß der eine der beiden Miteigentümer der gemeinschaftlichen Sache von deren bisherigem gemeinsamen Gebrauch vollständig ausgeschlossen wird, aber nur gegen Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgeltes durch den anderen Teilhaber und unter der Voraussetzung, daß der andere Teilhaber einen dringenden Wohnbedarf an der ganzen bisher in gemeinsamer Benützung stehenden Wohnung hat, während der eine Miteigentümer seinen Wohnbedarf auch anderweitig zu befriedigen in der Lage ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 285/57
    Entscheidungstext OGH 23.05.1957 3 Ob 285/57
  • 7 Ob 362/57
    Entscheidungstext OGH 30.10.1957 7 Ob 362/57
    Ähnlich
  • 1 Ob 9/62
    Entscheidungstext OGH 21.02.1962 1 Ob 9/62
  • 6 Ob 3/63
    Entscheidungstext OGH 25.04.1963 6 Ob 3/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015710

Dokumentnummer

JJR_19570523_OGH0002_0030OB00285_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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