Norm
ABGB §833 B3Rechtssatz
Eingriffe in das Eigentum der Gemeinschaft kann jeder Teilhaber abwehren; die Duldung von Eigentumsbeschränkungen, weil sie nicht in den Rahmen einer ordentlichen Verwaltung fallen, kann nur durch die Gesamtheit der Gemeinschafter als Verpflichtung übernommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015649Dokumentnummer
JJR_19560516_OGH0002_0070OB00174_5600000_004