Norm
ABGB §431Rechtssatz
Einem Miteigentümer kann nicht verwehrt werden, gegen einen anderen der einen Miteigentumsanteil erworben hat und die ganze Liegenschaft tatsächlich benützt, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, Ansprüche aus dem Miteigentum heraus geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011223Dokumentnummer
JJR_19730111_OGH0002_0060OB00232_7200000_001