Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Wo das Gesetz einen Mehrheitsbeschluß der Teilhaber einer gemeinsamen Sache für die Minderheit verbindlich erklärt, ist auch die Mehrheit der Anteilsberechtigten zur Durchsetzung des Anspruchs mittels Klage legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015608Dokumentnummer
JJR_19671115_OGH0002_0050OB00212_6700000_002