Norm
ABGB §354Rechtssatz
Der Hälfteeigentümer kann ohne Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers nicht einem Dritten ein Benützungsrecht einräumen. Der, dem kein Recht zur Benützung der Sache zusteht und dem ein Hälfteeigentümer dieses Recht auch nicht verschaffen kann, kann der Räumungsklage sämtlicher Miteigentümer die Einrede der Arglist nicht deshalb entgegengesetzen, weil sich ein Hälfteeigentümer zur Verschaffung dieses Benützungsrechtes verpflichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010340Dokumentnummer
JJR_19570315_OGH0002_0020OB00675_5600000_001