RS OGH 1970/5/14 1Ob97/70

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Veröffentlicht am 14.05.1970
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Norm

ABGB §833 E
ABGB §835 D

Rechtssatz

Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten baubehördlichen Auftrag entsprochen werden soll, entweder die von einem Dritten ( Bestandnehmer ) eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen oder um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung hiefür anzusuchen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013663

Dokumentnummer

JJR_19700514_OGH0002_0010OB00097_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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