Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten baubehördlichen Auftrag entsprochen werden soll, entweder die von einem Dritten ( Bestandnehmer ) eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen oder um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung hiefür anzusuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013663Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0010OB00097_7000000_002