Norm
ABGB §833 C2. ABGB §1239Rechtssatz
Die dem Ehemann durch § 1238 ABGB eingeräumte Vertretungsvollmacht gilt nur für Geschäfte, die nicht außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes, also des nach Art des verwalteten Gegenstandes üblichen Umfanges der Verwaltung, liegen. Dazu gehört aber nicht die Entfernung eines großjährigen Kindes aus einer Wohnung, die in dem beiden Ehegatten gemeinsam gehörigen Haus liegt und in die das Kind von beiden Ehegatten aufgenommen wurde; Rechtshandlungen von schwerwiegender Bedeutung, durch die ein durch übereinstimmende Willenserklärung beider Ehegatten geschaffener Zustand geändert werden soll, fallen nicht in den Rahmen der allgemeinen Verwaltungsvollmacht des Mannes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0104109Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0070OB00119_5700000_002