Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Liegt ein rechtswirksamer Mehrheitsbeschluß bereits vor und weigert sich der Überstimmte, die Handlungen zu setzen, die zur Durchführung des Beschlusses erforderlich sind, dann ist er im Rechtswege zu belangen ( betrifft Aufnahme eines Hypothekardarlehens für Instandsetzungsarbeiten ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0013656Dokumentnummer
JJR_19570130_OGH0002_0070OB00037_5700000_001